Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

384 8 85a. Gesetz „die Hundesteuer betr.“. 
für das Kalenderjahr 0 eine Gebühr an die Staatskasse 5) zu entrichten, 
welche festgesetzt wird: 
1) in Gemeinden 6) von mehr als 15 000 Einwohnern auf 
fünfzehn Mark,7) 
2) in Gemeinden 6) von mehr als 1500 Einwohnern auf neun 
Mark,7) 
3) in Gemeinden ö) von mehr als 300 Einwohnern auf sechs 
Mark,) 
4) in kleineren Gemeinden 6) auf drei Mark.7) 8) 
") Verpflichtet zur Entrichtung der Gebühr ist der Besitzer, ohne Rück- 
sicht darauf, ob er wirklich Eigentümer des Hundes ist oder nicht. Dagegen ist 
der Eigentümer, welcher nicht Besitzer ist, nicht dazu verpflichtet. Wenn daher 
z. B. der Eigentümer eines Jagdhundes, welcher in München wohnt, seinen Hund 
hinaus aufs Land, beispielsweise seinem Jagdaufseher 2c., der in seinem auswär- 
tigen Jagdbezirke wohnt, ständig zur Wart und Pflege, überhaupt dauernd zur 
Haltung gibt, so ist nicht der Eigentümer, sondern dieser Jagdaufseher, welcher 
den Hund zur Zeit des Eintrittes der Verpflichtung zur Gebührenentrichtung bezw. 
Anmeldung im wirklichen, faktischen Besitz hat, zur Vorführung resp. Anmeldung 
und Gebührenzahlung verpflichtet. Maßgebend für die Gebührenpflicht ist also 
nicht das Eigentumsrecht, sondern der faktische Besitz: gleichviel, auf welchen 
Titel sich dieser Besitz gründet. S. auch Anm. 23. 
!) Die Gebühr wird von Kalender jahr zu Kalenderjahr erhoben und 
wird die Verpflichtung zu ihrer Entrichtung mit dem Ablaufe eines solchen, also 
mit Ablauf des 31. Dezember jeden Jahres von neuem wieder begründet. Dem- 
gemäß ist mit Beginn jeden neuen Kalenderjahres wieder neuer Termin zur Vor- 
führung und Anmeldung des Hundes behufs neuerlicher Gebührenentrichtung an- 
zuberaumen und öffentlich bekannt zu geben. 
5) Durch diese bestimmte Fassung „eine Gebühr an die Staatskasse“ ist 
jede andere Gebühr z. B. eine besondere Hundesteuer zu gunsten der Gemeinde- 
kasse vollständig ausgeschlossen. Siehe hierüber das in Anm. 53 Bemerkte, beson- 
ders meine Abhandlung in Nr. 24 der bayer. Gemeindezeitung vom 20. August 
1896 „die Hundesteuer und die Art. 39 und 40 der Gemeindeordnung.“ 
") Die Gebührenpflicht knüpft sich an die Gemeinde, in deren Be- 
zirk der Hund gehalten wird. Die Höhe der Gebühr richtet sich demnach auch 
in der Regel nach der Größe d. h. nach der Einwohnerzahl dieser Gemeinde. 
Eine Ausnahme von dieser letzteren Regel ist nur in Abs. 2 des Art. 1 statuiert. 
S. unten Anm. 9. * 
Mit der Gebührenpflicht ist auch die Verpflichtung zur Anmeldung und 
zur Vorführung behufs Visitation in derjenigen Gemeinde, in welcher die Haltung 
des Hundes bethätigt wird, gegeben. Daher vollzieht sich aber auch ganz folge- 
richtig jede behördliche Thätigkeit, welche auf diese Anmeldung und Gebührener- 
hebung gerichtet ist, innerhalb des Gebietes der betr. Gemeinde, und ist dem- 
gemäß in erster Linie den Gemeinde= und Ortspolizeibehörden übertragen. 
7) Was die Höhe der Gebührensätze anbelangt, so kann man vielleicht zu- 
geben, daß sie nicht gerade übermäßig sind; doch können sie auch nicht als zu 
gering bezeichnet werden. Es ist bei Beurteilung der Frage nach der etwaigen 
Zulässigkeit einer Erhöhung dieser Sätze besonders auf den eigentlichen Zweck des 
Gesetzes zu sehen. Dieser ist in allererster Linie ein sicherheits= und sanitäts- 
polizeilicher: die Verhinderung der Hundswut durch Verminderung der Zahl 
derjenigen Hunde, welche schlecht gehalten werden oder herrenlos herumlaufen 
und dadurch der Erkrankung mehr ausgesetzt sind. Dieser Zweck aber wird 
durch die gegenwärtigen Steuersätze, wie die Erfahrung lehrt, vollständig
	        
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