Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 95 a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 10. 121 
in I. Instanz die Distriktsverwaltungsbehörden (kgl. Bezirks- 
ämter, unmittelbaren Magistrate); 
in II. Instanz die kgl. Regierungen, Kammern des Innern im 
Verwaltungsrechtssenat; 
in III. und letzter Instanz der kgl. Verwaltungsgerichtshof). 
2) Streitigkeiten über Anspruch auf das Bürgerrecht bezw. dessen 
Verleihung einerseits (Art. 13 und 15 der Gem.-Ordn.) und die 
Pflicht zum Bürgerrechtserwerb (nach Art. 17) andrerseits ent- 
ciden 
sch in I. Instanz die der betr. Gemeinde vorgesetzte Verwaltungs- 
behörde, also bei unmittelbaren Städten die kgl. Kreisregierung, 
Kammer des Innern, bei allen anderen Gemeinden das kgl. Be- 
zirksamt; 
in II. Instanz gegen Entscheidungen der kgl. Bezirksämter die 
kgl. Regierungen, Kammern des Innern, im Verwaltungsrechts- 
senate; 
I in III. Instanz in letzterem Falle der kgl. Verwaltungsgerichtshof. 
Dagegen gibt es bei desbezüglichen Streitigkeiten mit unmittelbaren 
Städten bezw. gegen diese nur 2 Instanzen, indem solchen Falles gegen 
die erstinstanzielle Entscheidung der kgl. Regierung nur Beschwerde zum 
kgl. Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, welcher dann in II. und letzter 
Instanz entscheidet.) 
ad 1 und 2 ist zu bemerken, daß in allen diesen Fällen zur Ein- 
legung von Beschwerden (Rechtsmitteln) nicht nur diejenigen berechtigt 
sind, um deren (angebliches oder wirkliches) Bürgerrecht bezw. deren 
Anspruch oder Verpflichtung zum Erwerb es sich handelt, sondern auch 
die beteiligten Gemeinden, in welchen das in Frage stehende Bürger- 
recht erworben werden will oder soll bezw. in welchen die Betreffenden 
ihr Bürgerrecht besitzen oder verloren haben sollen. — 
Auch in diesen Fällen tritt, wie oben in Anm. 3 gesagt, die 
rechtskräftige Entscheidung an die Stelle des betr. Beschlusses der 
Gemeindeverwaltung, so daß letztere über den rechtskräftig entschiedenen 
Antrag keine Beschlußfassung mehr zu bethätigen hat. Ueber den Zeit- 
punkt des Eintrittes der Wirkungen des Bürgerrechtes in diesem Falle 
s. Anm. 4 Abfs. 2. 
B. zu Art. 8 Ziff. 27: Streitigkeiten über Bürgeraufnahms= und Ge- 
meinderechts-Gebühren entscheiden: 
in I. Instanz die der betr. Gemeinde zunächst vorgesetzten Ver- 
waltungsbehörden (kgl. Bezirksamt oder — bei unmittelbaren Städten 
— die kgl. Regierung, Kammer des Innern); 
in II. und letzter Instanz und zwar in allen Fällen der kgl. 
Verwaltungsgerichtshof (Art. 9 Abs. 1 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges.). 
C. zu Art. 8 Ziff. 26 und 27: Hängt ein Streit nach vorstehender Lit. B 
(über Bürgerrechtsgebühr) mit einem Streit nach vorstehender Lit. A 
(Besitz, Verlust, Erwerb des Bürgerrechts), also eine Verwaltungsrechts- 
sache nach Art. 8 Ziff. 27 mit einer solchen nach Art. 8 Ziff. 26 des 
Verw.-Ger.-Hofs-Ges. zusammen, so gilt bezüglich der Zuständigkeit 
bezw. des Instanzenzuges die Bestimmung des Art. 9 Abs. II im 
Zusammenhalte mit Art. 8 Ziff. 26 des Verw.-Ger.-Hofs-Ges., d. h. es 
entscheidet der Verw.-Ger.-Hof in letzter Instanz erst gegen Entscheid- 
ungen der kgl. Kreisregierung; wenn daher in I. Instanz (s. Lit. A 
Ziff. 1 und 2) ein kgl. Bezirksamt entschieden hat, so ist Beschwerde 
*) Ein Beschwerde-Verfahren nach Art. 163 der Gem.-Ordn. gibt es seit dem Erlaß des 
Gesetzes über den Verw.-Ger.-Hof in den vorliegenden Fällen nicht mehr, sondern ausschließlich nur 
das derwaltungsrechtliche Verfahren. Vergl. v. Kahr S. 154, Note 2.
	        
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