Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

100 8 34a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 7. 
behörden 67) 684) entschieden 66) unbeschadet der richterlichen Zuständig- 
keit 70) hinsichtlich der etwa hiedurch berührten Privatrechte.7 1)72)73) 74 
Das Nämliche gilt von den Markungen oder Fluren der Ortsgemeinden 
oder Ortschaften, welche also ebenso wie die Markungen oder Bezirke der politischen 
Gemeinden dem öffentlichen Rechte angehören und als solche den nämlichen Be- 
stimmungen, wie die Gemeindemarkungen in Bezug auf die Zuständigkeit nach 
Art. 7 der Gem.-Ordn. unterliegen. Siehe untenstehende Anm. 68, ferner Art. 
12 des Verw.-Ger.-Hof-Gesetzes sowie v. Kahr S. 134 ff.. Vergl. Entsch, des 
Verw.-Ger.-Hofes vom 26. November 1886 Bd. 8, 183 f. und vom 12. Juni 1889 
Bd. 11, 430 in Anm. 61 Nr. I lit. i und k. 
Der Art. 7 ist durch das Verwaltungsgerichtshofgesetz von 1878 wesentlich 
berührt bezw. näher bestimmt worden. Nach Art. 8 Ziff. 25 dieses Gesetzes sind 
Verwaltungsrechts sachen alle bestrittene Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten 
bezüglich der Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Gemeindeverband und be- 
züglich der Gemeindemarkungs= und Flurgrenzen. Der Instanzenzug 
ist vorliegenden Falles mit Rücksicht auf Art. 9 des vorgenannten Gesetzes folgen- 
der: in erster Instanz entscheiden die Distriktsverwaltungsbehörden (kgl. Bezirks- 
ämter bezw. unmittelbare Magistrate; s. hiezu Art. 17 Abs. 2 des Verw.= 
Ger.-Hof-Gesetzes und oben § 94 S. 56), in zweiter und letzter Instanz der kgl. 
Verwaltungsgerichtshof, an welchen solchen Falles die Berufungen gegen die erst- 
instanziellen Entscheidungen unmittelbar gehen. Vergl. hieher auch Art. 10 Ziff. 
4 und Art. 12 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof. Siehe ferner Ent- 
scheidung des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 74 Nr. I lit. b, c. 
"8) 1. Unter den Flurgrenzen sind hier die Grenzen der Ortsgemeinde- 
oder der Ortschafts-Flur zu verstehen. (Siehe oben Anm. 67 
Satz 2.) Nicht hieher gehören die Grenzen einzelner Flurab- 
teilungen innerhalb des Gemeindebezirks oder der Ortschaftsflur. 
(Siehe v. Kahr S. 136.) Diese Grenzen haben ebenso wie die 
Flurabteilungen selbst keine öffentlich-rechtliche Eigenschaft und fallen 
daher Streitigkeiten über solche Flurabteilungen bezw deren 
Grenzen nicht unter Art. 7 der Gem.-Ordn. 
(Vergl. hieher auch die Bestimmung in Art. 2 des Flurbe- 
reinigungsgesetzes vom 29. Mai 1886: „Die Flurbereinigung kann 
ganze Gemeinde= oder Ortsfluren doer Teile derselben 
umfassen 2c.) 
2. Hier bei Art. 7 mögen auch die Bestimmungen der Art. 43 Abs. J 
und 45 Abs. I der Gem.-Ordn. Erwähnung finden, nach welchen 
die Steueranlage in der Gemeinde, also im Bezirke der Ge- 
meinde Voraussetzung für die Umlagen-Erhebung, sowie maßgebend 
für die Umlagen-Verteilung ist. Dabei wird in der Rechtsprechung 
des Verw.-Ger.-Hofs an dem Grundsatz festgehalten, daß — soferne 
die Umlagenerhebung von einem Grundstücke oder wenn sonstige 
Konsequenzen aus der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem 
Gemeindebezirke in Frage stehen — zuerst rechtskräftig festgestellt 
werden muß, zu welchem Gemeindebezirke das betr. Grundstück 
gehört. Siehe Entscheidung des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 74 
Nr. I lit. o undc, ferner s. oben Anm. 22 zu Art. 3; besonders auch 
§94 S.37 Anm. 18 und die daselbst angeführte Entsch, des V.-G.-H. 
“#) Die Bildung oder organisatorische Einrichtung der 
Gemeindebezirke gehört lediglich zur Kompetenz der aktiven Verwaltungs- 
Behörden bezw. -Stellen (Art. 3 Abs. IV und Art. 4 der Gem.-Ordn.). Die 
Verwaltungsrechts instanzen haben daher auch keine Befugnis zur Prüfung nach 
der Richtung, ob eine auf die Bildung der Gemeinde bezirke bezügliche Ver- 
fügung der aktiven Verwaltungsbehörden oder Stellen einerseits zweckmäßig 
oder auch andrerseits dem Gesetze entsprechend, also gesetzmäßig war oder ist;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.