Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

112 8 95. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten. 
Befreit von dieser Verpflichtung, nach Art. 17 das Gemeinde- 
bürgerrecht zu erwerben, sind: 
1) diejenigen, welche sich infolge eines öffentlichen Dienst- 
verhältnisses in der Gemeinde aufhalten, so lange sie im 
aktiven Dienste stehen und nur mit Kapitalrenten- 
oder Einkommen steuer in der Gemeinde angelegt sind; 
2) diejenigen, welche infolge ihres früheren Dienstverhältnisses 
aus einer Kasse des Staates, einer Gemeinde oder öffentlichen 
Stiftung eine Pension beziehen, so lange sie nur mit Kapital- 
renten= oder Einkommensteuer angelegt sind. 
Ueber alle Gesuche um Verleihung des Bürgerrechtes 
hat die Gemeindeverwaltung zu beschließen (Art. 10). 
Zuständig hiezu ist in Gemeinden mit städtischer Verfassung der 
Magistrat, in Landgemeinden der Gemeindeausschuß, und zwar letzterer 
in allen Fällen; dagegen ist in Gemeinden mit städtischer Verfassung 
auch noch die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten dann er- 
kuuch, wenn das Bürgerrecht einer Person verliehen werden soll, 
welche 
a. entweder darauf keinen gesetzlichen Anspruch (Art. 13 
Abs. 1I und 15) hat oder 
b. welcher ein in Art. 13 Abs. II bezeichneter Versagungsgrund 
entgegensteht. 13) 
Ein gesetzlicher Anspruch auf Verleihung des Bürger- 
rechts liegt vor: 
1) Nach Art. 13 Abs. I für alle, welche die Befähigung hiezu 
gemäß Art. 11 besitzen, soferne sie entweder in der Gemeinde, 
in der sie das Bürgerrecht erwerben wollen, heimatberechtigt 
sind oder wenn sie seit zwei Jahren in dieser Gemeinde ge- 
wohnt, d. h. unter Innehabung einer Wohnung (mindestens. 
einer Schlafstätte) sich ständig und dauernd aufgehalten, 
während dieser zwei Jahre eine daselbst angelegte direkte 
Steuer und die sie treffenden Gemeindeabgaben entrichtet 
haben;4) vorausgesetzt jedoch, daß nicht ein Versagungsgrund 
nach Art. 13 Abs. II gegen sie vorliegt, welchen Falles durch 
Geltendmachung desselben seitens der Gemeinde — soferne er 
wirklich begründet ist — der an sich vorhandene Anspruch 
rechtlich unwirksam gemacht werden könnte. 15) « 
2) Nach Art. 15 für Inländer, 15) welche in der Gemeinde, 
in welcher sie die Bürgerrechtserwerbung anstreben, ein be- 
steuertes Wohnhaus besitzen oder mit direkten Steuern min- 
b 64) Näheres über Art. 13 Abs. II der Gem.-Ordn. s. § 95 a Anm. 52 
is S4. 
11) Siehe hiezu § 95 a Anm. 41 bis 52. 
15) Ueber den Begriff „Inländer“ s. § 95 a Anm. 90.
	        
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