Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

128 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 11. 
Gemeinde besaßen, daselbst mit diesem Tage kraft des Gesetzes das 
Bürgerrecht, wenn bei denselben die Voraussetzungen des Art. 11 oder 
des Art. 15 der Gem.-Ordn. zutrafen. 
Demnach genügte der Besitz der Eigenschaft eines wirklichen Ge- 
meindegliedes zur Bürgerrechts-Erwerbung kraft des Art. 201 der Gem.= 
Ordn. nur in dem Falle, wenn die persönlichen und realen Verhältnisse, 
auf welchen jene Eigenschaft beruhte, zugleich entweder den im 
Art. 11 der Gem.-Ordn. bestimmten Erfordernissen der Befähigung 
zur Erwerbung des Bürgerrechtes vollkommen entsprachen oder aber, 
wenn letzteres nicht zutraf, wenigstens mit jenen Voraussetzungen sich 
deckten, bei deren Vorhandensein nach Art. 15 der Gem.-Ordn. auch bei 
dem Mangel der nach Art. 11 erforderlichen Befähigung ein Anspruch 
auf Verleihung des Bürgerrechtes gewährleistet ist. Personen aber, 
welche am 1. Juli 1869 eine Zuchthausstrafe verbüßten, haben die zur 
Bürgerrechts-Befähigung nach Art. 11 der Gem.-Ordn. geforderte 
Selbständigkeit nicht besessen, da sie gemäß Art. 32 des Str.-Ges. 
Buches von 1861 mit dem Eintritte der Rechtskraft des auf Zuchthaus- 
strafe lautenden Urteiles das Recht verloren haben, ihr Vermögen zu 
verwalten und unter Lebenden darüber zu verfügen und in diesen Be- 
ziehungen wie Minderjährige von dem Vormunde vertreten werden 
aursse und diese Unfähigkeit sich auf die ganze Dauer der Strafzeit 
erstreckte. — 
d. vom 31. März 1890 Bd. 12, 165 a. E.: Bei der Beurteilung der 
Frage, wer als Gewerbegehilfe zu erachten sei, hat der dem Gewerbe- 
steuer= und Gewerbegesetze zu Grunde liegende Begriff des Ge- 
werbes als maßgebend in Betracht zu kommen; hiezu Entsch. des 
Verw.-Ger.-Hofes vom 29. September 1887 Bd. 9, 215 f.: Nach den 
Verhandlungen der Gesetzgebungsfaktoren ist für die Entscheidung 
darüber, wer als „Gewerbsgehilfe“ zu erachten sei, der dem Gewerbe- 
und dem Gewerbesteuergesetze zu Grunde liegende Begriff des „Ge- 
werbes“ maßgebend; hiernach erscheint als „Gewerbsgehilfe“ jene 
Person, welche mit der erforderlichen gewerblichen Fertigkeit oder Ge- 
schäftskenntnis an Arbeiten des „Gewerbes“ teilnimmt (Gewerbesteuer- 
gesetz vom 1. Juli 1856 Art. 1 und 12 und vom 19. Mai 1881 Art. 1 
und 10; Einkommensteuergesetz vom 31. Mai 1856 Art. 2 und vom 
19. Mai 1881 Art. 2). 
Siehe oben Anm. 22. 
e. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Dezember 1891 Bd. 13, 364 ff.: 
Der Zugführer der pfälzischen Eisenbahnen ist kein Gewerbsgehilfe im 
Sinne des Art. 30 Abs. 10 des Heimatgesetzes (bezw. Art. 11 der 
Gem.-Ordn.). " 
Siehe hiezu Min.-E. vom 13. Dezember 1878 „die Arbeitsbücher 
und Arbeitskarten betr.“ (Web. 12, 535) Nr. I1 Ziff. 4 lit. d: Zu den 
gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes (Reichs-Gewerbeordnung) 
sind unter anderen nicht zu rechnen: Personen, die in der Stellung von 
Angestellten (als Geschäftsführer, Buchführer u. dergl.) in gewerblichen 
Betrieben beschäftigt werden. Siehe oben Anm. 22 a. E. 
k. Entsch. des Bundesamts für Heimatsachen vom 5. Mai 1883 (Reg. 4, 
30 f.): Die lediglich mit Servieren beschäftigte Kellnerin ist keine Ge- 
werbsgehilfin des Restaurateurs (vergl. Art. 11 Abs. 1 des Gewerbe- 
steuergesetzes). 
g. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Februar 1889 Bd. 11, 109 in 
Anm. 52 a. E. und vom 5. Juli 1889 Bd. 11, 322 f. in Anm. 84a# 
lit, e (s. Anm. 40 a).
	        
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