134 § 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13.
II. 52) 523) Die Gemeinde ist jedoch zur Versagung des Bürger-
rechtes befugt: 53)
a. wenn der Bewerber 54) innerhalb der seiner Bewerbung
5„) Was den Zeitpunkt anbelangt, zu welchem alle Erfordernisse des Art.
13 Abs. I gegeben sein müssen, so sollte dies eigentlich der Moment der Anbring-
ung des Gesuches sein, allein nach dem Wortlaute des Art. 13 Abs. 1 genügt es,
wenn diese Voraussetzungen im Momente der Verbeschei dung des Gesuches ge-
geben sind, mag diese durch Beschluß der Gemeindeverwaltung oder durch ver-
waltungsrichterliche Entscheidung erfolgen; andrerseits kann aber ein erhobener
Anspruch, welcher zur Zeit der Anbringung des Gesuches begründet war, zurück-
gewiesen werden, wenn im Zeitpunkte der Verbescheidung eines der gesetzlichen.
Erfordernisse wieder weggefallen ist.
Speziell braucht das Erfordernis der Befähigung zum Bürgerrechtserwerb
bei dem in der Gemeinde nicht Heimatberechtigten auch erst im Moment der Ver-
bescheidung, nicht schon während des ganzen derselben vorausgehenden zweijährigen
Wohnens in der Gemeinde vorhanden zu sein. In gleicher Weise ist bezüglich
des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins (bezw. Wegfalles) von Versagungs-
gründen nach Art. 13 Abs. II lediglich der Zeitpunkt der Verbescheidung des
fraglichen Gesuches maßgebend.
Es kann also ein bei der Anbringung begründetes Gesuch zurückgewiesen
werden, wenn inzwischen bis zur Verbescheidung ein Versagungsgrund entsteht, da-
gegen muß ein Gesuch genehmigt werden, wenn der zur Zeit der Stellung des-
selben vorhandene Versagungsgrund bis zur Verbescheidung in Wegfall gekommen
ist, so z. B. wenn inzwischen die zweijährige Frist seit Gewährung einer Armen-
unterstützung sich vollendet hat. Vergl. v. Kahr S. 177 ff.
Siehe Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 22. Februar 1889 Bd. 11, 109:
Sind Umstände, von denen nach Art. 11 Abs. 1 der Gem.-Ordn. die Befähigung
zur Erwerbung des Bürgerrechtes abhängt, nach erfolgter Geltendmachung des
Anspruchs auf Verleihung des Bürgerrechtes im Laufe des darüber gepflogenen
Streitverfahrens weggefallen, so liegt hierin ein Hindernis für die verwaltungs-
richterliche Zuerkennung des Anspruchs.
Siehe auch Anm. 40, 55 und 99.
5*:„3) Die Bestimmungen des Art. 13 Abs. II charakterisieren sich dem
Abs. I gegenüber als Ausnahms-Bestimmungen und sind demgemäß aufs strengste
(trictissime) auszulegen. Es ist daher auch eine Ausdehnung dieser Bestimm-
ungen durch analoge Anwendung ausgeschlossen. Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.=
Hofes vom 7. Oktober 1884 Bd. 5, 312 f. Anm. 58 lit. p, d, r. S. auch unten
Anm. 83, ferner Anm. 84 a Nr. 1 lit. b und f.
55) Es steht vollständig in dem freien Ermessen der Gemeinden, ob sie von
einem wirklich vorhandenen Versagungsgrund Gebrauch machen wollen oder nicht,
so daß also trotz des Vorhandenseins eines solchen das Bürgerrecht verliehen
werden kann, soferne nur der Bewerber die Befähigung nach Art. 11 besitzt.
Diese Befähigung ist allerdings absolutes Erfordernis, da an Nichtbefähigte keine
Bürgerrechtsverleihung erfolgen darf. S. oben Anm. 8, 34—36 und § 95 S. 107.
*#) Allein nicht blos die dem Bewerber, sondern auch die seiner Ehefrau
und seinen Kindern gewährte, bezw. von oder für dieselben nachgesuchte Armen-
unterstützung gibt einen Versagungsgrund resp. gehört hieher, überhaupt jede
Armenunterstützung, welche denjenigen gewährt wird, bezüglich deren der Be-
werber einerseits die Unterhaltungspflicht hat und zu welchen er andrerseits im
Verhältnisse des Familienoberhauptes steht.
Siehe Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 8. Juni 1880 Bd. 1, 361: Bei
dem wegen öffentlicher Armenunterstützung erhobenen gemeindlichen Einspruch kann
regelmäßig nur diejenige Armenunterstützung in Betracht kommen, welche von