8 9a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Protestanten-Edikt. 615
8 25.24) Die Eingaben geschehen unter der Aufschrift:
n
„das königlich bayerische protestantische Ober-Konsistorium“
oder in den Kreisen:
An
„das königlich bayerische protestantische Konsistorium zu N.“
Die Berichte des Ober-Konsistoriums an das Staatsministerium
werden in der allgemein vorgeschriebenen Form abgefaßt und mit der
Unterschrift des Vorstandes, des Referenten und Sekretärs bezeichnet;
die Berichte der untern Konsistorien an das Ober-Konsistorium erhalten
die eben bemerkte Aufschrift unter Beobachtung der Unterordnung; ein
Gleiches geschieht von den Distrikts-Dekanaten und Pfarrämtern an die
Konsistorien.
Die Anrede ist:
b „Königliches Ober-Konsistorium“
oder:
„Königliches Konsistorium“.
Die Unterschrift an das Ober-Konsistorium:
„gehorsamstes N.“,
an die Konsistorien:
„gehorsames N.“
§ 26. Die Form der Ausfertigungen ist folgende:
n. jene an die untergeordneten Stellen geschehen mit der Ueber-
chrift:
*E „Im Namen Seiner Majestät des Königs.“
Die Schreibart ist befehlend und die Unterschrift:
„Königlich protestantisches Ober-Konsistorium“;
b. die Schreiben an koordinierte Stellen fangen mit der Bezeich-
nung der Behörde an, von welcher und an welche geschrieben
wird:
Das
Königliche Konsistorium zu N.
an 2c. 2c.
Die Schreibart ist gesinnend, der Inhalt wird in der dritten
Person gefaßt, den Schluß bildet die Unterschrift des Vor-
standes; der Sekretär kontrasigniert.
8 27. Die Konsistorien bedienen sich bei ihren Ausfertigungen
eigener Siegel mit der Umschrift: "
„Königl. Bayer. Protestantisches Ober-Konsistorium“
oder
„Königl. Bayer. Protestantisches Konsistorium zu N.“
§ 28. Der Sekretär hat die Führung des Journals und der
Protokolle, sowie die Expedition zu besorgen. Die Aufsicht über die
Kanzlei= und Registratur-Geschäfte führt der Vorstand; sie kann auch
einem Rate aufgetragen werden.
"!) Zu §5 25 vergl. auch die Min.-E. vom 6. und vom 22. April 1874
„die Vereinfachung des schriftlichen dienstlichen Verkehrs betr.“ Web. 10, 240 und
259. Siehe oben S. 313 ff. Anm. 1 und 2,.