§ 94 a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 7. 99
nach Vernehmung der Beteiligten und des betreffenden Distriktsrats-
ausschusses durch das Staatsministerium des Innern verfügt werden. 55)56)
Art. 7.·7)
Streitigkeiten über Gemeindemarkungs= und Flur-Grenzen 68)
werden im gewöhnlichen Instanzenzuge 653#a) durch die Verwaltungs-
Die kgl. Bezirksämter erhalten hienach den Auftrag, die Bestrebungen
für die Begründung von Bürgermeistereien wieder aufzunehmen und
unter umsichtiger Würdigung der gegebenen Verhältnisse in angemessener
Weise, am zweckmäßigsten im persönlichen Verkehr der Bezirksamtsvorstände
mit den Bürgermeistern und Gemeindeausschüssen, insbesondere auch
gelegentlich der Vornahme der Gemeindevisitationen auf dem Wege der
Belehrung und Ermunterung nach Thunlichkeit dafür zu wirken, daß
dem Institute der Bürgermeistereien nach und nach auch in den Landes-
teilen rechts des Rheins die gebührende Aufnahme und Verbreitung
geschafft werde.
D. Min.-E. vom 4. Jannar 1870, das Halten der Kreisamts= und Gesetz-
blätter von Seiten der zu einer Bürgermeisterei vereinigten Gemeinden
betr. (Web. 8, 469): es wird hier genügend erachtet, wenn die Kreis-
amts= und die Gesetzblätter von der Bürgermeisterei gehalten werden
(es ist also nicht nötig, daß jede der einzelnen Gemeinden dieselben be-
sonders hält).
64) Diese Genehmigung wird von den kgl. Kreisregierungen nach freiem
Ermessen und unter Berücksichtigung aller einschlägigen Verhältnisse erteilt. Gegen
eine desbezügliche abweisende Entschließung steht der abgewiesenen Gemeinde nach
Art. 161 der Gem.-Ordn. innerhalb 14 Tagen die Beschwerde zum kgl. Staats-
ministerium des Innern zu.
"5) Vergl. zu Art. 6 noch weiter folgende gesetzliche Bestimmungen, welche
außerhalb der Bildung einer Bürgermeisterei Platz greifen können:
a. Art. 129 Abs. II und III: Aufstellung gemeinschaftlicher Gemeinde-
schreiber und Gemeindeeinnehmer für mehrere benachbarte Ge-
meinden.
b. Art. 141 Abs. VI: Gemeinschaftliche Aufstellung des Ortspolizei= und
Feldschutzpersonals für mehrere aneinandergrenzende Gemeinden.
. Art. 17 Abs. II des Armengesetzes von 1869: Es ist gestattet, daß zwei
oder mehrere benachbarte Gemeinden nach freier Uebereinkunft zu
gemeinsamer Herstellung für die örtliche Armenpflege unerläßlicher Ein-
richtungen sich verbinden.
d. Art. 37 des Distriktsratsgesetzes von 1852: Einzelnen Gemeinden
bleibt vorbehalten, für Unternehmungen und Einrichtungen, die ihren
ausschließenden Gemeindenutzen betreffen, oder bezüglich welcher ihnen
ausschließlich Verpflichtungen obliegen (unbeschadet der Bestimmungen
deses Gesetzes) in besondere Verbindung zu treten oder in solchen zu
verbleiben.
"6) Im Uebrigen s. zu Art. 6: v. Kahr S. 129—133; Hauck-Lindner,
Commentar S. 39 f. und v. Seydel, Staatsrecht Bd. 2, S. 33 f. 8§ 155.
Zu Art. 7.
":) Die Kompetenzbestimmung des Art. 7 ergibt sich aus der Eigenschaft
der Gemeinden als Korporationen des öffentlichen Rechtes, deren Markung
als solche dem privatrechtlichen Verkehre entzogen ist, weil sie ebenfalls öffent-
lichrechtliche Qualität besitzt, wie die Gemeinde selbst.
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