Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

244 8 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 
Die Zahl der lebenslänglichen Reichsräte kann nach § 4 l. c. 
den dritten Teil der erblichen nicht übersteigen. (Siehe hiezu das er- 
läuternde Verf.-Ges. vom 9. März 1828: Die Bildung der Kammer 
der Reichsräte betr., Ges.-Bl. 1828 S. 9; Döll. 7, 133; Web. 2, 400.) 
ad b. Die Kammer der Abgeordneten. 
Dieselbe wird gebildet aus gewählten Vertretern des Volkes, 
den Landtagsabgeordneten. 
Nach § 13 Tit. VI der Verf.-Urk. wird alle sechs Jahre eine 
neue Wahl der Landtagsabgeordneten vorgenommen und außerdem 
nur in dem Falle, wenn die Kammer von dem Könige ausgelöst wird. 
Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar. Weiteres 
über die Landtagsabgeordneten-Wahl s. 8 51. 
51. 
Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der 
Landtagswahlen. 
Das Interesse, welches jeder Staats= und Gemeindebürger an 
den Landtagswahlen hat, ferner die Geschäftsaufgaben, welche speziell 
auch den Gemeindebehörden beim Vollzuge des Gesetzes über die 
Landtagswahlen zugeteilt sind, endlich auch der Umstand, daß vielfach 
Gemeindevertreter oder Gemeindebürger als Wahlkommissäre oder 
Wahlausschußmitglieder besonders zur Mitwirkung bei dieser Wahl 
berufen werden, läßt es zweckdienlich erscheinen, das Landtagswahl- 
gesetz vom 4. Juni 1848 in der Fassung, welche dasselbe durch das 
Gesetz vom 21. März 1881: „Die Abänderung einiger Bestimmungen 
des Gesetzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten vom 4. Juni 
1848 betr.“ erhalten hat und durch Min.-Bek. vom 22. März 1881 
(Web. 14, 737, Ges.-Bl. S. 113) veröffentlicht worden ist, nebst den 
hiezu erlassenen Vollz.-Vorschr. und sonstigen Anordnungen im Wort- 
laute hier bekannt zu geben und — wo es nötig ist — kurze er- 
läuternde Bemerkungen den einzelnen Bestimmungen beizufügen. 
Die Bestimmungen der X. Beilage zur Verf.-Urk. blieben (— abge- 
sehen von dem Gesetz vom 18. Januar 1843 über die Zwischenwahlen von 
Abgeordneten zur zweiten Kammer (Web. 3, 479), vom Gesetz vom 
23. Mai 1846 „den § 44 lit.,#c in Tit. I der X. Beilage zur Verf.-Urk. 
betr.“ (Web. 3, 610) und vom 15. April 1848, die Zahl der Abge- 
ordneten zur Ständeversammlung aus der Pfalz betr. (Web. 1, 734 
Anm. 2 —) bis zum Erlaß des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die Wahl 
der Laudtagsabgeordneten betr. (Web. 3, 692 ff.) in Giltigkeit. 
An die Stelle der ständischen Versammlung trat nun auf 
Grund des letztgenannten Gesetzes eine nach dem Repräsentativ- 
systeme gewählte zweite Kammer. Die Wahl der Landtagsab- 
geordneten hatte nach diesem Gesetze (§ 1) im Verhältnisse von je 
einem Abgeordneten auf 31 500 Seelen der Gesamtbevölkerung des
	        
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