Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

326 § 65. II. Die Nacheile. 
schließenden Teile sich verpflichtet, zur Verhinderung, Entdeckung und 
Bestrafung der Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhrverboten 
des anderen Teiles, sowie von Zoll= oder Steuerdefraudationen mit- 
zuwirken —, siehe Web. 21, 65 ff., besonders §§ 5—8 bezüglich der 
Bekämpfung und Verfolgung des Schleichhandels und — behufs 
dessen — der Betretung des anderen Staatsgebietes durch die Zoll- 
und Steuerbeamten, sowie die Ausführungen des Schlußprotokolls zu 
Art. 10 des Vertrages (Web. 21, 73 ff.). 
Weiter ist nach Uebereinkunft mit Oesterreich vom 21. August 
1852 und vom 6. September 1855 (Web. 4, 536 ff. und 536 
Anm. 1) nebst Min.-Bek. vom 4. Oktober 1852 in dringenden Fällen, 
wo Gefahr auf Verzug obwaltet und es sich nicht um Uebertretung 
von Zollgesetzen handelt, der Gendarmerie des einen Staates gestattet, 
die Verfolgung eines flüchtigen Verbrechers oder sonst der öffentlichen 
Sicherheit gefährlichen Individuums auch über die Landesgrenze in 
das Gebiet des anderen Staates zu dem Ende fortzusetzen, um mit 
Vermeidung eines jeden durch schriftliche Benachrichtigung entstehenden 
Aufenthaltes der nächsten Sicherheitsbehörde, Gemeindevorstehung, 
Gendarmerieposten oder sonstigen zur polizeilichen Einschreitung be- 
rufenen Organen den Sachverhalt mündlich mitzuteilen und dieselben 
zur ferner entsprechenden Amtshandlung aufzufordern. 
Im übrigen siehe über die gegenseitigen Befugnisse der Gen- 
darmerie dieser beiden Nachbarstaaten Bayern und Oesterreich die 
Art. 2 ff. der Uebereinkunft vom 21. August 1852 (Web. 4, 537 f.). 
Letztgenanntes Uebereinkommen ist durch Zusatz-Konvention vom 
6. September 1855 noch in folgender Richtung erweitert worden: 
a. „Der Gendarmerie-Mannschaft beider Stationen soll der 
Grenzübertritt aber auch zu dem Zwecke zugestanden sein, um 
in dem Grenzgebiete des anderen Staates über sicherheits- 
gefährliche oder verfolgte Individuen gegenseitige Erkundi- 
gungen einzuziehen, und, insoferne hiezu eine spezielle Ver- 
anlassung gegeben sein sollte, die Spuren derselben unter 
gleichzeitiger Verständigung der nächsten Sicherheitsbehörde rc. 
und Aufforderung derselben zur Unterstützung oder ferneren 
entsprechenden Amtshandlung weiter zu verfolgen." 
b. „Werden bei einer Feuer= oder Wassergefahr oder einem 
sonstigen jenseits der Landesgrenze sich ergebenden Elementar- 
Ereignisse die nachbarlichen Rettungsanstalten in Anspruch 
genommen, so soll der beiderseitigen Gendarmerie der Grenz- 
übertritt, auch ohne vorläufige Requisition der anderseitigen 
Sicherheits-Behörde abwarten zu müssen, und hienach, wenn 
es ohne wesentliche Beeinträchtigung des eigenen Dienstes 
geschehen kann, gestattet sein, sich in voller Ausrüstung an 
den Ort der Gefahr zu begeben, um mit Unterstellung unter 
die Anordnungen der leitenden Lokalbehörde zum Schutze des
	        
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