Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

§ 13. Die Diätenlosigkeit. 47 
Hieher gehört vor allem die Bestimmung des Art. 30 der 
Reichs-Verf., nach welcher kein Mitglied des Reichstages zu irgend 
einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung 
seines Berufes gethanen Aeußerungen gerichtlich oder disziplinarisch 
verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung 
gezogen werden darf. — Auf die Zeugnispflicht bezieht sich jedoch 
dieser Art. 30 nicht. 
Ferner gehören hieher: Art. 31 Abs. 1 der Reichs-Verf. In- 
folge dieser Bestimmung ruht aber nach Gesetz vom 26. März 1893 
(Reichs-Ges.-Bl. S. 133) die Verjährung während der Zeit, in 
welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht 
begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. 
Ferner Art. 31 Abs. 2 und Abs. 3 I. c. Vgl. hiezu § 785 
Ziff. 1 und § 786 Ziff. 1 der Civilprozeßordnung. 
Weiter Art. 74 l. c. im Zusammenhang mit 8 106, desgl. 
§ 105 und § 339 Abs. 3 des Reichsstrafgesetzbuches. 
Endlich können hieher noch gezählt werden die Bestimmungen 
des § 35 Ziff. 1 und § 85 Abs. 2 des Gerichts-Verf.-Ges. „Ab- 
lehnung des Amtes eines Schöffen und Geschworenen“, 
§* 49 Abs. 2 und 72 der Str.-Proz.-Ordn., sowie § 347 
Abs. 2 und 367 der Civ.-Proz.-Ordn. über Vernehmung der Reichs- 
tagsmitglieder als Zeugen oder Sachverständige. 
§ 13. 
Die Diätenlosigkeit. 
(Laband 1, 318 f.) 
Nach Art. 32 der Reichs-Verf. dürfen die Mitglieder des 
Reichstages als solche keine * ade Entschädigung beziehen. 
An die Verletzung dieses Artikels ist jedoch keine staats= oder straf- 
rechtliche Folge geknüpft; selbstverständlich aber sind die eivilrecht- 
lichen Folgen nicht ausgeschlossen, welche sich an die Verletzung dieses 
Gesetzes knüpfen. Auf jeden Fall kann aus einem Vertrage oder 
sonstigem Rechtsgeschäfte, welcher gegen Art. 32 der Reichs-Verf. 
verstößt, nicht geklagt, überhaupt kein Recht erworben werden. (Vgl. 
Urteil des Reichs-Ger. vom 25. November 1886, Entscheidung in 
Civilsachen, Bd. XVI S. 89.) 
Doch haben die Reichstagsmitglieder während der Sitzungs- 
periode, sowie 8 Tage vor Beginn und nach Schluß derselben freie 
Eisenbahnfahrt zwischen ihrem Wohnsitz und Berlin. (Stenograph. 
Bericht 1884/85 S. 17 ff. und 434 ff.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.