Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

44 8 11. II. Das Wahlreglement. 
8 27. 
In dieser Versammlung (§ 26) werden die Protokolle über die 
Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate 
der Wahlen zusammengestellt. 86) 
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amt- 
lichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht. 
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem 
die Zahl der Wähler, sowie der giltigen und ungiltigen Stimmen 
und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen 
für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem 
die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen 
Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben. 
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär befugt, 
die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 21 des 
Reglements) einzufordern und einzusehen. 
§dS. 
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in 
dem Wahlkreise abgegebenen giltigen Stimmen vereinigt, so wird 
derselbe als gewählt proklamiert. 
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so 
hat der Wahlkommissär die Vornahme einer engeren Wahl zu ver- 
anlassen (§ 12 des Gesetzes). 
8 29. 
Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissär 
festzusetzen 30) und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als 
höchstens 14 Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten 
Wahl (88 26 und 27 des Reglements). 
8 30. 
Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandidaten, 
welche die meisten Stimmen erhalten haben (§ 12 des Gesetzes). Sind 
*) Nach § 13 des Wahl-Ges. hat über Giltigkeit und Ungiltigkeit der 
Wahlzettel allein der betreffende Wahlvorstand (ev. der Reichstag) zu ent- 
scheiden. Es können daher in dieser Versammlung des § 26 und 27 des Regle- 
ments derartige Entscheidungen nicht getroffen werden. S. M.-E. vom 1. Novem- 
ber 1878 Web. 12, 480. S. auch Rasp S. 29a und 29b Anm. 
5#) M.-E. vom 7. Mai 1893 Z. 5 (M.-Bl. 110) bezw. 29. Januar 1887 
Web. 18, 269: Die Termine für die engeren Wahlen sind, soweit nicht außer- 
gewöhnliche Verhältnisse eines Wahlkreises eine Ausnahme absolut notwendig 
machen, auf den fünften Tag, bei außergewöhnlichen Verhältnissen womöglich 
nicht später als auf den siebenten Tag nach Ermittlung des Ergebnisses der 
ersten Wahl festzusetzen. 
Bei Nachwahlen im Sinne des § 34 des Wahl-Regl. sind die Termine 
hiefür von den k. Regierungen nicht später als auf den elften Tag nach Fest- 
stellung der Notwendigkeit einer solchen Wahl anzuberaumen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.