Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

8 9a. Die Beilagen zur Verfassungsurkunde. Protestanten-Edikt. 615 
8 25.24) Die Eingaben geschehen unter der Aufschrift: 
n 
„das königlich bayerische protestantische Ober-Konsistorium“ 
oder in den Kreisen: 
An 
„das königlich bayerische protestantische Konsistorium zu N.“ 
Die Berichte des Ober-Konsistoriums an das Staatsministerium 
werden in der allgemein vorgeschriebenen Form abgefaßt und mit der 
Unterschrift des Vorstandes, des Referenten und Sekretärs bezeichnet; 
die Berichte der untern Konsistorien an das Ober-Konsistorium erhalten 
die eben bemerkte Aufschrift unter Beobachtung der Unterordnung; ein 
Gleiches geschieht von den Distrikts-Dekanaten und Pfarrämtern an die 
Konsistorien. 
Die Anrede ist: 
b „Königliches Ober-Konsistorium“ 
oder: 
„Königliches Konsistorium“. 
Die Unterschrift an das Ober-Konsistorium: 
„gehorsamstes N.“, 
an die Konsistorien: 
„gehorsames N.“ 
§ 26. Die Form der Ausfertigungen ist folgende: 
n. jene an die untergeordneten Stellen geschehen mit der Ueber- 
chrift: 
*E „Im Namen Seiner Majestät des Königs.“ 
Die Schreibart ist befehlend und die Unterschrift: 
„Königlich protestantisches Ober-Konsistorium“; 
b. die Schreiben an koordinierte Stellen fangen mit der Bezeich- 
nung der Behörde an, von welcher und an welche geschrieben 
wird: 
Das 
Königliche Konsistorium zu N. 
an 2c. 2c. 
Die Schreibart ist gesinnend, der Inhalt wird in der dritten 
Person gefaßt, den Schluß bildet die Unterschrift des Vor- 
standes; der Sekretär kontrasigniert. 
8 27. Die Konsistorien bedienen sich bei ihren Ausfertigungen 
eigener Siegel mit der Umschrift: " 
„Königl. Bayer. Protestantisches Ober-Konsistorium“ 
oder 
„Königl. Bayer. Protestantisches Konsistorium zu N.“ 
§ 28. Der Sekretär hat die Führung des Journals und der 
Protokolle, sowie die Expedition zu besorgen. Die Aufsicht über die 
Kanzlei= und Registratur-Geschäfte führt der Vorstand; sie kann auch 
einem Rate aufgetragen werden. 
"!) Zu §5 25 vergl. auch die Min.-E. vom 6. und vom 22. April 1874 
„die Vereinfachung des schriftlichen dienstlichen Verkehrs betr.“ Web. 10, 240 und 
259. Siehe oben S. 313 ff. Anm. 1 und 2,.
	        
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