Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

144 8§ 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 13. 
f. wenn er einem gerichtlichen Verfahren wegen Verhängung's) 
der Kuratel unterliegt; 79) 
g. wenn gegen ihn ein gerichtliches Gantverfahren 80) eröffnet 81) 
wurde, so lange dieses Verfahren nicht beendigt 82) ist.33)84)54 
76) Soferne die Kuratel bereits „verhängt“ ist, gilt die Bestimmung des 
Art. 11 Abs. II Ziff. 1 d. h. der Bewerber ist dann überhaupt nicht mehr be- 
fähigt zum Bürgerrechtserwerb. 
Bezüglich dieser Kuratel, bezw. ihrer Verhängung gelten die Bestimmungen 
der §8 593 ff. der Reichs-Civ.-Proz.-Ordn. 
50) „Gantverfahren“ ist gleich „Konkursverfahren“ im Sinne der Reichs- 
konkursordnung vom 10. Februar 1877. 
81) Die Eröffnung des Konkurses erfolgt gemäß der Bestimmungen in 
§§ 94—106 der Konkursordnung und zwar nur bei gegebener Zahlungsun- 
fähigkeit des Gemeinschuldners, nur auf Antrag des Schuldners oder eines 
seiner Gläubiger und (gemäß § 100 l. c.) durch besonderen Beschluß des Kon- 
kursgerichtes, in welchem die Stunde der Eröffnung anzugeben ist. 
"2) Die Beendigung des Konkursverfahrens erfolgt gleichfalls gemäß § 151 
bezw. 188 ff. der Konkursordnung durch besonderen Beschluß des Konkurs-Ge- 
richtes und zwar ex olticio nach der Abhaltung des Schlußtermines oder auf 
Antrag des Gemeinschuldners, wenn er nach dem Ablaufe der Anmeldefrist die 
Zustimmung zu dieser Beendigung seitens aller Konkursgläubiger, welche For- 
derungen angemeldet haben, beibringt. 
88) Wie bereits oben in Anm. 522 gesagt, sind die Bestimmungen des 
Art. 13 Abs. II als Ausnahmen zu betrachten und daher strictissime zu inter- 
pretieren. Es darf daher auch das Wort „Gantverfahren“ nicht ausgedehnt 
werden auf „Subhastationsverfahren“ oder auf die Zwangsvollstreckung in das 
unbewegliche Vermögen. Eine Zwangsvollstreckung oder Subhastation nach dem 
Gesetze vom 23. Februar 1879 bezw. 29. Mai 1886 (Web. 18, 14 ff.) über die 
Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen wegen Geldforderungen betr. 
fällt daher keineswegs unter Art. 13 Abs. II lit. g. 
(Vergl. hiezu auch Art. 170 Abs. II der Gem.-Ordn.) 
Siehe Entsch, des Verw.--Ger.-Hofes vom 15. Juli 1887 Bd. 9, 189: Die 
in Bezug genommene Bestimmung in lit. g Art. 13 Abs. II der Gem.-Ordn. 
stand der Bewerberin insbesondere deshalb nicht entgegen, weil von einem gegen 
sie eröffneten gerichtlichen Gantverfahren nicht gesprochen werden kann und 
namentlich die Subhastation ihres Anwesens, selbst wenn sie am 1. Juli 1869 
schon beschlossen gewesen wäre, als Gant im Sinne der bezeichneten Bestimm- 
ung (wie der kgl. Verwaltungsgerichtshof schon in früheren Entscheidungen an- 
erkannt hat) nicht betrachtet zu werden vermag. — 
"4) Bezüglich der Zuständigkeit für allenfallsige Streitigkeiten nach Art. 13 
der Gem.-Ordn. desgl. des betr. Verfahrens bezw. der Berechtigung zur Ein- 
legung von Beschwerden gegen diesbezügliche Beschlüsse oder Entscheidungen f. 
oben Anm. 5a lit. A Ziff. 2 inkl. der Bemerkung ad 1 und 2; auch Anm. 3 
desgleichen Anm. 5 a lit. C. 
844) „Außer den in Anm. 54, 58 und 59 (über den Begriff der „Armen- 
unterstützung) mitgeteilten zahlreichen Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes verweisen wir 
zu Art. 13 noch weiter auf folgende Entscheidungen und Abhandlungen: 
I. Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes: 
a. vom 14. November 1884 Bd. 5, 320: Unter einem freiwilligen Auf- 
enthalt (im Sinne des Art. 6 und 7 des Heimatgesetzes) ist nur ein 
solcher zu verstehen, welcher nach eigenem freien Willen gewählt 
worden ist und bezüglich dessen die rechtliche Möglichkeit besteht, 
denselben beliebig zu ändern und fortzusetzen. Die letzterwähnte 
7*
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.