Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 10. 119 
8 95a. 
Die Bestimmungen der Gemeindeordnung über die Ge— 
meindebürger, deren Rechte und Pflichten. 
Art. 10.) 
Das Bürgerrecht 1) wird nur 2) durch ausdrückliche Verleihungs) 
erworben. 4) 5) 5)0) 
*) Vergl. hiezu Art. 9 der pfälzischen Gem.-Ordn., welche bestimmt: 
„Gemeindeangehöriger ist, wer das Bürgerrecht oder auch blos das Heimatrecht 
in der Gemeinde besitzt. 
1!) Das „Bürgerrecht“ ist kein Recht mit einem bestimmt geregelten Inhalt, 
sondern eine rechtliche Eigenschaft, welche für die Person, die sie besitzt, als die 
Quelle gewisser Rechte und Pflichten erscheint. Das Bürgerrecht ist daher als 
Bedingung oder Voraussetzung für die Existenz bestimmter Rechte uud Pflichten 
zu erachten, welche sich an denjenigen knüpfen, der in seiner Person die 
Voraussetzungen erfüllt oder erfüllt hat, unter welchen das öffentliche Recht, speziell 
die Gemeindcordnung für denselben die dem Gemeindebürger zustehenden Rechte 
bezw. obliegenden Pflichten entstehen und bestehen läßt. Das „Bürgerrecht“ er- 
streckt sich ebenso wie die Heimat auf die ganze politische Gemeinde, ein Bür- 
gerrecht lediglich für eine Ortsgemeinde gibt es nicht. Vergl. Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 26. Oktober 1883 Bd. 4, 599 unten in Anm. 6. Hauck-Lindner, 
Comm. S. 51: „Das Bürgerrecht ist nur eine rechtliche Eigenschaft der damit 
ausgestatteten Person, welche Eigenschaft Voraussetzung für den Bestand gewisser 
Rechte und Pflichten bildet. 
v. Kahr, Comm. S. 156; v. Seydel Bd. 2 S. 77 oben § 95 S. 107 Anm.2, 
vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. April 1892 Bd. 13, 480 ff. bef. 482. 
2) Einen anderen Weg für den Bürgerrechtserwerb als den der aus- 
drücklichen Verleihung — sei es durch Beschluß der Gemeindeverwaltung oder 
durch rechtskräftigen Beschluß der Verwaltungs= bezw. Verwaltungsgerichtsbehörde 
(s. nachstehende Anm. 3) — gibt es nicht. Eine Ausnahme statuierte nur die 
Uebergangsbestimmung des Art. 201 der Gem.-Ordn.; abgesehen von dieser gibt 
es keinen Bürgerrechtserwerb „kraft des Gesetzes“ mehr. Vergl. ferner Ver- 
pflichtung zum Bürgerrechtserwerb nach Art. 17 sowie die nachstehende Anm. 3 
über die Bedeutung des Wortes „Verleihung“, weiter auch Anm. 4 und 5. 
*!) „Ausdrückliche Verleihung“. Die Verleihung geschieht durch Be- 
schluß und zwar in der Regel durch Beschluß der Verwaltung derjenigen Gemeinde, 
in welcher das Bürgerrecht nachgesucht oder beansprucht wird und müssen sich diese 
Beschlüsse ausdrücklich mit dieser Verleihung befassen. Wird aber von der an- 
gegangenen Gemeindeverwaltung der gestellte Antrag bezw. erhobene Anspruch ab- 
gewiesen, so entscheidet hierüber auf Antrag die zuständige Verwaltungs= bezw. 
Verwaltungsgerichtsbehörde (S. hiezu Anm. 5 a.) Gibt diese dem Antrage statt, 
so tritt der rechtskräftige Beschluß dieser Behörde sofort an die 
Stelle der Verleihung durch die Gemeindeverwaltung und hat letztere keinen Ver- 
leihungs-Beschluß mehr über diesen Antrag zu fassen; es steht ihr vielmehr nur 
das Recht der Beschwerde gegen den genehmigenden Beschluß der betreffenden 
Verwaltungsbehörde zu. S. hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 6. Juni 
1888 Bd. 10, 67 (Nr. 6) unten in Anm. 6 lit. b. S. auch nächste Anm. 4 
und wegen der Zuständigkeit Anm. 5. 
!) Der Erwerb des Bürgerrechts tritt ein mit dem Tage, an welchem der 
Verleihungs-Beschluß seitens der Gemeindeverwaltung gefaßt wird, auch in dem 
Falle, daß Beschwerde gegen den Verleihungsbeschluß erhoben und diese Beschwerde 
abgewiesen wird. Die Ausstellung einer Bürgerrechtsurkunde hat nur formelle
	        
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