Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

330 § 66. III. Die Auslieferungen. 
des Aeußern vorbehalten.““) Auslieferungsverträge außer- 
deutscher Behörden, welche bayer. Justiz= oder Polizeibehör= 
den direkt zugehen, sind dem kgl. Staatsministerium 
des Aeußern sofort unmittelbar in Vorlage zu bringen, un- 
beschadet der Vorkehrung der etwa wegen Gefahr auf Verzug 
erforderlichen Maßregeln. Mit der Instruierung dieser Aus- 
lieferungsanträge werden seitens des Ministeriums des 
Aeußern die Distriktsverwaltungsbehörden, in München die 
kgl. Polizeidirektion betraut. (Bezügl. der von österr. und 
ungarischen Behörden gestellten Anträge siehe untenstehende 
Anm. *). Bei dieser Instruierung ist nach Maßgabe der 
obencitierten Min.-Bek. vom 16. Juli 1890 zu verfahren, 
vorbehaltlich natürlich der in einzelnen Fällen vom mehr- 
genannten Ministerium besonders ergehenden Weisungen. 
Die hiernach gepflogenen Erhebungen sind dem kgl. Staats- 
anwalte des für den Ort der Ergreifung zuständigen k9l. 
Landgerichtes zur Aeußerung darüber vorzulegen, ob gegen 
die Auslieferung rechtliche Bedenken bestehen. Mit dieser 
Aeußerung, von welcher in einfachen, zu keinem Zweifel 
Anlaß gebenden Fällen Umgang genommen werden kann, hat 
die Distriktsverwaltungsbehörde die gepflogenen Erhebungen 
nebst einem gutachtlichen Berichte dem Ministerium des 
Aeußern unmittelbar in Vorlage zu bringen. 
Bezüglich der etwa von außerdeutschen Staaten gestellten 
Anträge auf vorläufige Festnahme und deren Behandlung s. 
cit. Min.-Bek. vom 16. Juli 1890 Ziff. 3 (Web. 20, 289). 
C. Speziell mit den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist 
seitens des Königreichs Bayern schon unterm 12. September 
1853 ein Vertrag „wegen der in gewissen Fällen zu gewähren- 
den gegenseitigen Auslieferungen der vor der Justiz flüchtigen 
Verbrecher"“ abgeschlossen worden; dieser Vertrag, welcher durch 
Art. III des Vertrages über die Staatsangehörigkeit der wechsel- 
seitigen Einwanderer zwischen Bayern und Nordamerika vom 
26. Mai 1868 (siehe oben S. 165 ff.) ausdrücklich als fortbe- 
stehend erklärt wurde, 7) ist mit der Ministerial-Bekanntmachung 
*“) Mit Ausnahme jedoch gegenüber Oesterreich-Ungarn. (S. oben S. 328) 
Hier findet Auslieferung nur mehr wegen gemeiner Verbrechen und Vergehen 
statt und wird die Verbescheidung der von österr. und ungar. Behörden gestellten 
Anträge auf Auslieferung den Distriktsverwaltungsbehörden (kgl. Bezirksämtern, 
unmittelbaren Magistraten, in München der kgl. Polizeidirektion) übertragen. 
Dem kgl. Staatsministerium des Aeußern ist die Bescheidung solcher Ausliefer- 
ungsanträge nur dann vorbehalten, wenn gegen deren Zulässigkeit Bedenken be- 
stehen oder wenn zwischen der Distriktsverwaltungsbehörde und der Staatsanwalt- 
schaft keine Uebereinstimmung erzielt wird. (S. cit. Min.-Bek. vom 16. Juli 1890 
Web. 20, 290.) 
t) Vergl. hiezu auch den „Vertrag zwischen Preußen und anderen Staaten 
des deutschen Bundes einerseits und den Vereinigten Staaten von Nordamerika 
  
  
 
	        
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