Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 63. Die amtliche Korrespondenz und der amtliche Verkehr. 315 
Hiezu die Vollzugsvorschriften vom 22. April 18742) 
„die Vereinfachung des schriftlichen dienstlichen Verkehrs 
betr.“ (Web. 10, 259 ff.; Bamb. 6, Erg.-Bd. 341 ff.; Min.-Bl. 
225; J.-Min.-Bl. 139; F.-Min.-Bl. 145). 
In ähnlicher Weise ist zu verfahren, wenn einer Behörde Formularien 
(Tabellen) mit dem Auftrage zugeschlossen werden, dieselben untergeordneten 
Organen zur Bearbeitung mitzuteilen. 
§ 7. Schreiben der in § 5 benannten Stellen und Behörden an solche 
von gleichem Dienstrange sind in Form einfacher Geschäftsnoten (mit Hinweg- 
lassung von Ueberschriften, Anreden und Schlußformeln) abzufassen; insoferne die 
Einfachheit des Gegenstandes es gestattet, ist den betreffenden Aktenstücken eine 
Randbemerkung beizufügen und hiedurch die Ausfertigung einer Note zu vermeiden. 
Derartige in gerader (direkter) Redeweise abzufassende Noten haben anstatt 
der bisher üblichen Protokollsextrakte auch in dem Falle Anwendung zu finden, 
wenn eine umfassendere schriftliche Mitteilung zwischen den beiden Kammern einer 
Kreisregierung notwendig ist. 
§ 8. Die im Vorstehenden enthaltenen Vorschriften treten unbeschadet 
besonderer gesetzlicher Bestimmungen sofort in Wirksamkeit und sind in den Kreis- 
und Lokalamtsblättern zu veröffentlichen. 
*) b. Min.-E. vom 22. April 1874 :27) „Vereinfachung des schriftlichen dienst- 
lichen Verkehrs betr.“ Zu der in Nr 15 des Ges.= und Verordu.-Bl. vom 
9. ds. Mts. erschienenen Ministerial-Bekanntmachung bezeichneten Betreffs vom 
6. ds. Mts. folgen nachstehende Erlänterungen und Anordnungen: 
1) Die Vorschriften über die Vereinfachung des dienstlichen schriftlichen 
Verkehrs sind für den Verkehr sowohl zwischen den Behörden und Stellen, als auch 
zwischen diesen und Privaten maßgebend. 
2) Es wäre in der Regel nicht zu rechtfertigen, Eingaben von Privaten 
bloß deshalb abzulehnen oder zurückzugeben, weil sie von der vorgeschriebenen 
Form abweichen. Es ist aber immerhin dahin zu wirken, daß auch die Eingaben 
von Privaten mit der Zeit die angeordnete Form annehmen. Es wird in dieser 
Beziehung der Erwägung der obenerwähnten Stellen und Behörden überlassen, 
ob nicht die Privatindustrie zu dem Zwecke anzuregen wäre, daß die vorgeschrie- 
benen Formularien für Eingaben von Privaten zum Verkaufe bereit gehalten 
werden, und wird hierwegen auf Ziff. 6 gegenwärtiger Entschließung Bezug ge- 
nommen. 
3) Den kgl. Regierungspräsidien ist es in allen Fällen, den Stellen und 
Behörden aber in Gegenständen der einfachen Verwaltung gestattet, in der ersten 
Person und zwar den Regierungspräsidien und Behörden ohne Kollegialverfassung 
— Bezirksämtern, Baubehörden, Bezirksärzten u. s. w. — in der ersten Person 
der Einheit — „ich" — den Kollegialstellen und Behörden — Magistraten — 
in der ersten Person der Mehrheit — „wir“ — zu schreiben. In allen streitigen 
Verwaltungsrechtssachen haben Behörden wie Stellen in Text und Fertigung als 
Gesamtbehörde aufzutreten und die Schreibweise in der dritten Person der Ein- 
heit zu wählen. 
4) Behufs Erzielung einer nicht unbedeutenden Geschäftsvereinfachung wird 
die genaue Beachtung der Bestimmungen in § 5 der Bekanntmachung vom 6. ds. 
Mts. gewärtiget. 
Es unterliegt nach diesen Bestimmungen insbesondere keinem Anstande, daß 
Stellen und Behörden in den vorgesehenen Fällen auch mit untergeordneten 
Organen anderer Stellen und Behörden in unmittelbaren Geschäftsverkehr treten, 
  
  
  
*“) Diese Min.-E. vom 22. April 1874 ist: · 
u.111itFinanquiu.«E.von130.Apr111874(F.-Mm.-Bl.S.141)denfämtlichendemkgL 
Finanzministerium untergeordneten Stellen, Behörden und Kassen „zur geeigneten 
gleichmäßigen Wahrnehmung“, 
b. mit Justizmin.-E. vom 15. Mai 1874 (J.-Min.-Bl. S. 139) den sämtlichen Gerichten, 
Staatsanwäalten, Advokaten, Notaren, Gerichtsvollziehern und Strafanstaltsverwaltungen 
„zur thunlichst gleichmäßigen Beachtung“ mitgeteilt worden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.