§ 95 a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13. 135
vorausgehenden zwei Jahre 55) eine Unterstützung 56) aus
dem Gesuchsteller selbst beansprucht oder empfangen wurde. Hiebei kann die einem
Unterstützungsbedürftigen gewährte Armenunterstützung dem zur Alimentation
desselben Verpflichteten in der Regel nur dann zugerechnet werden, wenn dieser
zu dem Unterstützten in dem Verhältnisse des Familienoberhauptes steht.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 23. März 1880 Bd. 1, 199: Bei
Geltendmachung des gemeindlichen Einspruchsrechtes ist dem (um Ausstellung eines
Verehelichungszeugnisses) nachsuchenden Manne die Armenhilfe, welche einem Hilfs-
bedürftigen geleistet wurde, zu dessen Alimentation oder Unterstützung derselbe
verpflichtet war, in ihrer rechtlichen Wirkung zuzurechnen, wenn erwiesenermaßen
diese Hilfe mit seinem Wissen und Willen beansprucht oder gewährt wurde.
Siehe hiezu Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. April 1889 und Bl.
für admin. Pr. 41, 2: Die öffentliche Armennnterstützung, welche den außer-
ehelichen Kindern der Tochter gewährt worden ist, die sich aus dem väterlichen
Haushalte abgesondert, kann dem ehelichen Vater der Tochter nicht zugerechnet
zesen weil hier der Vater nicht als Familienoberhaupt jener Kinder zu er-
achten ist.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 16. Januar 1883 Bd. 4, 285: Dem
Ehemann ist auch die ohne sein Ansuchen von amtswegen erfolgte Unterstützung
seiner Frau durch die öffentliche Armenpflege dann zuzurechnen, wenn er, von
dem notwendig gewordenen Eingreifen der letzteren amtlich in Kenntnis gesetzt,
sich gleichwohl unthätig verhalten hat. S. hiezu auch die Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofes vom 21. Februar 1888 in Bl. für admin. Pr. 41, 1: Die Einwend-
ung des Ehemannes, daß die seiner Frau aus öffentlichen Armenmitteln gewährte
notwendige Krankenhilfe ohne sein Wissen und Wollen erfolgt sei, ist nicht
geeignet, ihn gegen die aus seiner gesetzlichen Alimentationspflicht folgende per-
sönliche Zurechnung der rechtlichen Wirkung jener Unterstützung im Falle der
Einspruchserhebung gegen seine Wiederverehelichung zu schützen, nachdem er unter-
lassen hatte, Ersatz zu leisten.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 14. Februar 1882 Bd. 3, 577: Die
einem außerhelichen Kinde gewährte öffentliche Armennnterstützung kann dem
alimentationspflichtigen Vater desselben nicht angerechnet werden (da er nicht
als Familienoberhautt im Verhältnis zu diesem Kinde erscheint). S. hiezu Anm.
59 lit. b.
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 3. April 1891 Bd. 13, 95: Eine dem
Schwiegervater gewährte Armemnnterstützung kann wegen Mangels eines natür-
lichen Verwandtschaftsverhältnisses und der sich hieraus ableitenden Unterhalt-
ungsverpflichtung dem Schwiegersohne nicht zugerechnet werden.
Vergl. zu Anm. 54 und die hier angeführten Entscheidungen auch nach-
siehende Aum. 56, ferner Anm. 58 lit. c, d, f, g, h und Anm. 59, endlich
nm. 842.
55) „Innerhalb der seiner Bewerbung vorausgehenden zwei Jahre“ ist
ganz gleichbedeutend mit den Worten des Abs. I „seit zwei Jahren“ und „während
dieser Zeit", Maßgebend ist, wie schon oben in Anm. 52 gesagt, auch für das
Vorhanden= oder Nichtvorhandensein der Versagungsgründe nach Abs. II des
Art. 13 der Zeitpunkt der Verbescheidung des betr. Gesuches und — da die „Be-
werbung" d. h. das angebrachte Gesuch bis zu diesem Zeitpunkte gegeben bezw.
vorhanden ist oder aufrecht erhalten wird, so sind auch die hier gemeinten zwei
Jahre vom Tage der Verbescheidung an zurückzurechnen. Diese „zwei Jahre"“
müssen aber der Bewerbung bezw. Verbescheidung unmittelbar vorausgehen. S.
auch unten Anm. 70, desgl. Anm. 99.
# 56) Die Worte „Unterstützung aus Mitteln der öffentlichen Armenpflege“
sind vollständig gleichbedeutend mit den Worten „Armenunterstützung“ in Art. 6
des Heimats= und Verehelichungsgesetzes, sowie „öffentliche Armenunterstütz-