138 § 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13.
aus den Umständen ergibt, daß die fragliche Hilfe nur im Falle eines
besonderen Notstandes gewährt wurde und der Unterstützte im übrigen
sich aus eigenen Mitteln und Kräften das zur Erhaltung des Lebens
oder der Gesundheit Unentbehrliche zu verschaffen vermag.
Siehe hiezu Entsch., des Verw.-Ger.-Hofes vom 13. Juni 1889 in
den Bl. für admin. Pr. Bd. 41, S. 3 f. und Anm. *) und Anm. 1
dortselbst: „die an arbeitsfähige Personen in Fällen dringender Not
geleistete Hilfe (Art. 10 Abs. 3 des Armengesetzes) begründet weder
nach Ziff. 5 noch nach Ziff. 6 des Art. 36 des Verehelichungsgesetzes
einen Einspruch. Vorausgesetzt natürlich, daß nach Beendigung der
Not Rückersatz geleistet wird.
k. Entsch des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. Februar 1881 Bd. 2, 541:
Der Einspruch einer Gemeinde (gegen Ausstellung des Ver-
ehelichungszeugnisses nach Maßgabe des Art. 36 Abs. 1 Ziff. 3 des
Verehelichungsgesetzes) ist auch dann zulässig, wenn die gewährte
Armenunterstützung zurückerstattet wurde. S. Anm. 57.
1. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 27. September 1881 Bd. 3, 274:
Ein zur Abhilfe gegen einen augenblicklichen Notstand aus einer Armen-
kasse bewilligter, zwar unverzinslicher, aber doch in bestimmter Frist
rückzahlbarer Vorschuß kann als eine öffentliche Armenunterstützung im
Sinne des Art. 36 Abs. 1 Ziff. 3 des Verehelichungsgesetzes ebensowenig
erachtet werden als der unentgeltliche Wohnungsgenuß im Armenhause,
wenn dieser ohne einen hierauf bezüglichen Beschluß des Armenpfleg-
schaftsrates stattgefunden hat. S. auch oben lit. e.
m. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 12. Dezember 1882 Bd. 4, 258:
Die Befriedigung von Gläubigern durch die Heimatgemeinde des
Schuldners kann letzterem nicht als Armenunterstützung angerechnet werden.
nc. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 6. Februar 1883 Bd. 4, 325:
Freiwillige Leistungen einer Gemeinde, welche nicht auf dem Gesetze
vom 29. April 1869 über die öffentliche Armen= und Krankenpflege,
sondern auf irgend einer anderen Rücksicht beruhen, berechtigen nicht
zur Erhebung eines Einspruches gegen die Ausstellung des Verehe-
lichungszeugnisses auf Grund des Art. 36 Abs. 1 Ziff. 3 des Heimat-
gesetzes (also auch nicht gegen den Bürgerrechtserwerb nach Art. 13
der Gem.-Ordn.). S. Anm. 56.
o. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 13. Mai 1884 Bd. 5, 239: Die
Thatsache, daß eine Armenpflege die wegen Schulden verpfändeten
Mobiliargegenstände auf mittelbares oder unmittelbares Ansuchen des
Besitzers (und bezw. Bewerbers) zu seinen Gunsten auslöst, auch deren
Transport an einen anderen Ort bezahlt und den Ersatz für diesen nur
unter Ersatzvorbehalt vorgeschossenen Aufwand von demselben noch nicht
erlangt hat, berechtigt nicht zur Erhebung eines Einspruches gegen
die Ausstellung eines Verehelichungszeugnisses (bezw. gegen die Ver-
leihung des Bürgerrechtes), da solchen Falles ein civilrechtliches Schuld-
verhältnis zwischen Armenkasse und dem Bewerber begründet wird und
die Leistung (der Vorschuß) der Armenkasse sich nicht auf das Armen-
gesetz gründet. S. Anm. 51 und 56.
p. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 7. Oktober 1884 Bd. 5, 312:
Leistungen der Armenpflege zur Anschaffung von Gewerbelegitimationen
und Wanderbüchern für minderbemittelte Gewerbetreibende sind keine
öffentliche Armenunterstützung. S. Anm. 522.
d. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Dezember 1884 Bd. 5, 326;:
Die einem ordnungsmäßig angezeigten Dienstboten von der Dienst-
gemeinde gewährte Krankenhilfe ist auch dann nicht als öffentliche
Armennnterstützung zu erachten, wenn Krankenhausbeiträge in der Ge-
meinde nicht eingeführt sind. S. Anm. 523.