Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

§ 92. Geschichtliche Entwicklung der Gemeindeordnung 2c. 11 
I. Endlich siehe die Bestimmungen des Art. 11 auch 12 des 
Verw.-Ger.-Hofs-Ges. über die schiedsrichterliche Ent- 
scheidung bezüglich der Vermögensteilungen bei Gemeinde- 
bezirks-Veränderungen (vergl. unten § 90). 
Bei der Behandlung der einzelnen Artikel der Gem.-Ordn. wird 
gegebenen Falles auf die vorstehend angeführten Bestimmungen des Ge- 
setzes über den Verwaltungsgerichtshof verwiesen oder noch Näheres 
erörtert. Schließlich sei hier noch auf die in § 93 behandelten 15 
Punkte verwiesen, in welchen sich die Gemeindeordnung für die Pfalz 
von der rechtsrheinischen Gemeindeordnung unterscheidet, wie sie in 
Dr. v. Kahr, die bayer. Gemeindeordnung 1893, Einleitung § 5 S. 
25—27 detailliert aufgezählt sind. 
Die gesamte Gemeindegesetzgebung ist durch die Gemeindeord- 
nung — soweit es sich um die Regelung der eigenen und eigentlichen 
Gemeindeangelegenheiten handelt — zu einem großen Ganzen ver- 
einigt; nur die sogen. übertragenen Gemeindeangelegenheiten d. h. die 
den Gemeinden durch besondere Gesetze 2c. übertragenen staatlichen 
Funktionen z. B. Polizei, Mithilfe bei der Rechtspflege und staat- 
lichen Finanzverwaltung 2c., deren Zahl und Umfang naturgemäß 
ständigem Wechsel unterworfen ist, sind besonders geregelt (z. B. die 
Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften durch das Polizeistrafgesetzbuch). 
Doch sind auch in eigentlichen Gemeindeangelegenheiten zu einzelnen 
Artikeln der Gem.-Ordn. (Art. 41, 77, 83 mit 128; 85 mit 129; 
97; 98; 107; 145; 159 Ziff. 10) Vollzugsvorschriften oder Aus- 
führungsbestimmungen erlassen worden, welche bei den einzelnen vor- 
angeführten Artikeln der Gem.-Ordn. speziell behandelt sind; weiter 
treten bei Bewirtschaftung der Gemeindewaldungen besondere Bestim- 
mungen ein, s. unten „Gemeindliches Forstwesen“; desgl. ist die Er- 
hebung des Lokalmalzaufschlages speziell geregelt, (s. unten zu Art. 
41 der Gem.-Ordn.). Ueber die zur Gem.-Ordn. erschienenen Lit- 
teratur s. v. Kahr, bayer. Gem.-Ordn. Einl. § 9 S. 33 ff. 5) 
) Wir nennen hier außer dem bereits angeführten vorzüglichen Werke von 
Dr. v. Kahr: bayer. Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. erläutert 
und mit den Vollzugsvorschriften herausgegeben, noch besonders: 
a. Hauck-Lindner: Erläuterungen zur bayer. Gemeindeordnung, 2. Aufl. 
München. J. Schweitzer Verlag (wegen seiner kurz gefaßten und doch 
erschöpfenden, leichtverständlichen Darstellung den Gemeindebehörden be- 
sonders zu empfehlen). 
b. Weber, Handausgabe mit Anmerkungen zur Gem.-Ordn., 5. Aufl., 
München, Beck'scher Verlag. 
C. Handbuch für Landgemeindeverwaltungen r2c. von Stadelmann-Wachter. 
d. Die Blätter für admin. Praxis. 
e. Die Sammlung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. 
Endlich werden wir auf die einschlägigen wissenschaftlichen Darstellungen 
des bayerischen Gemeinderechts in Dr. v. Seydels bayer. Staatsrecht 2. Aufl. 
bei den einzelnen Materien der Gem.-Ordn. noch besonders verweisen.
	        
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