120 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 10.
Bedeutung ebenso wie der Eintrag in das Gemeindebürgerverzeichnis"), welche
Urkunde bezw. Eintragung als Beweismittel für den Besitz des Bürgerrechtes
zu dienen vermögen, da ja die Bürgerrechtsverleihung nicht vermutet wird, son-
dern im Bestreitungsfalle nachgewiesen werden muß. (S. jedoch hiezu Art. 20
Abs. I/) des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.) S. auch Anm. 38 sowie 118.
Erfolgt der Bürgerrechtserwerb (z. B. nach Zurückweisung des Antrages
auf Verleihung) auf Grund eines behördlichen Beschlusses, — s. Anm. 3 —
so treten die Wirkungen des Bürgerrechtes in der Regel schon mit dem
Momente ein, in welchem der Antrag auf Entscheidung bei der betr. Behörde
d. h. die verwaltungsrechtliche Klage gestellt wurde bezw. in Einlauf gelangte: es
müßte denn sein, daß die Voraussetzungen des Erwerbsanspruches (Art. 13 und 15)
oder der Erwerbspflicht (Art. 17) erst im Laufe des Verfahrens erfüllt
wurden. Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 6. Juni 1888 Bd. 10, S. 67
bis 69 Nr. 6 Abs. 1, 2 und 3 in Anm. 6 lit. b.
5) Was die Frage der Zuständigkeit und des Verfahrens anbelangt, so
ist genau zu unterscheiden, ob es sich um eine Verleihung des Bürgerrechts seitens
der Gemeinden handelt, welche vollständig im freien Ermessen derselben liegt
(s. § 95 S. 107) oder ob eine Entscheidung auf einen Antrag in Frage ist,
welcher sich auf die durch das öffentliche Recht (Gemeindeordnung) garantierten
Rechte oder bezw. auferlegten Pflichten gründet. Ersteren Falles — im Falle
der Verleihung nach freier Erwägung — ist selbstverständlich das Verwaltungs-
rechts verfahren ausgeschlossen (vergl. Art. 13 Abs. I Ziff. 3 und Abs. II des
Gesetzes über den Verw.-Ger.-Hof). Dagegen sind als Verwaltungsrechts sachen
erklärt: alle bestrittenen Rechtsansprüche und Verbindlichkeiten in Bezug auf:
a. Gemeindebürgerrecht und Heimatrecht, sowie Stimmrecht in
Gemeindesachen.“)
Nach den Motiven fällt unter diese Ziff. 26 „sowohl die Frage des
Besitzes als die des Erwerbes (des Bürgerrechts), und zwar
ebensowohl das Recht (Anspruch auf Bürgerrechtserwerb) als die
Verpflichtung (Art. 17 der Gem.-Ordn.) zum Erwerbe, dann auch
die Frage des Verlustes des Bürgerrechtes (Art. 10—18 und Art.
201 Abs. I der Gem--Ordn.) Andrerseits aber fallen — mit Aus-
nahme des „Stimmrechtes in Gemeindesachen“ — die nach dem Art. 19
der Gem.-Ordn. aus dem Bürgerrechte sich ergebenden Rechte und
Pflichten nicht unter Art. 8 Ziff. 26, wohl aber je zum Teil unter Art. 8
Ziff. 27, 28, 29, 30, 31, 33 und 35 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes.
Vergl. v. Kahr S. 154 f. Ueber den Instanzenzug s. nachstehende
Anm. 5a.
b. Bürgeraufnahms-Gemeinderechts= und Heimatgebühren. Art. 8
Ziff. 27 I. c. s. Amm. zu Art. 20 der Gem.-Ordn. Ueber den In-
stanzenzug s. Anm. 5a.
5a) Bezüglich des Instanzenzuges ist im einzelnen zu bemerken:
A. zu Art. 8 Ziff. 26 des Verw.-Gerichts-Hofs-Gesetzes.
1) Streitigkeiten über den Besitz bezw. den Verlust des Bürger-
rechtes entscheiden:
· ’«·)UeberdieGenieinbebürgersVerzoichnisse»undyiehiezuzuverwendendenFormulares.
Min.-E.vom31.0ttober1837,,VollzugdesGememdeedtktsbetr.«(»Web.3,107).Dashierge.
gebene Formular kann auch heute noch benutzt werden.
**) „Die Feststellüng des Sachverhaltes in Verwaltungsrechtssachen erfolgt von Amts.
***) Das „Stimmrecht in Gemeindesachen“ ist stets bedingt von dem Vorhandensein des
Bürgerrechts. Eine Ausnahme hievon statuiert jedoch Art. 47 Abs. III der Gem.-Ordn.
Siehe hiezu auch v. Kahr S. 156, ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 6. März 1885
Bd. 6, 80: Zur Bescheidung von Beschwerden gegen Verfügungen, mit welchen Magistratsratsmit.-
glieder zu einer Abstimmung in einer Gemeindeangelegenheit angehalten werden, ist der kgl. Ver-
waltungsgerichtshof nicht zuständig.
wegen.“