Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 259 
Die kgl. Behörden, die Pfarrämter und Civilstandsbeamten sind 
verpflichtet, alle zur Anfertigung und Richtigstellung der Wählerlisten 
erforderlichen Aufschlüsse jederzeit sofort und unentgeltlich zu erteilen. 10) 
Art. 7. 11) 
Die Wählerlisten sind alljährlich in den Monaten März und 
September zu revidieren und zu berichtigen, sodann vom 1. bis 15. 
April und vom 1. bis 15. Oktober einschließlich öffentlich aus- 
zulegen. 
Gegen die Listen steht innerhalb der Frist, während welcher 
die Auslegung stattfindet, jedem Beteiligten 12) das Recht der Ein- 
Die Civilbeamten der Militärverwaltung und die Militärbeamten 
mit Ausnahme der Auditeure leisten den Verfassungseid bei der Anstellung 
oder Verehelichung nicht. 
Die im Nachgange hiezu erlassene Min.-E. vom 18. Mai 1881 Nr 7879 
(A.-Bl. des kgl. Staats-Ministeriums des Innern 1881 S. 175) kommt von nun an für 
neue Einträge in die Wählerlisten nicht mehr in Betracht, nachdem durch kgl. 
Allerhöchste Verordnung vom 7. März 1881, Verhältnisse der Beamten des kgl. 
bayerischen Heeres betreffend (Verordn.-Bl. 1881 S. 89) die Entschließung vom 
12. Oktober 1872 aufgehoben worden ist, durch welche den oberen Civilbeamten der 
Militärverwaltung die Staatsdienereigenschaft im Sinne der IX. Verfassungs- 
beilage verliehen wurde. Diejenigen Civilbeamten der Militärverwaltung, welche auf 
Grund der früheren organischen Bestimmungen jene Staatsdienereigenschaft be- 
sitzen, können sich über die in dieser Eigenschaft erfolgte Ableistung des Verfas- 
sungseides durch ein von einer Militärbehörde ausgefertigtes Certifikat ausweisen. 
Angehörige des Heeres, welche — wenn auch nur zeitweilig — wahlberechtigt 
sind, können zur Ableistung des Verfassungseides behufs Ausübung des Wahl- 
rechtes unbeschränkt zugelassen werden. 
Speziell sind die kgl. Rentämter um die Mitteilung der seit der letzten 
Revision eingetretenen Veränderungen bezüglich der Steuern bezw. der Steuer-Zu- 
und Abgänge für die einzelnen Gemeinden seitens der Distriktsverwaltungsbehörden 
(unmittelbaren Stadtmagistrate) zu ersuchen, desgl. um Bekanntgabe solcher 
Stenerrückstände, bei deren Vorhandensein von einer Entrichtung von Steuer nicht 
mehr gesprochen werden kann (vergl. hiezu Bl. f. admin. Pr. 32, 149 ff.). 
*) Zu Art. 7 geh. 8 6 und 7 l. c. 
§ 6. Die halbjährige Revision und Berichtigung der Wählerlisten ist eine 
Offizialthätigkeit. Es ist daher die Fortdauer der in der Wählerliste eingetra- 
genen Verhältnisse, im besonderen bei größeren Gemeinden auch die Richtigkeit 
der angeführten Wohnungen von Amtswegen, soweit nach Zeit und Umständen 
thunlich, der Prüfung zu unterziehen. 
§ 7. Bezüglich der Bekanntmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 — be- 
züglich der Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 7 Abs. 3 — sowie des Abschlusses 
der Wählerlisten wird auf die Min.-E. vom 24. März 1881 (Ziff. VI und VIII 
Web. 14, 766) Bezug genommen. 
Siehe oben Anm. 9 lit. a.t) 
Ferner vergl. hiezu Ziff. 2 d. Min.-E. vom 18. Mai 1881 (Web. 15, 83). 
12) Als „Beteiligter“ erscheint nach den Motiven zum Gesetz „einerseits 
derjenige, welcher seinen Namen in der Liste nicht findet und die nachträgliche 
Einsetzung anstrebt, andererseits jeder Eingetragene, welcher in der Liste Namen 
findet, von deren Trägern ihm Verhältnisse bekannt sind, deren Vorliegen die 
Wahlfähigkeit überhaupt oder zeitweise auszuschließen geeignet ist.“ — 
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