Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band I. Das Deutsche Reich und das Königreich Bayern. (1)

60 § 21. Der Reichsfiskus, Reichsvermögen und Reichsschulden. 
Auch unterliegt das Reich bezüglich der ihm zugehörigen Gegen- 
stände der nämlichen Gerichtszuständigkeit, welcher der Staat, in 
dessen Bereich sich jene Gegenstände befinden, bezüglich der ihm zuge- 
hörigen gleichartigen Gegenstände unterworfen ist. 3) 
Zu diesem Reichsverwaltungsvermögen ist besonders auch die 
Reichsdruckerei zu zählen, welche auf Grund des Gesetzes vom 
15. Mai 1879 (Web. 13, 23) für das Reich erworben wurde und durch 
eine dem kais. Generalpostmeister unterstellte Reichsbehörde „die Direk- 
tion der Reichsdruckerei“ verwaltet wird. 
Weiter über dieses Reichs-Verwaltungsvermögen s. das eit. 
Gesetz vom 25. Mai 1873 und Laband 2, 825—834. 
Zu dem eigentlichen Reichs-Finanzvermögen gehören folgende 
Vermögensmassen und resp. Gewerbebetriebe: 
1) Die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, Laband 2, 817 f., 
2) Der Reichs-Kriegsschatz (120 Millionen Mark) Laband 2, 
818 f. Gesetz vom 11. November 1871, Web. 9, 152 und 
Verordnung vom 22. Januar 1874, Web. 10, 181. Der 
Reichs-Kriegsschatz ist im Juliusturme der Citadelle von 
Spandau verwahrlich niedergelegt, 
3) Der Reichs-Invalidenfonds (561 Millionen Mark). Die 
Zinsen desselben dienen zur Bezahlung derjenigen Kosten, 
welche dem Reiche aus den Militärpensionsgesetzen vom 
27. Juni 1871, 4. April 1874, 21. April 1886 und 
22. Mai 1893, auch Gesetz vom 22. Mai 1895: Web 9, 69; 
10, 236; 17, 711 und 22, 168, desgl. Reichs-Ges.-Bl. von 
1895 S. 237, erwachsen, sowie zur Bestreitung anderer diesem 
Fond zugewiesenen Ausgaben. Laband 2, 820 f., 
4) Der gemäß Gesetz vom 30. Mai 1873 begründete Festungs- 
baufond und die Baufonds für die Festungen in Elsaß= 
Lothringen sind bestimmungsgemäß verwendet und kommen 
daher nicht mehr in Betracht, 
5) Die gewerblichen Betriebe sind: 
a. die Herausgabe des „deutschen Reichs-“ und „preußischen 
Staatsanzeigers“, 
b. die Reichsdruckerei: s. oben und Lab. 2, 824; 
6) Die Betriebsfonds für die Reichshauptkasse, für die Legations- 
kasse, die Reichsdruckerei, die Reichspost= und Telegraphenver- 
waltung und für die Ausstattung der Truppenkassen. Lab. 2, 825. 
Die Reichsschulden. Laband 2, 834—844. 
Dem Unterschiede zwischen Verwaltungs= und Finanzvermögen 
entspricht derjenige von Verwaltungs= und Finanzschulden. Die erste- 
") Hiezu s. § 20 der Civ.-Proz.-Ordn.: „Der allgemeine Gerichtsstand des 
Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus 
in dem Rechtsstreit zu vertreten.“ Hiezu bemerkt Seuffert in seinem Commentar: 
„Unter Fiskus im Sinne des § 20 ist auch der Reichsfiskus zu verstehen,“ siehe 
ferner § 89 des bürgerl. Gesetzbuches.
	        
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