Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 94 a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 7. 99 
nach Vernehmung der Beteiligten und des betreffenden Distriktsrats- 
ausschusses durch das Staatsministerium des Innern verfügt werden. 55)56) 
Art. 7.·7) 
Streitigkeiten über Gemeindemarkungs= und Flur-Grenzen 68) 
werden im gewöhnlichen Instanzenzuge 653#a) durch die Verwaltungs- 
  
Die kgl. Bezirksämter erhalten hienach den Auftrag, die Bestrebungen 
für die Begründung von Bürgermeistereien wieder aufzunehmen und 
unter umsichtiger Würdigung der gegebenen Verhältnisse in angemessener 
Weise, am zweckmäßigsten im persönlichen Verkehr der Bezirksamtsvorstände 
mit den Bürgermeistern und Gemeindeausschüssen, insbesondere auch 
gelegentlich der Vornahme der Gemeindevisitationen auf dem Wege der 
Belehrung und Ermunterung nach Thunlichkeit dafür zu wirken, daß 
dem Institute der Bürgermeistereien nach und nach auch in den Landes- 
teilen rechts des Rheins die gebührende Aufnahme und Verbreitung 
geschafft werde. 
D. Min.-E. vom 4. Jannar 1870, das Halten der Kreisamts= und Gesetz- 
blätter von Seiten der zu einer Bürgermeisterei vereinigten Gemeinden 
betr. (Web. 8, 469): es wird hier genügend erachtet, wenn die Kreis- 
amts= und die Gesetzblätter von der Bürgermeisterei gehalten werden 
(es ist also nicht nötig, daß jede der einzelnen Gemeinden dieselben be- 
sonders hält). 
64) Diese Genehmigung wird von den kgl. Kreisregierungen nach freiem 
Ermessen und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Verhältnisse erteilt. Gegen 
eine desbezügliche abweisende Entschließung steht der abgewiesenen Gemeinde nach 
Art. 161 der Gem.-Ordn. innerhalb 14 Tagen die Beschwerde zum kgl. Staats- 
ministerium des Innern zu. 
"5) Vergl. zu Art. 6 noch weiter folgende gesetzliche Bestimmungen, welche 
außerhalb der Bildung einer Bürgermeisterei Platz greifen können: 
a. Art. 129 Abs. II und III: Aufstellung gemeinschaftlicher Gemeinde- 
schreiber und Gemeindeeinnehmer für mehrere benachbarte Ge- 
meinden. 
b. Art. 141 Abs. VI: Gemeinschaftliche Aufstellung des Ortspolizei= und 
Feldschutzpersonals für mehrere aneinandergrenzende Gemeinden. 
. Art. 17 Abs. II des Armengesetzes von 1869: Es ist gestattet, daß zwei 
oder mehrere benachbarte Gemeinden nach freier Uebereinkunft zu 
gemeinsamer Herstellung für die örtliche Armenpflege unerläßlicher Ein- 
richtungen sich verbinden. 
d. Art. 37 des Distriktsratsgesetzes von 1852: Einzelnen Gemeinden 
bleibt vorbehalten, für Unternehmungen und Einrichtungen, die ihren 
ausschließenden Gemeindenutzen betreffen, oder bezüglich welcher ihnen 
ausschließlich Verpflichtungen obliegen (unbeschadet der Bestimmungen 
deses Gesetzes) in besondere Verbindung zu treten oder in solchen zu 
verbleiben. 
"6) Im Uebrigen s. zu Art. 6: v. Kahr S. 129—133; Hauck-Lindner, 
Commentar S. 39 f. und v. Seydel, Staatsrecht Bd. 2, S. 33 f. 8§ 155. 
Zu Art. 7. 
":) Die Kompetenzbestimmung des Art. 7 ergibt sich aus der Eigenschaft 
der Gemeinden als Korporationen des öffentlichen Rechtes, deren Markung 
als solche dem privatrechtlichen Verkehre entzogen ist, weil sie ebenfalls öffent- 
lichrechtliche Qualität besitzt, wie die Gemeinde selbst. 
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