§ 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13. 143
der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte 74) oder die Zulässig-
keit der Stellung unter Polizeiaussicht 70) oder die Ueber-
weisung an die Landespolizeibehörde 76) ausgesprochen werden
ann;
e. wenn er die Straffolge?7) des Verlustes eines öffentlichen
Dienstes 77) durch richterliches Urteil verwirkt hat und nach Be-
endigung des Strafvollzuges nicht zwei Jahre'7s) verflossen sind;
§ 151: Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch Erhebung
einer Klage bedingt.
§ 168: Bieten die angestellten Ermittlungen genügenden Anlaß zur Er-
hebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft dieselbe entweder
durch einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder durch Einreichung einer
Anklageschrift bei dem Gerichte.
74) Siehe oben Anm. 60.
76) Siehe Anm. 65. Die Polizeiaufsicht ist zulässig in den Fällen der
§88 44, 49a; 115, 116 Abs. 2, 122 Abs. 3, 125; 146, 147; 180, 181; 248, 256;
262; 294; 306—308, 311—313, 321—324, 325; auch 88 45, 48, 40, sowie
§§ 57 und 76 des Reichs-Str.-Ges.-B.; ferner § 91 der Seemannsordnung vom
27. Dezember 1872; § 13 des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1879 (Web.
13, 21); § 11 des Sprengstoffgesetzes vom 9. Juni 1884 (Web. 16, 546).
*76) Siehe § 362 des Reichs-Str.-Ges.-B. in Anm. 67 und § 361 Nr. 3
bis 8 des Reichs-Str.-Ges.-B. Näheres hierüber Bd. 3 § 299.
77) „Dienst“ ist gleichbedeutend mit „Amt“ inel. des Dienstes im deutschen
Heere und in der kaiserl. Marine. Siehe hiezu § 31 und § 359 des Reichs-Str.=
Ges.-B. Auch die Rechtsanwaltschaft"), das Notariat, sowie die Funktion eines
Schöffen oder Geschworenen sind hier mit inbegriffen.
Vergl. § 31 Abs. 2 des Reichs-Str.-Ges.-B.
Es fallen demgemäß unter diese Bestimmung außer den vorstehend Ge-
nannten alle, welche „im Dienste des Reiches oder in unmittelbarem oder mittel-
barem Dienste eines Bundesstaats auf Lebenszeit, auf Zeit oder nur vor-
läufig angestellt sind, ohne Unterschied, ob sie einen Diensteid geleistet haben oder nicht."
Die Bestimmung der lit. e des Art. 13 Abs. II trifft aber im Gegenhalt
u lit. b nicht alle Fälle, in welchen überhaupt die bürgerlichen Ehrenrechte
aberkannt sind (durch welche Aberkennung ja gemäß § 33 des Reichs-Str.-Ges.-B.
der dauernde Verlust der öffentlichen Aemter 2c. von Gesetzeswegen eintritt),
auch nicht diejenigen, in welchen infolge der Verurieilung zur Zuchthausstrafe
gemäß § 31 des Reichs-Str.-Ges.-B. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter überhaupt abgesprochen wird ohne Rücksicht darauf, ob der Betreffende
zur Zeit ein öffentliches Amt bekleidet, sie bezieht sich vielmehr nur auf die-
jenigen Fälle, in welchen der Bewerber zur Zeit der Verurteilung ein öffent-
liches Amt wirklich bekleidet und ihm dasselbe infolge seiner rechtskräftigen
richterlichen Verurteilung abgesprochen oder von Gesetzeswegen zu Verlust gegangen
ist. Demjenigen gegenüber, welcher lediglich zur Zuchthausstrafe verurteilt
wurde, ohne daß ihm die bürgerlichen Ehrenrechte abgesprochen wurden (Art. 13
Abs. II lit. b) und bezw. ohne daß er durch seine Verurteilung ein zu dieser Zeit
von ihm wirklich bekleidetes öffentliches Amt verloren hat (Art. 13 Abs. II lit. 0,
kann daher ein Versagungsgrund nach Art. 13 Abs. II lit. b unde nicht geltend
gemacht werden. Siehe v. Kahr S. 187.
16) Diese vollen zwei Jahre müssen zwischen Beendigung des Strafvollzuges
und der Verbescheidung des Gesuches in Mitte liegen. Das Erfordernis eines
„klaglosen“ Verhaltens (vergl. Anm. 71) während dieser Zeit ist für lit. e nicht
gestellt.
*) Vergl. dagegen unten Anm. 129 Abf. 4 zu Art. 17 auf S. 158.