Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

136 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13. 
Mitteln der öffentlichen Armenpflege 56) nachgesucht oder er- 
halten hat; 57) 58) 59) 
ung“ in Art. 36 Abs. I I. c. Vergl. Anm. 54 bezw. die dort angeführte Entsch. 
des Verw.-Ger.-Hofes. 
Was als eine „Unterstützung aus Mitteln der öffentlichen Armenpflege“ oder 
als eine „öffentliche Armenunterstützung“ erscheint, ist stets nach den Bestimm- 
ungen des Armengesetzes vom 29. April 1869 zu entscheiden. S. die Erörter- 
ungen hierüber in § 170, speziell zu Art. 1, 4, 6, 10, 11, 12 und 20 Abs. 7 des 
Armengesetzes. Vergl. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 6. Februar 1883 
Bd. 4, 325 in Anm. 58 lit. n und vom 13. Mai 1884 Anm. 58 lit. o, 
ferner lit. s. 
Als Armenunterstützung ist nicht anzusehen: 
a. die auf Grund des Art. 20 des vorgenannten Armengesetzes gewährte 
Krankenhilfe (Art. 20 Abs. VII I. c.); 
b. die auf Grund des Reichskrankenversicherungsgesetzes von 1883/1892 
und Art. 1 und 2 des bayer. Ausführungsgesetzes hiezu von 1892 
(Web. 21, 369) gemachten Leistungen, mit Einschluß derjenigen Unter- 
stützungen, welche nach Maßgabe des § 57 Abs. 2 und 3 des erstge- 
nannten Gesetzes ersetzt sind: S. § 77 des gen. Krankenversicherungs- 
gesetzes (Web. 21, 279 und 290); 
. die auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 ge- 
währten Leistungen inkl. der nach Maßgabe des § 8 desselben er- 
setzten Unterstützungen, desgl. der gemäß des Ausdehnungsgesetzes vom 
28. Mai 1885; 
d. die gemäß des Gesetzes vom 5. Mai 1886 „die Unfall= und Kranken- 
versicherung der in land= und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten 
Personen betr.“ nebst bayer. Ausführungsgesetz hiezu vom 5. April 
1888, desgl. die auf Grund des Baunnfallversicherungsgesetzes vom 
11. Juli 1887 gewährten Leistungen. 
Bezüglich des Begriffes der Armenunterstützung im Sinne des 
Art. 13 der Gem.-Ordn. resp. des Art. 6 und 36 Abs. 1 des Gesetzes über 
Heimat, Verehelichung und Aufenthalt bezw. darüber, was im einzelnen Falle nicht 
als Armenunterstützung zu erachten ist, hat der Verw.-Ger.-Hof vielfache Ent- 
scheidungen erlassen, welche zum Teil in Anm. 58 angeführt sind. Wenn diese 
Entscheidungen auch sich größtenteils auf die Anwendung des Heimats= und Ver- 
ehelichungsgesetzes beziehen, so gehören sie doch auch hieher, weil der Begriff der 
„öffentlichen Armenunterstützung“ im Heimatgesetze sich mit demjenigen in der 
Gem.-Ordn. vollständig deckt. 
*7) Die Thatsache des Nachsuchens um eine Armenunterstützung bezw. des 
Empfanges einer solchen muß bereits vollendet sein und sich innerhalb der 
zwei Jahre, welche der nunmehr zu erlassenden Bescheidung vorausgegangen 
sind, vollzogen haben. Ist oder war dies der Fall, so kann auch die Wieder- 
zurückerstattung einer empfangenen Armennnterstützung die Geltendmachung des 
Versagungsgrundes nicht verhindern. S. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. 
Februar 1881 Bd. 2, 541 in Anm. 58 lit. k. 
56) Was im einzelnen Falle als Armenunterstützung zu erachten ist oder 
nicht als solche erscheint, geht, wie oben Anm. 56 gesagt, aus den Bestimmungen 
des Armengesetzes hervor. Nur solche Unterstützungen, die sich auf das Armen- 
gesetz gründen, sind Armenunterstützungen. 
Eine Handhabe für die Praxis bieten folgende Entscheidungen: 
a. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 1. April 1881 Bd. 2, 622. S. 
oben Anm. 51. 
b. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 11. November 1879 Bd. 1, 5: 
Zahlungen, welche für Heimatangehörige ohne deren Ansuchen aus der
	        
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