262 § 51. Das Landtagswahlgesetz und die Vornahme der Landtagswahlen.
Die Wählbarkeit ist ferner bedingt durch den Wohnsitz im Ur-
wahlbezirke oder in der Gemeinde, 22) zu welcher dieser Bezirk gehört
und durch den Eintrag in die Wählerliste. 23)
Art. 11.29
Wählbar zum Abgeordneten ist jeder Staatsangehörige, welcher
das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt hat, dem Staate eine direkte
Steuer entrichtet und keinem der Ausschließungsgründe des Art. 5
Abs. 2 unterliegt.
Art. 12.
Weder die Wahlberechtigung (Art. 5) noch die Wählbarkeit
(Art. 10 und 11) ist an ein bestimmtes Glaubensbekenntnis gebunden.25)
Art. 13.
Die Eigenschaft als Wahlmann bezw. als Abgeordneter endet,
sobald eine der Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr gegeben
ist oder ein Ausschließungsgrund des Art. 5 Abs. 2 eintritt. 26)
223) Hiezu s. Anm. 4 zu Art. 10 bei Müller 34.
3) Der Eintrag in die Wählerliste ist unter allen Umständen, auch wenn
alle sonstigen Bedingungen erfüllt sind, die Voraussetzung zur Wählbarkeit als
Wahlmann.
Die Wählerliste, in welche der Betreffende eingetragen sein muß, ist natür-
lich die Wählerliste derjenigen Gemeinde, welche ganz oder zum Teil in dem betr.
Urwahlbezirke liegt. Hat ein zum Wahlmann Wählbarer mehrere Wohnsitze, so
ist er selbstverständlich überall wählbar, wo er einen Wohnsitz hat und in die betr.
gemeindliche Wählerliste eingetragen ist.
Kein Eintrag in die Wählerliste findet statt:
a. wenn jemand im Zeitraum eines Jahres vor dem Anfangstage der
jeweiligen öffentlichen Ausleguug der Wählerlisten Armenunterstützung
bezogen hat,
b. wenn durch strafgerichtliches Urteil Verlust der Wahlbefähigung ein-
getreten ist und dieser Verlust über die Zeit hinausreicht, für welche
die betr. Wählerliste abgeschlossen wird.
Demgemäß ist in diesen zwei Fällen auch keine passive Wahlfähigkeit (zum
Wahlmanne) gegeben.
34) Das Erfordernis, daß die Steuerentrichtung bereits seit sechs Mo-
naten gegeben ist (Art. 5 Abs. 1), fällt hier weg. Auch ist die Wahl zum Ab-
geordneten nicht von dem Wohnsitze abhängig, sondern jeder Staatsangehörige
2c. 2c. kann gewählt werden.
Die passive Wahlfähigkeit zum Abgeordneten setzt also lediglich voraus:
1) die bayerische Staatsangehörigkeit (nicht Staatsbürgerrecht),
2) das vollendete dreißigste Lebensjahr,
3) die einfache Thatsache der Entrichtung irgend einer direkten Steuer zur
Zeit der Wahl und
4) die Abwesenheit eines Ausschließungsgrundes nach Art. 5 Abs. 2.
25) Hiezu vergl. das Reichs-Ges. vom 3. Juli 1869 über die Gleichberech-
tigung der Konfessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung. Web. 8,
218; Bamb. 11, 160.
369) Zu Art. 13 bestimmt § 11 der cit. Min.-E.: Unter die Voraussetzungen
der Wählbarkeit zum Wahlmann zählt im besonderen (nach Art. 10 des Gesetzes)
der Wohnsitz im Urwahlbezirke oder in der Gemeinde, zu welcher dieser Bezirk