130 8§ 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 12.
*58) Einem nicht Befähigten (Art. 11) kann und darf die Gemeinde das
Bürgerrecht nicht verleihen: abgesehen natürlich immer von der Ausnahme des
Art. 15. Siehe auch § 95 S. 107, ferner oben Anm. 8.
37) Der Verleihung nach Art. 12 muß stets ein Ansuchen seitens des
betr. Bürgerrechtskandidaten vorausgehen (vergl. dagegen Art. 24: Verleihung des
Ehrenbürgerrechtes; s. auch Art. 17).
368) Wird das Bürgerrecht durch Verleihung gemäß Art. 12 mit 16
erworben, so tritt die rechtliche Wirksamkeit dieser Verleihung an sich bezw. zu
Gunsten des Bewerbers ein mit dem Momente der Fassung resp. mit der Proto-
kollierung des betr. Verleihungsbeschlusses; denn in diesem mit der Protokollierung
vollendeten Verleihungsbeschlusse liegt einerseits die Bestätigung der vorhandenen
Befähigung, andrerseits die Annahme der auf die Verleihung gerichteten Antrags-
erklärung des Bewerbers. Damit aber die Wirkung dieses Beschlusses auch gegen
den Bewerber geltend gemacht bezw. die Erfüllung der nunmehr ihm obliegenden
Verpflichtungen von ihm begehrt werden kann, erscheint es nötig, daß ihm die
Verleihung auch zur Kenntnis gebracht, d. h. der Verleihungsbeschluß publi-
ziert wird.
Vom Momente der Publikation an können auch die durch die Bürger-
rechtsverleihung fällig gewordenen Bürgerrechtsgebühren event. beigetrieben werden.
(Vergl. Art. 57 mit 48.) Siehe Anm. 40 a Nr. II lit. b.
Die Aushändigung einer Bürgerrechtsurkunde, — welche allerdings am
Geeignetsten zugleich mit der Publikation des Verleihungsbeschlusses zu Protokoll
resp. (aus praktischen Gründen) gegen Nachweis der Entrichtung der Bürgerrechts-
gebühren erfolgt —, hat lediglich die Bedeutung der Aushändigung eines Nach-
weises der erfolgten Bürgerrechtsverleihung, welcher auf Grund der letzteren ge-
währt wird. —
Wird der Verleihungsantrag des Bewerbers zurückgewiesen und von dem
letztern — auf Grund eines ihm angeblich zustehenden Anspruches — Antrag auf
Entscheidung bei der kompetenten Behörde gestellt und wird ihm seinem Antrage
entsprechend durch behördliche Entscheidung das Bürgerrecht zugesprochen, dann
tritt — auch nach der Praxis des kgl. Verw.-Ger.-Hofes — die Rechtswirksamkeit
der Verleihung vom Momente der Antragstellung ein. Siehe oben Anm. 4 und
Entsc. des Terw.-Ger-Hofes vom 6. Juni 1888 in Anm. 6 lit. b, auch Anm.
un .
3) Wenn auch die Gemeinden einerseits frei befugt sind, jedem Befähigten
auf Ansuchen das Bürgerrecht zu verleihen, so sind sie doch andrerseits nicht be-
rechtigt, diese Verleihung an andere als die gesetzlich bestimmten Bedingungen
oder Voraussetzungen zu knüpfen. Insbesondere dürfen sie keine höheren
Bürgerrechtsgebühren fordern, als die in Art. 20 vorgesehenen, desgleichen können
sie auch die Verleihung nicht von der Vorauszahlung der Bürgerrechtsgebühr
abhängig machen. Siehe Anm. 159 und 162 zu Art. 20.
Vergl. Bl. für admin. Pr. 26, 398 (Anm. 40 a Nr. II).
°0) Alle Eigenschaften, welche gegeben sein müssen, um den Bewerber als
zum Bürgerrechtserwerb „befähigt“ zu gualifizieren, müssen im Momente der
Fassung des Verleihungsbeschlusses vorhanden sein bezw. — wenn diese Verleihung
purn verwaltungsrichterliche Entscheidung erfolgt — im Momente dieser Verbe-
cheidung.
Näheres hierüber s. unten Anm. 52, 55 und 99, ferner Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofes in Anm. 40 a I lit. a und b; vergl. auch Anm. 8.
(va) Zu Art. 12 sind folgende Entscheidungen bezw. Abhandlungen be-
sonders zu bemerken:
I. Entsch. des Verw.--Ger.-Hofes:
a. vom 22. Februar 1889 Bd. 11, 109 in Anm. 52 a. E.;
b. vom 5. Juli 1889 Bd. 11, 322 f. in Anm. 84 a I lit. e;