Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 92. Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung 2c. 
1875, Bamb. 13, 272 und 284; Web. 7, 338 und 10, 598 
(s. unten Bd. 3 § 509). 
7) Gesetz vom 25. Juli 1850 „über die Unterstützung und Ver- 
pflegung hilfsbedürftiger und erkrankter Personen“ (Web. 4, 
134, aufgehoben durch das Armengesetz vom 29. April 1869; 
hierüber s. unten bei Armenpflege). 
8) Gesetz über die Distriktsräte (bereits oben erwähnt) vom 
28. Mai 1852 (Web. 4, 404; Bamb 7 E, 805; Ges.-Bl. 
245), nach dessen Art. 1 jeder Amtsbezirk d. h. sämtliche 
Gemeinden des Amtsbezirkes einer Distriktsverwaltungs- 
behörde eine Distriktsgemeinde bilden. Näheres s. unten bei 
„Distriktsgemeinden“. 
9) Forstgesetz vom 28. März 1852, revidiert zum ersten Mal 
durch Gesetz vom 18. August 1879, hierauf wiederholt 
revidiert und in neuer Fassung publiziert am 4. Juli 1896, 
durch welches ausführliche Bestimmungen über die Gemeinde- 
und Stiftungswaldungen getroffen wurden. (Näheres f. 
unten bei Gemeinde-Forstwesen Bd. 3 § 489, desgleichen 
bei den Anm. zu Art. 30 der Gem.-Ordn. unten § 96a.) 
10) Gesetz vom 10. November 1861: „Das Polizeistrafgesetzbuch" 
(Web. 5, 297, Bamb. 4, 13), aufgehoben durch Art. 2 
Ziff. 2 des Einf.-Ges. zum Reichsstrafgesetz vom 26. Dezem- 
ber 1871 und ersetzt durch Pol.-Str.-Ges.-B. vom 26. Dezem- 
ber 1871 (Web. 9, 192; Bamb. 14, 337), durch welches. 
den Gemeindebehörden als Orts= oder Distriktspolizeibehörden 
in vielen Fällen Gesetzgebungsbefugnisse in der Art übertragen 
wurden, daß sie ermächtigt worden sind, gewisse Materien 
durch orts= oder distriktspolizeiliche Vorschriften zu regeln. 
(Hierüber näheres unten bei „Polizei“.) 
11) Gesetz vom 10. November 1861: „Gerichtsverfassungsgesetz" 
(Web. 5, 374; Bamb. 15, Abt. 2 S. 139, mit Ausnahme 
der Art. 7, 67 und 76 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 81 
des Ausf.-Ges. vom 23. Februar 1879 zum Reichsgerichts- 
verfassungs-Ges. vom 27. Januar 1877 und Art 279 Z. 
16 des Gebührengesetzes vom 18. August 1879), insoferne 
als durch dieses Gesetz die Trennung der Justiz von der 
Verwaltung vollzogen (ekr. Einleitung zu diesem Gesetz) und 
demgemäß die (nicht unmittelbaren) Gemeinden unter die kgl. 
Bezirksämter gestellt wurden. 
12) Das sogen. Schuldotationsgesetz vom 10. November 1861 
(Web. 5, 390; Bamb. 6 E, 6; Ges.-Bl. S. 297), durch 
dessen Art. 1 ausgesprochen wurde, daß die deutschen Schulen 
Gemeinde-Anstalten sind und daher — abgesehen von 
Ausnahmen — den Gemeinden die Verpflichtung zur Auf- 
bringung des Aufwandes für dieselben obliegt. Näheres s. 
unten bei Schulwesen, Bd. 3 § 441.
	        
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