146 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 14.
besteuerten Wohnhauses in der Gemeinde war und wenn gegen
ihn am gleichen Tage überdies keine derjenigen Thatsachen vor-
lag, welche die Gemeinde berechtigt haben würde, einem auf Grund
des Wohnhausbesitzes gemäß Art. 15 der Gem.-Ordn. ihr gegenüber
erhobenen Anspruche auf Verleihung des Bürgerrechtes die Anerkennung
zu versagen. Demnach genügt allein schon das Vorhandensein
einer der in Art. 13 Abs. II lit. a bis e und lit. g der Gem.-Ordn.
näher bezeichneten Thatsache, um auf Seite des Beteiligten die
außer dem von Gesetzeswegen eintretende Bürgerrechtserwerbung zu
verhindern. Diejenigen Thatsachen also, welche der Gemeinde die
gesetzliche Befugnis verleihen, nach ihrem Ermessen die Verleihung
des Bürgerrechtes zu versagen, äußern demnach in Bezug auf die
ausnahmsweise Erwerbung des Bürgerrechtes kraft des Gesetzes (nach
Art. 201 der Gem.-Ordn.) die Wirkung eines absoluten Hindernisses.
Die Erwerbung des Bürgerrechtes nach Art. 201 der Gem.-Ordn.
kann daher bei dem faktischen Vorhandensein eines Versagungs-
grundes nach Art. 13 Abs. II lit. a bis e und lit. g nicht eintreten
und es ist daher für die Beurteilung der rechtlichen Existenz desselben
ohne Belang, ob gegen diese Erwerbung von der Gemeinde unter
Geltendmachung eines der vorstehend genannten Versagungsgründe
zu irgend einer Zeit Einspruch erhoben wurde, soferne nur andrerseits
auch keine Verleihung des Bürgerrechtes nachher (d. h. nach 1. Juli
1869) stattgefunden hat.
Siehe hiezu bes. die Anm. zu Art. 201 der Gem.-Ordn., ferner
Anm. 47 a. E., 52 a, 99, 105 b, endlich die obenstehende lit. b. (In
allen desbezüglichen Fällen hat daher die instruierende Behörde
gemäß Art. 20 Abs. I des Verw.-Ger.-Hofs-Ges. ex ofticio festzustellen,
ob seinerzeit ein desbezüglicher Versagungsgrund aktfisch vorhanden war
oder nicht.)
II. Abhandlungen zu Art. 13:
Bl. für admin. Pr. Bd. 28, 94 und Bd. 21, 58 f.: Das Erfordernis
eines zweijährigen Wohnsitzes nach Art. 13 Abs. I der Gem.-Ordn. Hiezu 20,
111: Berechnung dieses zweijährigen Zeitraumes.
Bl, für admin. Pr. Bd. 27, 415: Armenunterstützung als Grund zur
Versagung des Bürgerrechtes, aus welchen Abhandlungen hervorzuheben ist:
1) Es ist gleichgiltig, ob der Bewerber in seiner Aufenthalts= oder in
irgend einer anderen Gemeinde eine öffentliche Armenunterstützung
nachgesucht oder erhalten hat.
2) Ein vom Gewerb= (Real-) Schulrektorat aus einer Gewerb- (Real-
Schulkasse bezahltes Schulgeld ist nicht als Armenunterstützung zu be-
trachten. Vergl. Anm. 59 lit c.
3) Ein Gesuch an die bisherige Heimats-Gemeinde, die Bürgeraufnahms-
gebühr (in der neuen Gemeinde) für den Bewerber zu bezahlen, ist
kein Gesuch um Armenunterstützung.
Bl. für admin. Pr. Bd. 25, 396: Ausstellung eines Zeugnisses über das
Nichtvorhandensein der in Art. 13 der Gem.-Ordn. aufgeführten Versagungs-
gründe,
ferner Bl. für admin. Pr. 41 S. 1 ff. oben in Anm. 59.
III. a. Bayer. Gem.-Zeitg. Jahrg. 1893 S. 243 ff.: Müller „Ueber
die Gründe der Versagung des Gemeindebürgerrechts",
b. Bayer. Gem.-Zeit. Jahrg. 1891 S. 463 ff.: Anspruch der Nicht-
bayern auf Verleihung des Bürgerrechts in einer rechtsrheinischen
Gemeinde. Vergl. hiezu Anm. 29.