Full text: Preußisches Staatsrecht. Erster Band. (1)

l 52 Die persönlichen Rechtsverhältnisse der Mediatisierten. 335 
Es fragt sich zunächst, was hoher Adel ist. Zweifellos kommt es 
nicht an auf das Adelsprädikate). Es gibt fürstliche Familien, die 
nicht zum hohen Adel gerechnet werden, dagegen gräfliche, früher sogar 
freiherrliche!), die dazu gehören. Dem preußischen Landesstaatsrechte, 
insbesondere dem A. L.-R. II, 9, war bis zum Zustandekommen der 
Bundesakte der Begriff des hohen Adels überhaupt fremd. Er 
kann daher nur aus dem früheren Reichsstaatsrechte entwickelt werden. 
Dieses rechnete nun unbestritten zum hohen Adel alle diejenigen 
Familien, welche reichsunmittelbar waren, und deren Häupter die 
Landeshoheit und Reichsstandschaft besaßen. Vermöge des Erforder- 
nisses der Reichsstandschaft war die Reichsritterschaft vom hohen Adel 
ausgeschlossen. Seit jedoch der Kaiser mit der Erhebung in den 
Reichsfürsten= oder Grafenstand die Reichsstandschaft nicht mehr selbst- 
ständig verleihen durfte, bildete sich der Stand der sogenannten reichs- 
gräflichen Personalisten, welche sich durch den eigenen Besitz einer 
hinreichend großen Grasschaft oder Herrschaft reichsunmittelbaren 
Charakters zur Reichsstandschaft noch nicht genügend gualifiziert 
hattens). Ob diese Personen zum hohen Adel gehörten, war nach 
dem Reichsstaatsrechte bestritten. Nach 1815 sind aber jedenfalls ver- 
schicdenen dieser reichsgräflichen Personalisten die Rechte des hohen 
Adels eingeräumt worden. 
Der hohe Adel bestand also im wesentlichen in besonderen Rechten 
gewisser Familien in Beziehung auf das Reich. Die charakteristischen 
Merkmale des hohen Adbels, Reichsunmittelbarkeit, Landeshoheit und 
Reichsstandschaft, sind durch die Mediatisierung sämtlich fortgefallen. 
Wenn die betreffenden Familien „nichtsdestoweniger“, d. h. trotz dieser 
Tatsache, zum hohen Adel gerechnet werden sollen, so können die 
Merkmale des hohen Adels nur aus dem früheren Reichsstaatsrechte 
entnommen werden. Es gehören zum hohen Adel die Familien, welche 
6) Wenn J. J. Moser, Von der teutschen Unterthanen Rechten 
und Pflichten, Frankfurt und Leipzig 1774, S. 384, als unterscheidendes 
Kriterium nur das Adelsprädikat anerkennt und Fürsten, Grafen und 
Freiherren zum hohen Adel rechnet, so liegt hier nur eine Verschieden- 
heit im Ausdrucke vor, da das Wort „hoher Adel“ im 18. Jahrhundert 
wenig gebräuchlich war. Den hohen Adel im Sinne des Textes be- 
zeichnet Moser meist als Reichsstände. 
1) In Preußen früher der Freiherr von Bömmelburg wegen der 
Herrschaft Gehmen. Andere Fälle bei Klüber 8 262, N. d. 
8) Reichsabschied von 1654 § 197, Wahlkap. I, 5, III, 21.