600 8 90a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Konkordat.
Seine königliche Majestät werden übrigens denjenigen, welche die
Stelle eines Generalvikars bekleiden, jährlich 500 fl., jenen aber, welchen
das Amt eines bischöflichen Sekretärs übertragen ist, 200 fl. auswerfen.
U#Art. IV. Die Einkünfte zum Unterhalte der Erzbischöfe und
Bischöfe werden auf Güter und ständige Fonds gegründet werden, welche
der freien Verwaltung der Erzbischöfe und Bischöfe übergeben werden.
JIn gleicher Art werden auch die erzübischöflichen und bischöflichen
Kapitel und die bei denselben angestellten Vikare oder Präbendierten
ihre Ausstattung mit dem Rechte der Selbstverwaltung erhalten.
Der Betrag der jährlichen Einkünfte nach Abzug der Lasten wird
folgender sein:
Diözes München:
für den Faiischo 20 000 fl.,
für den Probst 4000 fl.,
für den Dechant 4000 fl.
für jeden der fünf ältern Kanoniker 2000 fl.
für jeden der fünf jüngern Kanoniker 1600 fl.,
für jeden der drei ältern Bikare 800 fl.,
für jeden der drei jüngern Vikare 600 fl.;
Diözes Bamberg:
für den Erzbischof 15.000 fl..
für den Pahls 3500 fl.,
für den Dechant 3500 fl.,
für jeden der fünf ältern Kanoniker 1800 fl.,
für jeden der fünf jüngern Kanoniker 1400 fl.,
für jeden der drei ältern Bikare 800 fl.,
für jeden der drei jüngern Vikare 600 fl.;
Diözesen Augsburg, Regensburg und Würzburg:
für den Bischof 10000 fl..
für den Probst 3000 fl.,
für den Dechant 3000 fl.,
für jeden der vier ältern Kanoniker 1600 fl.,
für jeden der vier jüngern Kanoniker 1 400 fl.,
sür jeden der drei ältern Vikare 800 fl.,
ür jeden der drei jüngern Vikare 600 fl.;
Diözesen Passau, Eichstätt und Speyer:
für den Bischof 8000 fl.,
für den Probst 2500 fl.,
für den Dechant 2500 fl.
für jeden der vier ältern Kanoniker 1600 fl.,
für jeden der vier jüngern Kanoniker 1400 fl.,
für jeden der drei ältern Vikare 800 fl.,
für jeden der drei jüngern Vikare 600 fl.
Alle diese Einkünfte sollen in ihrem Betrage stets vollständig und
ungeschmälert erhalten werden und die Güter und Fonds weder veräußert
noch in Geld-Besoldungen verwandelt werden können. Zur Zeit der Er-
ledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Stuhls, der Dignitäten,