Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

106 8 94a. Gesetzestext zu Art. 1 bis 9 der Gemeindeordnung. Art. 9. 
Stadtgemeinde in die Klasse der den Kreisverwaltungsstellen unmittel- 
bar untergeordneten Städte, sowie der Rücktritt einer solchen Stadt- 
gemeinde in eine andere Klasse von Gemeinden kann nur auf Grund 
eines mit Zustimmung von zwei Dritteilen sämtlicher Gemeindebürger 
gestellten Antrages 39) der betreffenden Gemeindeausschüsse, beziehungs- 
weise Magistrate, durch königliche Entschließung bewilligt werden. 50) 
In den beiden letzteren Fällen erfolgt die königliche Entschließung 
nach vorgängiger Einvernehmung des Landrates. 91) 92) 93) 94) 
  
städtischer Verfassung eingereiht werden soll, werden zugleich die „Stadtrechte“ an 
diese Gemeinde verliehen. Die Verleihung von Stadt= oder von Marktrechten 
bezw. des Titels einer Stadt oder eines Marktes ist ein Vorrecht der Krone. 
Vergl. v. Kahr S. 151. S. Anm. 81. 
*") Dieser Antrag kann nur dann gestellt werden, wenn vorher die Zu- 
stimmung der zwei Dritteile sämtlicher, also auch der nicht stimmberechtigten 
Gemeindebürger erfolgt ist. Es ist also sowohl diese Zustimmung, als auch zu- 
gleich die Stellung des von den zwei Dritteln der Gemeindebürger genehmigten 
Antrages seitens der Gemeindeverwaltung (Magistrat, Gemeindeausschuß) nötig. 
Zu diesem Antrage kann die Gemeindeverwaltung jedoch nicht gezwungen werden, 
ein Zwang wie bei Art. 9 Abs. IV besteht hier nicht (vergl. Anm. 87). Die 
Gemeindeverwaltung kann daher entweder selbst die Initiative zu einem solchen 
Antrag ergreifen oder sie kann auf Anregung von außen einen solchen Antrag 
stellen; auf jeden Fall aber muß sie sich selbst für die Stellung eines solchen 
Antrages entscheiden. 
60) Dieser königlichen Entschließung bedarf es also: 
a. für die Verleihung der Stadtrechte an eine bisherige Landgemeinde, 
d. h. die Einreihung einer solchen in die Gemeinden mit städtischer 
Verfassung, 
b. für die Erhebung einer bisher mittelbaren Stadt zu einer unmittel- 
baren (s. Anm. 89), 
C. für den Rücktritt einer unmittelbaren Stadt in die Klasse der mittel- 
baren Städte oder der Landgemeinden. 
Dagegen ist diese königliche Genehmigung nicht erforderlich, wenn eine 
mittelbare Stadt in die Reihe der Landgemeinden übertreten will; letzterer Fall 
ist vielmehr nach Art. 9 Abs. I bis IV zu behandeln. 
°!) Bezw. des Landratsausschusses Art. 33 lit. a des Landratzgesetzes, 
soferne der Landrat gerade nicht versammelt ist. 
"2:) Die Beurteilung der Frage, ob einer Stadt die Unmittelbarkeit ver- 
liehen werden soll, ist ganz dem freien Ermessen der kgl. Staatsregierung anheim- 
egeben. 
67 Ueber die Gründe, welche hier bestimmend sein können s. v. Kahr S. 152. 
2) Zu Art. 9 (auch 8) der Gem.-Ordn. verweisen wir auf die diesbezüg- 
lichen Darstellungen bei v. Seydel 2, 88 f.; ferner auf die Entsch, des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 24. März 1880 Bd. 1, 206 ff.; Die Frage, ob einer mit der 
Landgemeindeverfassung versehenen Stadt= oder Marktgemeinde, welche früher die 
städtische Verfassung besessen hat, die Wiederaufnahme der letzteren Verfassung 
im Laufe der Wahlperiode ausnahmsweise zu bewilligen sei, ist eine Er- 
messensfrage. 
Beschwerden wegen Versagung dieser Bewilligung können nicht auf Grund 
des Art. 10 Ziff. 2 des Gesetzes über den Verw.-Ger.-Hof an den Verw.-Ger.= 
Hof gebracht werden. S. nächste Anm. 94. 
"“) Zu Art. 9 vergleiche endlich auch Art. 10 Ziff. 2 des Verw.-Ger.-Hofs- 
Gesetzes, nach welchem der Verw.-Ger.-Hof zuständig ist zur letztinstanziellen Be-
	        
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