§ 21. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden. 59
Durch das Vorhandensein des Reichsfiskus wird selbstverständ—
lich die vom Reiche vollständig unabhängige, selbständige juristische
Persönlichkeit des Fiskus der Einzelstaaten, speziell des baye—
rischen Staatsfiskus in keiner Weise alteriert. Es gilt vielmehr im
Gegenteil für eine Anzahl von Vermögensbeziehungen, bezüglich
welcher der Reichsfiskus als Rechtssubjekt gegen andere Bundes-
staaten erscheint, auf Grund von Reservatrechten der bayerische
Landesfiskus als Rechtssubjekt. So ist z. B. der Post= und Eisen-
bahnfiskus, desgl. der Militärfiskus in Bayern Staats= oder Landes-
fiskus, da Bayern sich Post, Eisenbahn und Militär besonders vor-
behalten hat. Siehe hierüber Dr. Becher, bayer. Landescivil= und
Landescivilprozeßrecht S. 272 f.
Nach Laband 2, 804 gehören zum Reichsfiskus „alle un-
mittelbaren Reichsverwaltungen, insbesondere diejenigen des aktiven
Reichsvermögens und der Reichsschulden, der auswärtigen Angelegen-
heiten und Konsulate, der Marine, des Reichsgerichtes und der anderen
Reichsbehörden hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ver-
hältnisse.“ «
Im Uebrigen s. über Reichsfiskus, dessen Vertretung, prozessuale
und privatrechtliche Vorrechte, Gerichtsstand ꝛc. 2c. Laband 2, 801
—815 und die in Anm. 1 angeführten reichsgerichtl. Erk. in Reg. 3,
411 und 5, 379 und 84.
Das wirkliche Reichsvermögen besteht teils aus dem unmittel-
bar zur Erfüllung des Reichszweckes dienenden Verwaltungsvermögen
(Inventar), teils aus dem eigentlichen Grundstock= oder Finanz-
vermögen.
Die Rechtsverhältnisse bezüglich des Reichsverwaltungsver-
mögens oder des Reichsinventars sind geregelt durch das Gesetz vom
25. Mai 1873 „die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche
einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände“ Web. 9, 766 ff.,
dessen § 1 bestimmt: „An allen dem dienstlichen Gebrauche einer
verfassungsmäßig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung
gewidmeten Gegenständen stehen das Eigentum und die sonstigen
dinglichen Rechte, welche den einzelnen Bundesstaaten zugestanden
haben, dem Reiche zu 2c.
Hinsichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen dinglichen
Lasten sind die im Eigentume des Reiches befindlichen Gegenstände
den im Eigentume des einzelnen Staates befindlichen gleichartigen
Gegenständen gleichgestellt. 2)
einzusetzen haben, und zu dieser rein administrativen Dienstleistung gehört nicht
die Vertretung des Reiches als juristischer Person in Prozessen gegenüber Dritten.“
— JFerner: Reg. 5, 84 und 3, 411: Erk. des Reichs-Ger. 2. Civ. Sen. vom
13. Juni 1882. *7*
2:) Für die Gemeinden von besonderem Interesse wegen der event. hiemit
zusammenhängenden Befreiung von Gemeindeumlagen.