100 8 34a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 7.
behörden 67) 684) entschieden 66) unbeschadet der richterlichen Zuständig-
keit 70) hinsichtlich der etwa hiedurch berührten Privatrechte.7 1)72)73) 74
Das Nämliche gilt von den Markungen oder Fluren der Ortsgemeinden
oder Ortschaften, welche also ebenso wie die Markungen oder Bezirke der politischen
Gemeinden dem öffentlichen Rechte angehören und als solche den nämlichen Be-
stimmungen, wie die Gemeindemarkungen in Bezug auf die Zuständigkeit nach
Art. 7 der Gem.-Ordn. unterliegen. Siehe untenstehende Anm. 68, ferner Art.
12 des Verw.-Ger.-Hof-Gesetzes sowie v. Kahr S. 134 ff.. Vergl. Entsch, des
Verw.-Ger.-Hofes vom 26. November 1886 Bd. 8, 183 f. und vom 12. Juni 1889
Bd. 11, 430 in Anm. 61 Nr. I lit. i und k.
Der Art. 7 ist durch das Verwaltungsgerichtshofgesetz von 1878 wesentlich
berührt bezw. näher bestimmt worden. Nach Art. 8 Ziff. 25 dieses Gesetzes sind
Verwaltungsrechts sachen alle bestrittene Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten
bezüglich der Zugehörigkeit von Grundstücken zu einem Gemeindeverband und be-
züglich der Gemeindemarkungs= und Flurgrenzen. Der Instanzenzug
ist vorliegenden Falles mit Rücksicht auf Art. 9 des vorgenannten Gesetzes folgen-
der: in erster Instanz entscheiden die Distriktsverwaltungsbehörden (kgl. Bezirks-
ämter bezw. unmittelbare Magistrate; s. hiezu Art. 17 Abs. 2 des Verw.=
Ger.-Hof-Gesetzes und oben § 94 S. 56), in zweiter und letzter Instanz der kgl.
Verwaltungsgerichtshof, an welchen solchen Falles die Berufungen gegen die erst-
instanziellen Entscheidungen unmittelbar gehen. Vergl. hieher auch Art. 10 Ziff.
4 und Art. 12 des Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof. Siehe ferner Ent-
scheidung des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 74 Nr. I lit. b, c.
"8) 1. Unter den Flurgrenzen sind hier die Grenzen der Ortsgemeinde-
oder der Ortschafts-Flur zu verstehen. (Siehe oben Anm. 67
Satz 2.) Nicht hieher gehören die Grenzen einzelner Flurab-
teilungen innerhalb des Gemeindebezirks oder der Ortschaftsflur.
(Siehe v. Kahr S. 136.) Diese Grenzen haben ebenso wie die
Flurabteilungen selbst keine öffentlich-rechtliche Eigenschaft und fallen
daher Streitigkeiten über solche Flurabteilungen bezw deren
Grenzen nicht unter Art. 7 der Gem.-Ordn.
(Vergl. hieher auch die Bestimmung in Art. 2 des Flurbe-
reinigungsgesetzes vom 29. Mai 1886: „Die Flurbereinigung kann
ganze Gemeinde= oder Ortsfluren doer Teile derselben
umfassen 2c.)
2. Hier bei Art. 7 mögen auch die Bestimmungen der Art. 43 Abs. J
und 45 Abs. I der Gem.-Ordn. Erwähnung finden, nach welchen
die Steueranlage in der Gemeinde, also im Bezirke der Ge-
meinde Voraussetzung für die Umlagen-Erhebung, sowie maßgebend
für die Umlagen-Verteilung ist. Dabei wird in der Rechtsprechung
des Verw.-Ger.-Hofs an dem Grundsatz festgehalten, daß — soferne
die Umlagenerhebung von einem Grundstücke oder wenn sonstige
Konsequenzen aus der Zugehörigkeit eines Grundstückes zu einem
Gemeindebezirke in Frage stehen — zuerst rechtskräftig festgestellt
werden muß, zu welchem Gemeindebezirke das betr. Grundstück
gehört. Siehe Entscheidung des Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 74
Nr. I lit. o undc, ferner s. oben Anm. 22 zu Art. 3; besonders auch
§94 S.37 Anm. 18 und die daselbst angeführte Entsch, des V.-G.-H.
“#) Die Bildung oder organisatorische Einrichtung der
Gemeindebezirke gehört lediglich zur Kompetenz der aktiven Verwaltungs-
Behörden bezw. -Stellen (Art. 3 Abs. IV und Art. 4 der Gem.-Ordn.). Die
Verwaltungsrechts instanzen haben daher auch keine Befugnis zur Prüfung nach
der Richtung, ob eine auf die Bildung der Gemeinde bezirke bezügliche Ver-
fügung der aktiven Verwaltungsbehörden oder Stellen einerseits zweckmäßig
oder auch andrerseits dem Gesetze entsprechend, also gesetzmäßig war oder ist;