§ 95 a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13. 141
ständige Rehabilitation 63) erfolgt ist; )
c. wenn gegen ihn durch rechtskräftiges richterliches Urteil
die Zulässigkeit der Stellung unter Polizeiaufsicht 65) oder
nach Maßgabe der bisherigen 66) Strafgesetzgebung die Zu-
lässigkeit der Verwahrung in einer Polizeianstalt5) oder
nach dem Strafgesetzbuche für das deutsche Reich die Ueber-
weisung an die Landespolizeibehörde 7) ausgesprochen war,
und 683) er sich von dem Zeitpunkte an, wo die verhängte
Maßregel beendigt, 59) oder deren Zulässigkeit erloschen ist, nicht
zwei 70) Jahre vor der Bewerbung 70) klaglos 71) verhalten hat;
65) Auch bezüglich der nach diesem Str.-Ges.-Buch von 1861 erfolgten
Verurteilungen bezw. bezüglich der Rehabilitation gegen solche Urteile s. das in
Anm. 61 Bemerkte.
"“) Ueber die Folgen einer derartigen Verurteilung im Auslande spricht
die Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 6. Oktober 1885 Bd. 6, 204: Die im
Auslande ergangenen Strafurteile begründen in der Regel ebenso einen Einspruch
nach Art. 36 Abs. 1 Ziff. 3 des Heimatgesetzes (also auch nach Art. 13 der Gem.=
Ordn.), wie die inländischen.
") Siehe hiezu § 38 des Reichs-Str-Ges.-Buches, welcher lautet:
Neben einer Freiheitsstrafe kann in den durch das Gesetz vorgesehenen
Fällen?"“) auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Die höhere Landespolizeibehörde erhält durch ein solches Erkenntnis die
Befugnis, nach Anhörung der Gefängnisverwaltung den Verurteilten auf die
Zeit von höchstens fünf Jahren unter Polizeiaufsicht zu stellen.
Diese Zeit wird von dem Tage berechnet, an welchem die Freiheitsstrafe
verbüßt, verjährt oder erloschen ist.
56%) Siehe Art. 36, 37, 39, 40, 42 und 43 des bayer. Str.-Ges.-B. vom
10. November 1861; ferner Art. 11—13, 14 und 15 des bayer. Pol.-Str.-Ges.-B.
vom 10. November 1861 (Art. 11—13: Polizeiaufsicht, Art. 14: Verwahrung in
einer Polizeianstalt, Art. 15: Ausweisung der Ausländer).
*)) Siehe § 362 des Reichs-Str.-Ges.-B.: Bei der Verurteilung zur Haft
— in den Fällen des § 361 Nr. 3—8 des Reichs-Str.-Ges.-B. — kann zugleich
erkannt werden, daß die verurteilte Person nach verbüßter Strafe der Landes-
polizeibehörde (kgl. Bezirksamt, unmittelbarer Magistrat) zu überweisen sei. Die
Landespolizeibehörde erhält dadurch die Befugnis, die verurteilte Person entweder
bis zu zwei Jahren in ein Arbeitshaus unterzubringen oder zu gemeinnützigen
Arbeiten zu verwenden.
Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde
erkannt, so kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung aus
dem Bundesgebiete eintreten.
68) Das „und“ bezieht sich auf alle drei im Vorausgehenden genannten
Fälle (Polizeiaufsicht, Verwahrung in einer Polizeianstalt, Ueberweisung an die
Landespolizeibehörde bezw. die infolge der letzteren verhängten Maßregeln; vergl.
nachstehende Anm. 69). » ,·
«)D.h.weunvonderBefugniszurUeberweifungandIeLandespolize1-
behörde nach 8 362 des Reichs-Str.-Ges.-B. Gebrauch gemacht und Verwahrung
in einem Arbeitshause bezw. Verwendung zu gemeinnützigen Arbeiten oder (bei
Ausländern) Verweisung aus dem Bundesgebiete wirklich verhängt wurde, erst von
dem Zeitpunkte an, in welchem diesè letztgenannten Maßregeln ihr Ende erreicht
haben. Siehe v. Kahr S. 184 Note 14. #
1o0) Diese „zwei Jahre“ müssen der Bewerbung unmittelbar voraus-
**) Siehe hierüber näheres Bd. 3 § 297, auch unten Anm. 75.