Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

98 8.91a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 6. 
Bei vorhandener Zustimmung der Gemeindeausschüsse sämtlicher 
beteiligten Gemeinden genügt für Bildung, Veränderung oder Wieder- 
auflösung solcher Verbände die Genehmigung der Kreisverwaltungs- 
stelle, 4) in Ermangelung allseitiger Zustimmung kann hierüber nur 
  
  
wenn es gelänge, die korporative Vereinigung kleiner, benachbarter Ge- 
meinden zu einer Gemeinde herbeizuführen“. 
“2) Seitens des kgl. Staatsministeriums des Innern sind bezüglich dieser 
Bürgermeisterei-Bildungen bezw. deren Herbeiführung zu verschiedenen Malen 
Direktiven ergangen und verweisen wir auf folgende Min.-Entschl.: 
A. Min.-E. vom 18. Juli 1869 „die Bildung der Bürgermeistereien betr.“ 
Web. 8, 237, aus welcher folgendes hervorgehoben wird: 
1) Zu einer Bürgermeisterei können 2 oder mehrere Landgemeinden 
vereinigt werden, welche in ein und derselben Distriktsgemeinde 
sich befinden und derart gelegen sind, daß die Bildung eines zu- 
sammenhängenden Bürgermeistereibezirkes möglich ist 2c. 
2) Die Bürgermeisterei führt in der Regel den Namen derjenigen Ge- 
meinde, welche am meisten Bevölkerung zählt. 
3) Bei der Bildung eines Bürgermeistereibezirkes ist einerseits zu be- 
rücksichtigen, daß nach den visherigen Erfahrungen viele kleinere Ge- 
meinden ihrer administrativen Aufgabe nicht zu genügen vermochten 
und daher die Bildung entsprechender Verwaltungsbezirke wünschens- 
wert erscheint, andrerseits aber muß im Auge behalten werden, daß 
der gemeinsame Vorstand nicht durch allzugroße räumliche Aus- 
dehnung des Bezirkes an der Erfüllung seiner Obliegenheiten, nament- 
lich in Bezug auf die Polizeiverwaltung und Geschäftsleitung ge- 
hindert sein darf 2c. 
B. Min.-E. vom 26. Oktober 1869 „die Bildung der Bürgermeistereien nach 
Art. 6 der rechtsrheinischen Gem.-Ordn. von 1869 betr.“ (Web. 8, 418), 
in welcher wohl an der Anschauung festgehalten wird, daß diese Bürger- 
meisterei-Bildungen sowohl im Interesse des Staates als der betr. 
Gemeinden da, wo die Voraussetzungen vorliegen, gelegen sind und 
daher solchen Falles nach wie vor gefördert werden sollen. Die Thätig- 
keit der kgl. Bezirksämter soll aber angesichts der herrschenden Vor- 
urteile gegen diese Organisation sich zunächst darauf beschränken, diese 
in den betreffenden Gemeinden bestehenden Vorurteile allmählich zu be- 
seitigen und von der Geneigtheit, im Wege der freiwilligen Ver- 
einigung die Bildung weiterer Bürgermeistereien eintreten zu lassen, 
sofort den veranlaßten Gebrauch zu machen. 
C. Min.-E. vom 24. Juni 1878 „die Bildung von Bürgermeistereien betr., 
durch welche „neuerlich die Aufmerksamkeit der kgl. Regierungen und 
der kgl. Bezirksämter im rechtsrheinischen Bayern auf die Bildung von 
Bürgermeistereien gelenkt wird.“ Abgesehen von der Vereinfachung 
und Erleichterung des Geschäftsverkehrs zwischen den Gemeinden und 
den vorgesetzten Verwaltungsbehörden, müßte die Verbindung zu Bürger- 
meistereien nicht nur in Rücksicht auf die Verbesserung der gemeindlichen 
Geschäftsleitung, sondern auch in Rücksicht auf die erleichterte Befriedigung 
mancher gemeindlicher Verwaltungszwecke nicht zu unterschätzende Vor- 
teile für die beteiligten Gemeinden im Gefolge haben. Die Berufung 
eines tüchtigen Mannes an die Spitze der Gemeindeverwaltung, desgl. 
der geeigneten Hilfsorgane z. B. tüchtige Gemeindeschreiber — stößt in 
kleinen Gemeinden nicht selten auf Schwierigkeiten; letztere könnten durch 
Bildung von Bürgermeistereien vielfach beseitigt oder vermindert werden rc.
	        
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