Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

104 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 8. 9. 
Art. 8. 
Die Gemeinden haben entweder die städtische oder die Land— 
gemeinde-Verfassung. 76) 76) 
Art. 9.7) 
I. Zur Annahme und Beibehaltung der städtischen Verfassung 
sind jene Gemeinden, welche Stadt= oder Marktrecht erworben haben, 75) 
berechtigt.7?) Solche Gemeinden sind vorbehaltlich der Bestimmung 
Die von demselben in einer Beschwerdesache entschiedenen 
Fragen sind als endgiltig entschieden zu erachten und von der Vor- 
instanz bei jeder in der nämlichen Sache noch weiter zu treffenden Ent- 
scheidung, gleichviel, ob verwaltungsrechtlicher oder rein administrativer 
Natur, als rechtskräftig feststehend anzunehmen. 
Eine nochmalige Würdigung und Bescheidung dieser Fragen durch 
die Vorinstanz ist somit ausgeschlossen. 
Den Entscheidungsgründen eines verwaltungerichterlichen Ur- 
teiles kommt eine Rechtskraft im eigentlichen Sinne nicht zu. Dieselben 
bilden jedoch ein gewichtiges Auslegungsmittel für Sinn und 
Absicht der Entscheidung. 
½) Durch die Gem.-Ordn. wurde der geschichtlich begründete Unter- 
schied zwischen Stadt= und Landgemeinden gleichfalls aufrecht erhalten. „Stadt- 
gemeinden“ sind nun im Sinne der Gem.-Ordn.: „Gemeinden mit städtischer Ver- 
sesstne .“ hingegen „Landgemeinden“ sind „Gemeinden mit Landgemeinde-Ver- 
assung“. 
*7.) Der frühere Unterschied bei den Städten je nach der Einwohnerzahl 
(Städte I., II. und III. Klasse) ist weggefallen; es gibt nur einerlei Gemeinden 
mit städtischer Verfassung. Die Bevölkerungszahl gibt jedoch immer noch einen 
Ausschlag z. B. bei den in den Art. 71 mit 108 Abs. III, 124 auch 102 Abs. IV; 
63 Abs. I, 159 Abs. 1 Ziff. 1 und 7, desgl. Art. 17 Abs. 1 und 20 Abs. II der 
Gem.-Ordn. getroffenen Bestimmungen. Im Uebrigen ist die Einwohnerzahl 
gleichgiltig; doch gibt es bei den Städten den einen wichtigen Unterschied zwischen 
mittelbaren und unmittelbaren Städten: „unmittelbare Städte“ sind 
solche Gemeinden mit städtischer Verfassung, welche den Kreisverwaltungsstellen 
unmittelbar untergeordnet sind, also nicht unter den kgl. Bezirksämtern 
stehen, deren Magistrate vielmehr selbst Distriktsverwaltungs= und Distriktspolizei- 
behörden mit den gleichen Kompetenzen wie die kgl. Bezirksämter sind. Vergl. 
Art. 93 und 98 der Gem.-Ordn.; „mittelbare Städte“ sind dagegen diejenigen, 
welche den kgl. Bezirksämtern direkt unterstellt sind. (In der Pfalz gibt es keine 
unmittelbaren, sondern nur mittelbare Städte, überhaupt nur ein und dieselbe 
Verfassung für alle Gemeinden ohne Rücksicht auf deren Größe und Bedeutung 
bezw. Benennung als Stadt oder als Dorf 2c. Siehe oben § 93 S. 13.) 
19) Zu Art. 9 f(. besonders die Ausführungen oben in § 94 S. 58 ff. 
78) Und zwar gleichviel, ob diese Erwerbung auf Grund des Gem.-Ed., 
also vor der Gem.-Ordn. geschah oder erst nach Inkrafttreten der Gem.-Ordn. 
von 1869 gemäß Art. 9 Abs. V auf Grund kgl. Entschließung erfolgt ist. Seit 
1. Juli 1869 kann eine solche Verleihung von Stadtrechten nur durch kgl. Entschl. 
nach Maßgabe des Art. 9 Abs. V erfolgen. 
7.) Die betr. Städte und Märkte mit städtischer Verfassung sind nur be- 
vech tigt, nicht aber verpflichtet, die städtische Verfassung beizubehalten. Siehe 
nm. 80.
	        
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