44 8 11. II. Das Wahlreglement.
8 27.
In dieser Versammlung (§ 26) werden die Protokolle über die
Wahlen in den einzelnen Wahlbezirken durchgesehen und die Resultate
der Wahlen zusammengestellt. 86)
Das Ergebnis wird verkündet und demnächst durch die zu amt-
lichen Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem
die Zahl der Wähler, sowie der giltigen und ungiltigen Stimmen
und die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen
für jeden einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem
die Bedenken zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen
Bezirken etwa Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissär befugt,
die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (§ 21 des
Reglements) einzufordern und einzusehen.
§dS.
Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der in
dem Wahlkreise abgegebenen giltigen Stimmen vereinigt, so wird
derselbe als gewählt proklamiert.
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so
hat der Wahlkommissär die Vornahme einer engeren Wahl zu ver-
anlassen (§ 12 des Gesetzes).
8 29.
Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissär
festzusetzen 30) und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als
höchstens 14 Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten
Wahl (88 26 und 27 des Reglements).
8 30.
Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kandidaten,
welche die meisten Stimmen erhalten haben (§ 12 des Gesetzes). Sind
*) Nach § 13 des Wahl-Ges. hat über Giltigkeit und Ungiltigkeit der
Wahlzettel allein der betreffende Wahlvorstand (ev. der Reichstag) zu ent-
scheiden. Es können daher in dieser Versammlung des § 26 und 27 des Regle-
ments derartige Entscheidungen nicht getroffen werden. S. M.-E. vom 1. Novem-
ber 1878 Web. 12, 480. S. auch Rasp S. 29a und 29b Anm.
5#) M.-E. vom 7. Mai 1893 Z. 5 (M.-Bl. 110) bezw. 29. Januar 1887
Web. 18, 269: Die Termine für die engeren Wahlen sind, soweit nicht außer-
gewöhnliche Verhältnisse eines Wahlkreises eine Ausnahme absolut notwendig
machen, auf den fünften Tag, bei außergewöhnlichen Verhältnissen womöglich
nicht später als auf den siebenten Tag nach Ermittlung des Ergebnisses der
ersten Wahl festzusetzen.
Bei Nachwahlen im Sinne des § 34 des Wahl-Regl. sind die Termine
hiefür von den k. Regierungen nicht später als auf den elften Tag nach Fest-
stellung der Notwendigkeit einer solchen Wahl anzuberaumen.