Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

10 8 92. 
e) 
Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung 2c. 
Endlich: Das Recht zur Erhebung von Weg= und 
Pflaster-, Brücken= und Ueberfahrtsgeldern, soweit es 
sich nicht um das Verleihungsrecht der Staatsregierung 
handelt, sowie die Verbindlichkeit zur Entrichtung der- 
artiger Gebühren nach Art. 8 Ziff. 19 l. c. (speziell 
zu Art. 40 Abs. 4 der Gem.-O.). 
Leistungen auf Grund des Art. 55 der Gem.-Ordn. 
rechts des Rheins nach Art. 8 Ziff. 32 I. c. (zu Art. 
55 der Gem.-Ord., bezüglich der Zuchtstierhaltung er- 
setzt durch das sogen. Körgesetz s. oben, ferner Bd. 3 
g8 472 und 473). 
f) Oeffentliche Eigenschaft eines Weges mit Zugehörungen, 
8) 
h) 
einer Brücke oder eines Abzugkanales; Verbindlichkeiten 
in Bezug auf Herstellung und Unterhaltung der nicht 
in die Klasse der Staatsstraßen gehörigen öffentlichen 
Wege, Brücken, Fähren, Stege und Abzugskanäle, un- 
beschadet der gesetzlichen Befugnis der Verwaltungs- 
behörden, über die Anlage von Distriktsstraßen und 
Gemeindeverbindungswegen und über deren Unter- 
haltung aus Distrikts= und Gemeindemitteln zu be- 
schließen, nach Art. 8 Ziff. 34 1. c. (zu Art. 38 und 
Art. 3 Abs. 3 der Gem.-Ordn.). 
Rechtsansprüche auf den Genuß oder Mitgenuß von 
Stiftungen; Rechte im Betreff der Stiftungsverwaltung 
und der Verleihung des Stiftungsgenusses nach Art. 8 
Ziff. 35 I. c. (zu Art. 65 ff. der Gem.-Ord.). 
Ansprüche hinsichtlich der Besetzung von Lehrstellen an 
Volksschulen und anderen Unterrichtsanstalten, dann 
von niederen Kirchendiensten nach Art. 8 Ziff. 39 (zu 
Art. 113 der Gem.-Ordn.). 
Wahlrecht und Wählbarkeit zu Gemeindeämtern, ein- 
schließlich der Funktion eines Armenpflegschaftsrates, 
eines Bezirkspflegers und eines Feldgeschworenen; 
Giltigkeit solcher Wahlen; Verpflichtung zur Ueber- 
nahme jener Aemter; Berechtigung und Verpflichtung 
zum Austritte, nach Art. 8 Ziff. 33 I. c. (zu Art. 
170 ff. der Gem.-Ordn.). 
4Ferner sind hierher noch die Verwaltungsrechtssachen 
nach Ziff. 22, 23 und 24 Art. 8 l. c. zu zählen: 
a. Verpflichtungen einzelner Gemeinden aus besonderen 
Verbänden nach Art. 37 des Distriktsrats-Ges. 
. Ansprüche der Gemeinden an distriktive An- 
stalten, dann Ansprüche der Distrikte an die Ge- 
meinden in Bezug auf den Bedarf oder Unterhalt 
solcher Anstalten und 
). Verbindlichkeit zur Teilnahme an Distriktsumlagen.
	        
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