Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

490 8 90. Die Berfassungsurkunde des Königreichs Bayern. Tit. VI. 
§ 5. Einige —49) 
8§ 6. Die Dienstes-Verhältnisse und Pensions-Ansprüche der 
Staatsdiener und öffentlichen Beamten richten sich nach den Be- 
stimmungen der Dienstespragmatik (Beilage IX). 
Tirtel VI. 
Von der Stände-Versammlung. 50) 
8§ 1. Die zwei Kammern der allgemeinen Versammlung der 
Stände des Reichs sind: 
a. die der Reichs-Räte, 
b. die der Abgeordneten. 
8 2. Die Kammer der Reichs-Räte") ist zusammengesetzt aus: 
1) den volljährigen Prinzen des kgl. Hauses; 
2) den Kron-Beamten des Reichs; 
3) den beiden Erz-Bischöfen; 
4) den Häuptern der ehemals reichsständischen — fürstlichen 
und gräflichen Familien als erblichen Reichsräten, solange sie 
im Besitze ihrer vormaligen reichsständischen im Königreiche 
gelegenen Herrschaften bleiben; 
5) einem vom Könige ernannten Bischofe und dem jedesmaligen 
Präsidenten des protestantischen General-Konsistoriums; 
6) aus denjenigen Personen, welche der König entweder wegen 
ausgezeichneter, dem Staate geleisteter Dienste oder wegen 
ihrer Geburt oder ihres Vermögens zu Mitgliedern dieser 
Kammer entweder erblich oder lebenslänglich besonders ernennt 
§ 3. Das Recht der Vererbung wird der König nur adeligen 
Gutsbesitzern verleihen, welche im Königreiche das volle Staatsbürger- 
recht und ein mit dem Lehen= oder fidei-kommissarischen Verbande 
belegtes Grund-Vermögen besitzen, von welchem sie an Grund= und 
Dominikalsteuern 51) in simplo dreihundert Gulden entrichten, und 
") Bezüglich der hier aufgeführt gewesenen jetzt aufgehobenen Vorzüge der 
Geistlichen und der Kollegialräte vergl. Anm. 46—48. 
1%) Nach dem Wahlgesetz vom 4. Juni 1848 ist an Stelle des Ausdruckes 
„Stände“ und „Ständeversammlung"“ die Bezeichnung „Landtag“ getreten. 
Ueber „Landtag“ und „Landtagswahlen" s. oben 88 50 und 51 
S. 241 ff. « 
Ueber die „rechtliche Stellung des Landtages“ s. v. Seyd. 1, 348 ff., über 
Landtagswahlen ebenda S. 414 ff. und 420 ff. 
Endlich v. Pözl, Verf.-Recht 5. Aufl., Buch V „Von der Volksvertretung“ 
S. 497—568. 
*) Ueber die Kammer der Reichsräte s. v. Seyd. 1, 398 ff. S. unch allerh. 
Entschl. vom 30. Juni 1819 „die den Reichsräten zu bewilligenden Ehren-Vorzüge 
betr.“ Web. 1, 758). 
*!) Gemäß Art. 34 Abs. 2 des Grundlastenablösungsgesetzes vom 4. Juni 
1848 (Web. 3, 705) sind an Stelle dieser Dominikalien die dafür erlegten Ab- 
lösungsschuldbriefe getreten. „Fideikommißbesitzer genügen durch die Hinterlegung
	        
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