126 8§ 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 11.
III. Steuern, welche die ungeschiedene Ehefrau und minder-
jährige im elterlichen Brote stehende Kinder zu entrichten haben,
werden dem Familienhaupte 25) zugerechnet.:s)
IV. Unter denselben Voraussetzungen sind vorbehaltlich der Be-
stimmungen des Art. 14 Nichtbayern 29) zur Erwerbung des Bürger-
rechtes befähigt.
seits die elterliche Gewalt über die Haussöhne oder (Abs. III) im Brote
stehenden minderjährigen Kinder zusteht (also nicht die Witwe, auch nicht die
außereheliche Mutter, denen die elterliche Gewalt nicht zukommt). Siehe Anm. 23.
:!) Eine „eigene“ Wohnung ist diejenige, welche man sich selbst auf eigene
Kosten, vielmehr eigene Rechnung hält bezw. mietet und zwar muß diese „eigene"
Wohnung eine solche des betr. Dienstboten, Gewerbegehilfen oder Haussohnes selbst
sein. Wer etwa blos für seine Familienangehörigen eine Wohnung gemietet hat,
während er selbst bei seinem Dienstherrn oder Familienhaupt in Kost und Logis
sich befindet, kann nicht als selbständig im Sinne der hier vorliegenden gesetzlichen
Bestimmung erachtet werden. Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Juli
1888 in Anm. 32 à I lit. a.
25) Und zwar nicht blos diejenigen (direkten) Steuern, mit welchen die Ehe-
frau oder die minderjährigen im elterlichen Brote stehenden Kinder in der betr.
Gemeinde selbst, sondern auch diejenigen, mit welchen die Genannten in anderen
— jedoch bayerischen — Gemeinden angelegt sind resp. welche sie in irgend
einer bayerischen Gemeinde zu entrichten haben. Diese Zurechnung tritt auch dann
ein, wenn das Familienhaupt gar nicht besteuert ist. Familienhaupt ist hier:
der Ehemann bezw. der Vater. Vergl. Anm. 26. —
Der hier ausgesprochene Grundsatz, daß die von der Ehefrau oder
von den hier genannten Kindern in irgend einer bayerischen Gemeinde be-
zahlten direkten Steuern dem Ehemann bezw. Vater als von ihm bezahlt zuge-
rechnet werden sollen, hat allgemeine Geltung für das öffentliche Recht und
speziell für alle diesbezüglichen Bestimmungen der Gemeindeordnung, wie auch für
das öffentliche Recht der weitere Satz gilt, daß das Grundvermögen der Ehefrau
und der im väterlichen Brote stehenden minderjährigen Kinder dem Ehemann bezw.
Vater zuzurechnen ist (s. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. März 1883, unten in
Anm. 33 I lit. b). Vergl. Anm. 96. So wird z. B. beim Vollzuge des Art. 15
der Gem.-Ordn. ein der Ehefrau oder einem im Brote des Vaters stehenden
minderjährigen Kinde gehöriges besteuertes Wohnhaus als dem Ehemann bezw.
dem Vater gehörig erachtet und hat dieser, nicht die Ehefrau oder das betr.
Kind auf Grund dieses Hausbesitzes einen Anspruch auf Bürgerrechtsverleihung;
die Ehefrau resp. das minderjährige im elterlichen Brote stehende Kind erhält
diesen Anspruch erst dann, wenn der Ehemann resp. das Verhältnis des „Im-
Brot-Stehens“ in Wegfall gekommen ist (vergl. Anm. 92a—96 zu Art. 15 Abs. 1).
Siehe hiezu auch die Bestimmungen in Art. 27 Abs. I mit 28 und 35, Art. 47
Abs. III—VIII der Gem.-Ordn.
Da nun eine Behandlung von Fragen, die sich auf diese Steueraulage
oder auf den Haus= und Grundbesitz der Ehefrauen oder der mehrgenannten
Kinder beziehen, das Privatinteresse des betr. Ehemannes oder Vaters unmittelbar
berühren, so treten eventuell auch die Bestimmungen des Art. 103 Abs. I, 118
Abs. I und 145 Abs. IV der Gem.-Ordn. ein. Vergl. hiezu v. Kahr S. 169.
Siehe auch unten Anm. 124 zu Art. 17 der Gem.-Ordn.
:") Und zwar jeder „Nichtbayer“ ist hier gemeint, gleichviel ob er
deutscher Reichsangehöriger ist oder nicht. Da es sich hier nicht um ein öffentlich-
rechtliches Verhältnis zum Staate, sondern um ein solches zur Gemeinde
handelt, hat die Bestimmung des Art. 3 der Reichsverfassung über das allgemeine
deutsche Indigenat hier keinen Einfluß. Doch mußte im Hinblick auf letztere Be-