8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 12. 129
Art. 12.)
Die Gemeindenss) sind befugt, 34) jedem 35) Befähigten 36) das
Bürgerrecht auf Ansuchen 37) zu verleihen. 33) 39) 40)
II. Abhandlungen: A. Bl. für admin. Pr.:
a. Bl. für admin. Pr. 14, 312: Der Ehemann als politischer Vertreter
seiner Ehefrau. „In jeder (staats-bürgerlichen oder politischen Be-
ziehung gilt der Mann als Repräsentant der Frau gegenüber dem
Staate und der Gemeinde, nicht die Frau als solche ist selbständig an-
sassig und Gemeindeglied, sondern der Mann, und nicht blos für sich,
sondern auch für seine Ehefrau; sie müssen politisch als ein und die-
selbe bürgerliche Person gelten, und der Mann gilt als Besitzer aller
Güter seiner Frau, sobald es sich nicht blos um rein civilrechtliche
Fragen des Eigentums, sondern um bürgerliche Stellung handelt. Die
verheiratete Frau hat keinen besonderen Status im Staat und in
der Gemeinde, sondern einfach den des Mannes, und der Gesamt-
besitz beider entscheidet die Stellung des Mannes in der Gemeinde
und im Staate.“ — Siehe auch nachstehend lit. B sub b, ferner
Anm. 96, sowie die Min.-E. vom 10. Juni 1864 in den Bl. für admin.
Pr. Bd. 14 S. 318 f.
b. Bl. für admin. Pr. 19, 399 f.: Nach Art. 11 der Gem.-Ordn. ent-
scheidet nicht der Ort der Arbeit und des Geschäftsbetriebes, sondern
der Ort des Wohnens, demgemäß ist das Domizil auch Voraussetzung
des Bürgerrechtserwerbes nach Art. 201 Abs. I der Gem.-Ordn.
C. Bl. für admin. Pr. Bd. 28, 94: Das zweijährige Wohnen in einer
Gemeinde als Anspruchstitel zur Verleihung des Bürgerrechtes.
Bl. für admin. Pr. 27, 415 in Anm. 84 a II.
. Bl. für admin. Pr. Bd. 21, 321 ff.: Erwerb des Bürgerrechtes und der
Heimat nach Art. 201 der Gem.-O.; hiezu s. auch Bd. 21, 192 und 20, 223.
.Bayer. Gemeindezeitung:
Jahrg. 1891 S. 97 f.: Ueber den Begriff „Inländer" und „Aus-
länder“ in der Gemeindeordnung;
Jahrg. 1894 S. 437, Antwort 1;
mJahrg. 1895 S. 629: Bürgerrecht eines Ehemannes einer Anwesens-
besitzerin bei ausgeschlossener Gütergemeinschaft.
Siehe hiezu vorstehend lit. A sub a und Entsch, des Verw.-Ger.=
Hofes vom 9. März 1883 Bd. 4, 355 f., besonders 356, sowie vom
14. August 1886 Bd. 8, 124 in Anm. 32 à Nr. I lit. b und in Anm. 96.
Zu Art. 12.
*) Vergl. hiezu Art. 10 und 11 der pfälz. Gem.-Ordn., s. oben § 93
Ziff. 3 und Note hiezu S. 13.
*.) Die desbezüglichen Beschlüsse werden durch die Gemeindeverwaltung
gefaßt. Näheres hierüber s. unten bei Art. 16. Ortsgemeinden (Ortschaften nach
Art. 5) sind zu solcher Verleihung nicht befugt; es gibt kein Ortsbürgerrecht,
sondern nur ein Bürgerrecht, das sich auf die ganze politische Gemeinde erstreckt.
Unter „Gemeinden“ im Sinne des Art. 12 sind daher nur „politische Gemeinden“
zu verstehen. Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4, 599, oben Anm. 6
lit. a. Vergl. auch Anm. 159.
*!) Ueber diese Befugnis der Gemeinden s. näheres oben § 95 S. 107 f.
Vergl. auch unten Anm. 53. Z "„
"0) „Jedem“, also auch demjenigen, welcher keinen Anspruch nach Art. 13
bezw. 15 hat. Es ist aber auch vollständig dem freien Ermessen der Gemeinden
anheimgegeben, wem sie das Bürgerrecht verleihen oder versagen — auch wen sie
von den nach Art. 17 Verpflichteten zum Bürgerrechtserwerb auffordern — wollen:
(es müßte denn sein, daß jemand einen Anspruch nach Art. 13 oder 15 besitzt;
s. auch Anm. 36). Siehe oben § 95 S. 110.
Pohl, Handbuch. II. 9
S.
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