8 34a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 9. 105
des Abs. V jederzeitso) befugt, die Verfassung der Landgemeinden an—
zunehmen.
II. Ihnen bleibt in diesem Falle der Name Stadtst) oder Marktst)
mit dem bis dahin geführten Wappen s2) und die Befugnis, ihre
frühere Verfassung bei dem Beginn jeder Wahlperiode s0) wieder an-
zunehmen.
III. Zu jeder derartigen Aenderung ist die Zustimmung von zwei
Dritteilen allerss) Gemeindebürger und s"4) die Anzeige 85) an die
vorgesetzte Verwaltungsbehörde erforderlich.
IV. Ein hierauf gerichteter Antrag muß von der Gemeinde-
verwaltung zur Abstimmung gebracht werden, 36) wenn er von wenig-
stens dem zehnten Teile der Gemeindebürger oder in Gemeinden mit
städtischer Verfassung von den Gemeindebevollmächtigten gestellt ist.#7)
V. Die Einreihung von Landgemeinden in die Klasse der
Städte und Märkte mit städtischer Verfassung, 38) der Eintritt einer
80) Gemeinden mit städtischer Verfassung können jederzeit, also auch
während und im Laufe einer Wahlperiode die Landgemeindeverfassung annehmen.
Wollen sie dagegen zur städtischen Verfassung wieder zurückkehren, so müssen sie
damit bis zum Beginne einer neuen Wahlperiode zuwarten. Vergl. Anm. 79,
ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 24. März 1880 Bd. 1, 206
Anm. 93 lit. a.
51) Ueber die Verleihung des Titels „Stadt“ oder „Markt“ s. unten
Anm. 88.
s2) Ueber die Wappen und die Siegel der Gemeinden und Stiftungen
sowie die Berechtigung zu deren Führung desgl. ihre Aenderung s. die oben
§ 94 S. 61—64 aufgeführten Min.-Entschl. und Vollzugsvorschriften.
Zur Führung bisher nicht bestandener Wappen ist kgl. Genehmigung nötig.
„„) Auch der etwa nicht stimmberechtigten (vergl. Art. 170 der Gem.-=
Ordn.).
8.4) Beide Erfordernisse: sowohl Zustimmung,als die hierauf erfolgende
Anzeige muüssen erfüllt werden.
"5) Nicht nötig ist dagegen solchen Falles eine Genehmigung der vorgesetzten
Verwaltungsbehörde. Letztere hat vielmehr lediglich den Empfang der Anzeige
zu bestätigen, dabei aber zu prüfen, ob die vorgeschriebene Zustimmung von zwei
Dritteilen aller Gemeindebürger gegeben ist. «
Die kgl. Bezirksämter haben über solche Anzeigen nach Min.-E. vom
9. November 1872 (Min.-Bl. S. 115) den vorgesetzten kgl. Kreisregierungen un-
verzüglich Bericht zu erstatten; letztgenannte Stellen geben dann Mitteilung
hievon an das kgl. Staatsministerium des Innern.
"8) Aus eigener Initiative kann die Gemeindeverwaltung (Magistrat,
Gemeindeausschuß) selbst jederzeit einen solchen Antrag stellen bezw. zur Abstimm-
ung bringen.
*) Und zwar muß solchen Falles der gestellte Antrag auch dann zur Ab-
stimmung gebracht werden, wenn die Gemeindeverwaltung bezw. die Majorität
derselben gegen diesen Antrag wäre. S. dagegen Anm. 89.
*„) D. h. die Verleihung der Stadtrechte an eine bisherige Landgemeinde;
denn durch die kgl. Entschließung, welche ausspricht, daß eine Gemeinde mit
Landgemeindeverfassung nunmehr in die Klasse der Städte oder Märkte mit