§ 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen. 261
Wählerliste des neuen Wohnsitzes übertragen werden, soferne sie es
mindestens acht Tage vor dem Tage der Urwahl ausdrücklich ver-
langen und hiebei durch ein Zeugnis der Gemeindebehörde des
früheren Wohnsitzes nachweisen, daß sie in die dortige Wählerliste ein-
getragen sind. 18) Wahlberechtigte, welche ihre Wohnung innerhalb
derselben Gemeinde nach Ablauf der erwähnten Fristen verändern,
dürfen nur in demjenigen Urwahlbezirke wählen, in welchem die in
der Wählerliste eingetragene Wohnung liegt.
Art. 9.19)
Vor jeder Urwahl sind beglaubigte Abschriften bezw. Auszüge
der Wählerlisten für die einzelnen Urwahlbezirke zu fertigen und den
Urwahlkommissären rechtzeitig vor der Wahlhandlung zuzustellen.
Art. 10.20)
Wählbar zum Wahlmann ist jeder Staatsangehörige, welcher
das fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, dem Staate seit
mindestens sechs Monaten eine direkte Steuer entrichtet und keinem
der Ausschließungsgründe des Art. 5 Abs. 2 unterliegt.2#)
15) Zu Art. 9 cit. Min.-E. § 9: Zu den Abschriften und Auszügen der
Wählerlisten sind die gleichen Formulare wie zu den Wählerlisten selbst (Anl. A
zur Min.-E. vom 24. März 1881, Min.-Bl. S. 71 ff. Web. 14, 767 (s. oben
Anm. Ja) zu benützen; die Distriktsverwaltungsbehörden haben den diesbezüglichen
Bedarf der Kreisstelle zur Anzeige zu bringen. Am Schlusse der betreffenden
Abschriften oder Auszüge ist beizusetzen: Für die Richtigkeit und Vollständigkeit
der Abschrift (des Auszuges)
dderen 18
Siegel Unterschrift des Bürgermeisters oder dessen Stellvertreter.
Auf dem Unschlage der . . . »-
lerliste der Gneindg 9n0 schen Abschriften ist unter die gedruckten Worte „Wäh
Abschrift für den Urwahlbezirktk. . . 43
auf dem Umschlage der Auszüge ist an gleicher Stelle zu setzen: Auszug für
den Urwahlbezirk.
Vergl. hiezu auch die Anmerkungen zu Art. 9 in Müller 32.
*0) Zu Art. 10 gehört § 10 der cit. Min.-E.: Die Wählbarkeit zum Wahl-
mann fällt mit der Wahlberechtigung des Urwählers in der Hauptsache zusam-
men. Die unterscheidenden Bestimmungen sind:
1) Für den Urwähler genügt die Volljährigkeit; der Wahlmann muß da-
gegen, wie schon seither, das 25. Lebensjahr und zwar am Tage der
Urwahl zurückgelegt haben.
2) Der Urwähler kann — nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3, Art. 6 und
Art. 8 des Gesetzes nur in der Gemeinde, in welcher er seine Woh-
nung hat, und dann, wenn die Gemeinde in mehrere Urwahl-
bezirke geteilt wird, nur in dem Wahlbezirke wählen, in welchem
die in die Wählerliste eingetragene Wohnung liegt. Im Gegenhalte
hiezu erfordert die Wählbarkeit als Wahlmann bei Vereinigung zweier
oder mehrerer Gemeinden in einen Urwahlbezirk nur den Wohnsitz im
Urwahlbezirke überhaupt und bei Abteilung einer Gemeinde in zwei
oder mehrere Urwahlbezirke nur den Wohnsitz in der Gemeinde überhaupt.
*#) Vergl. hiezu Anm. 1—3 zu Art. 10 bei Müller 32 f.