128 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 11.
Gemeinde besaßen, daselbst mit diesem Tage kraft des Gesetzes das
Bürgerrecht, wenn bei denselben die Voraussetzungen des Art. 11 oder
des Art. 15 der Gem.-Ordn. zutrafen.
Demnach genügte der Besitz der Eigenschaft eines wirklichen Ge-
meindegliedes zur Bürgerrechts-Erwerbung kraft des Art. 201 der Gem.=
Ordn. nur in dem Falle, wenn die persönlichen und realen Verhältnisse,
auf welchen jene Eigenschaft beruhte, zugleich entweder den im
Art. 11 der Gem.-Ordn. bestimmten Erfordernissen der Befähigung
zur Erwerbung des Bürgerrechtes vollkommen entsprachen oder aber,
wenn letzteres nicht zutraf, wenigstens mit jenen Voraussetzungen sich
deckten, bei deren Vorhandensein nach Art. 15 der Gem.-Ordn. auch bei
dem Mangel der nach Art. 11 erforderlichen Befähigung ein Anspruch
auf Verleihung des Bürgerrechtes gewährleistet ist. Personen aber,
welche am 1. Juli 1869 eine Zuchthausstrafe verbüßten, haben die zur
Bürgerrechts-Befähigung nach Art. 11 der Gem.-Ordn. geforderte
Selbständigkeit nicht besessen, da sie gemäß Art. 32 des Str.-Ges.
Buches von 1861 mit dem Eintritte der Rechtskraft des auf Zuchthaus-
strafe lautenden Urteiles das Recht verloren haben, ihr Vermögen zu
verwalten und unter Lebenden darüber zu verfügen und in diesen Be-
ziehungen wie Minderjährige von dem Vormunde vertreten werden
aursse und diese Unfähigkeit sich auf die ganze Dauer der Strafzeit
erstreckte. —
d. vom 31. März 1890 Bd. 12, 165 a. E.: Bei der Beurteilung der
Frage, wer als Gewerbegehilfe zu erachten sei, hat der dem Gewerbe-
steuer= und Gewerbegesetze zu Grunde liegende Begriff des Ge-
werbes als maßgebend in Betracht zu kommen; hiezu Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofes vom 29. September 1887 Bd. 9, 215 f.: Nach den
Verhandlungen der Gesetzgebungsfaktoren ist für die Entscheidung
darüber, wer als „Gewerbsgehilfe“ zu erachten sei, der dem Gewerbe-
und dem Gewerbesteuergesetze zu Grunde liegende Begriff des „Ge-
werbes“ maßgebend; hiernach erscheint als „Gewerbsgehilfe“ jene
Person, welche mit der erforderlichen gewerblichen Fertigkeit oder Ge-
schäftskenntnis an Arbeiten des „Gewerbes“ teilnimmt (Gewerbesteuer-
gesetz vom 1. Juli 1856 Art. 1 und 12 und vom 19. Mai 1881 Art. 1
und 10; Einkommensteuergesetz vom 31. Mai 1856 Art. 2 und vom
19. Mai 1881 Art. 2).
Siehe oben Anm. 22.
e. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. Dezember 1891 Bd. 13, 364 ff.:
Der Zugführer der pfälzischen Eisenbahnen ist kein Gewerbsgehilfe im
Sinne des Art. 30 Abs. 10 des Heimatgesetzes (bezw. Art. 11 der
Gem.-Ordn.). "
Siehe hiezu Min.-E. vom 13. Dezember 1878 „die Arbeitsbücher
und Arbeitskarten betr.“ (Web. 12, 535) Nr. I1 Ziff. 4 lit. d: Zu den
gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes (Reichs-Gewerbeordnung)
sind unter anderen nicht zu rechnen: Personen, die in der Stellung von
Angestellten (als Geschäftsführer, Buchführer u. dergl.) in gewerblichen
Betrieben beschäftigt werden. Siehe oben Anm. 22 a. E.
k. Entsch. des Bundesamts für Heimatsachen vom 5. Mai 1883 (Reg. 4,
30 f.): Die lediglich mit Servieren beschäftigte Kellnerin ist keine Ge-
werbsgehilfin des Restaurateurs (vergl. Art. 11 Abs. 1 des Gewerbe-
steuergesetzes).
g. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Februar 1889 Bd. 11, 109 in
Anm. 52 a. E. und vom 5. Juli 1889 Bd. 11, 322 f. in Anm. 84a#
lit, e (s. Anm. 40 a).