§ 92. Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung 2c. 11
I. Endlich siehe die Bestimmungen des Art. 11 auch 12 des
Verw.-Ger.-Hofs-Ges. über die schiedsrichterliche Ent-
scheidung bezüglich der Vermögensteilungen bei Gemeinde-
bezirks-Veränderungen (vergl. unten § 90).
Bei der Behandlung der einzelnen Artikel der Gem.-Ordn. wird
gegebenen Falles auf die vorstehend angeführten Bestimmungen des Ge-
setzes über den Verwaltungsgerichtshof verwiesen oder noch Näheres
erörtert. Schließlich sei hier noch auf die in § 93 behandelten 15
Punkte verwiesen, in welchen sich die Gemeindeordnung für die Pfalz
von der rechtsrheinischen Gemeindeordnung unterscheidet, wie sie in
Dr. v. Kahr, die bayer. Gemeindeordnung 1893, Einleitung § 5 S.
25—27 detailliert aufgezählt sind.
Die gesamte Gemeindegesetzgebung ist durch die Gemeindeord-
nung — soweit es sich um die Regelung der eigenen und eigentlichen
Gemeindeangelegenheiten handelt — zu einem großen Ganzen ver-
einigt; nur die sogen. übertragenen Gemeindeangelegenheiten d. h. die
den Gemeinden durch besondere Gesetze 2c. übertragenen staatlichen
Funktionen z. B. Polizei, Mithilfe bei der Rechtspflege und staat-
lichen Finanzverwaltung 2c., deren Zahl und Umfang naturgemäß
ständigem Wechsel unterworfen ist, sind besonders geregelt (z. B. die
Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften durch das Polizeistrafgesetzbuch).
Doch sind auch in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten zu einzelnen
Artikeln der Gem.-Ordn. (Art. 41, 77, 83 mit 128; 85 mit 129;
97; 98; 107; 145; 159 Ziff. 10) Vollzugsvorschriften oder Aus-
führungsbestimmungen erlassen worden, welche bei den einzelnen vor-
angeführten Artikeln der Gem.-Ordn. speziell behandelt sind; weiter
treten bei Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen besondere Bestim-
mungen ein, s. unten „Gemeindliches Forstwesen“; desgl. ist die Er-
hebung des Lokalmalzaufschlages speziell geregelt, (s. unten zu Art.
41 der Gem.-Ordn.). Ueber die zur Gem.-Ordn. erschienenen Lit-
teratur s. v. Kahr, bayer. Gem.-Ordn. Einl. § 9 S. 33 ff. 5)
) Wir nennen hier außer dem bereits angeführten vorzüglichen Werke von
Dr. v. Kahr: bayer. Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. erläutert
und mit den Vollzugsvorschriften herausgegeben, noch besonders:
a. Hauck-Lindner: Erläuterungen zur bayer. Gemeindeordnung, 2. Aufl.
München. J. Schweitzer Verlag (wegen seiner kurz gefaßten und doch
erschöpfenden, leichtverständlichen Darstellung den Gemeindebehörden be-
sonders zu empfehlen).
b. Weber, Handausgabe mit Anmerkungen zur Gem.-Ordn., 5. Aufl.,
München, Beck'scher Verlag.
C. Handbuch für Landgemeindeverwaltungen r2c. von Stadelmann-Wachter.
d. Die Blätter für admin. Praxis.
e. Die Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Endlich werden wir auf die einschlägigen wissenschaftlichen Darstellungen
des bayerischen Gemeinderechts in Dr. v. Seydels bayer. Staatsrecht 2. Aufl.
bei den einzelnen Materien der Gem.-Ordn. noch besonders verweisen.