8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13. 139
b. wenn ihm durch rechtskräftiges richterliches Urteil die bür—
gerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, 60) solange dieser Ver-
r. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 7. Februar 1888 Bd. 9, 342: Die
Thatsache eines bei der Gemeindeverwaltung angebrachten Gesuches um
einen Beitrag zu den Kosten einer beabsichtigten Auswanderung ist
nicht als einspruchbegründende Beanspruchung einer öffentlichen Armen-
unterstützung anzusehen. S. Anm. 52.
§. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 14. Dezember 1888 Bd. 10, 332:
Leistungen aus der Armenkasse für einen Heimatangehörigen, mögen
dieselben auch ursprünglich ohne Wissen und Willen des Unterstützten
geschehen sein, gewinnen den Charakter einer öffentlichen Armennnter-
stützung beim Vorhandensein der übrigen Voraussetz-
ungen des Armengesetzes jedenfalls dann, wenn sich der Unter-
stützte auch noch nach amtlich erlangter Kenntnis von der für ihn ge-
leisteten Zahlung unthätig verhält und zum Rückersatz keine Anstalt
macht. S. Anm. 56. .
Weitere Entscheidungen zu Art. 13 der Gem.-Ordn. s. oben in Anm. 54,
ferner in nachstehender Anm. 59, endlich Anm. 84 a Nr. I (auf Art. 13 bezügliche
Abhandlungen f. Anm. 84 a Nr. II und III).
5P) Siehe Bl. für admin. Pr. Bd. 41 S. 1 ff. (aus der Praxis des
Verw.-Ger.-Hofes nicht veröffentlichte Entscheidungen über die Frage, was als
Armennnterstützung zu erachten ist 2c., aus welchen wir folgende anführen):
a. Entsch. vom 20. September 1889 Bd. 41, 4: Ein Rückstand zur Ge-
meinde= oder Armenkasse (der Heimatgemeinde des Mannes) ist nur
dann anzurechnen, wenn mindestens die an sich liquide Leistung schon
gefordert worden ist. S. oben Anm. 51. Vergl. hiezu Entsch. vom
21. Februar 1888 Bd. 41, 1, nach welcher der Verw.-Ger.-Hof schon
die Geltendmachung des Einspruches (wegen geleisteter Unterstützung),
von welcher der betr. Bewerber amtlich verständigt wurde, als das
Ansinnen oder die Aufforderung zur Ersatzleistung anerkannte.
b. Entsch. vom 27. September 1889 Bd. 41, 5: Dem Stiefvater kann
die aus öffentlichen Armenmitteln erfolgte Unterstützung seines nicht
eingekindschafteten Stiefkindes wegen Mangels der gesetzlichen Alimen=
tationspflicht nicht zugerechnet werden. S. hiezu Anm. 56.
Fc. Entsch. vom 29. September 1889 Bd. 41, 7: Die aus der Armen-
kasse geleistete Schulgeldzahlung, wenn sie wegen eines angenblicklichen
Notstandes des Schuldigen erfolgte, ist nicht als öffentliche Armen-
unterstützung zu erachten. (Solchen Falles ist aber vorausgesetzt, daß
nach Beendigung des fraglichen Notstandes Rückersatz des ausgelegten
Schulgeldes erfolgt.) Vergl. Anm. 58 lit. f und nachstehende lit. d.
d. Entscheidung vom 15. November 1889 Bd. 41, 7: Eine von der
öffentlichen Armenpflege aus öffentlichen Armenmitteln gewährte
Unterstützung kann mangels der gesetzlichen Voraussetzungen der-
selben (Art. 1 Ziff. 1, Art. 3 und 4 des Armengesetzes) in Betreff der
Person des Unterstützten (d. h. wenn die persönliche Hilfsbe-
dürftigkeit desselben faktisch fehlt), gleichwohl nicht als öffentliche
Armenunterstützung erachtet werden. (Vorausgesetzt ist hier natürlich,
daß der irrtümlich Unterstützte nicht die erhaltene Unterstützung be-
hält und sich dadurch selbst zum wirklichen Unterstützungsempfänger
macht).
eo) Maßgebend sind hier die Bestimmungen der §8 32 bis 36 des Reichs-
strafgesetzbuches. Von diesen lauten:
§ 32: Neben der Todesstrafe und der Zuchthausstrafe kann auf den Ver-
lust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden, neben der Gefängnisstrafe nur,
wenn die Dauer der erkannten Strafe drei Monate erreicht und entweder das