§ 95 a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 14. 147
Art. 14 85) (12).
Die nach Artikel 12 und 13 zulässige Verleihung des Bürger-
rechtes an Nichtbayern 856) wird erst wirksam, 7) wenn diese die
bayerische Staatsangehörigkeit erlangt haben. 37) 88)
Zu Art. 14.
*8) Der Art. 14 lautete bei Erlaß der Gem.-Ordn. folgendermaßen: Wird
auf Grund der Art. 12 und 13 das Bürgerrecht an Ausländer verliehen, welche
die nach dem Gesetze ihres Landes erforderliche Auswanderungsbewilligung bei-
gebracht haben, so erwerben sie durch den bewilligenden Beschluß, wofür in den
einer Distriktsverwaltungsbehörde untergeordneten Gemeinden die Bestätigung dieser
Behörde erforderlich ist, zugleich das bayerische Indigenat. — Seine jetzige Fassung
erhielt nun der Art. 14 durch Art. 3 des Gesetzes vom 19. Januar 1872 „die
Abänderung einiger Bestimmungen der Gemeindeordnung für die Landesteile
diesseits des Rheins vom 29. April 1869 betr.“ (Web. 9, 284). Nach der
früheren Fassung hatten also Ausländer mit der Verleihung des Bürgerrechts
auch das bayer. Indigenat erworben. Allein diese Bestimmung war angesichts
der Vorschriften des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 1. Juni 1870 nicht mehr
zutreffend, nach welch' letzterem nunmehr die Staatsangehörigkeit ausschließlich
nur nach Maßgabe dieses Gesetzes erworben werden kann.
Demgemäß war es nötig, dem Art. 14 den jetzigen Wortlaut zu geben.
Vergl. Anm. 29, ferner nachstehende Anm. 86, 87 und 88.
86) Nichtbayern erscheinen nach Art. 11 Abs. IV gleichfalls als befähigt
zum Erwerb des Bürgerrechts, soferne sie — abgesehen von der bayer. Staats-
angehörigkeit — alle die Eigenschaften besitzen, welche der nach Art. 11 zur Er-
werbung des Bürgerrechts „Befähigte“ haben muß.
Demnach sind einerseits
a. die Gemeinden befugt, jedem Nichtbayern gemäß Art. 12, soferne er
sonst nach Art. 11 befähigt ist, das Bürgerrecht auf Ansuchen zu ver-
leihen, und haben andrerseits
b. auch Nichtbayern einen Anspruch auf Verleihung des Bürgerrechts nach
Art. 13, foferne sie die Bedingungen dieses letztgenannten Artikels er-
füllt haben. — Es wird jedoch
*.) diese Verleihung erst wirksam, d. h. es treten die rechtlichen Wirkungen
der Bürgerrechtsverleihung, also die an das Bürgerrecht geknüpften, mit ihm ver-
bundenen Rechte und Pflichten erst dann ein, wenn der Beliehene bezw. der Er-
werber auch die bayerische Staatsangehörigkeit auf Grund des Gesetzes vom
1. Juni 1870 über den Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit erworben hat.“)
Hierüber s. Bd. 1 § 42 und § 45 a S. 148 ff. und S. 185—200.
So lange also dieser Staatsangehörigkeitserwerb noch nicht erfolgt ist, ruht
die rechtliche Wirksamkeit des nach dem Wortlaute des Gesetzes an sich rechts-
giltig und bezw. bedingungslos verliehenen Bürgerrechtes. "
Selbstverständlich können die Gemeinden, wie in jedem Falle, so auch bei
derartigen Bürgerrechtserwerbungen durch Nichtbayern — abgesehen von der be-
züglich aller Nichtdeutschen (Ausländer) getroffenen Bestimmung des Art. 20
Abs. III der Gem.-Ordn. — gemäß Art. 20 Abs. 1 die Wirksamkeit des Bürger-
rechtes von der Bezahlung der Bürgerrechtsgebühr abhängig machen, allein im
übrigen ist diese Verleihung eine bedingungslose, insbesondere kann die Erwerbung
der bayer. Staatsangehörigkeit nicht zur Bedingung der Verleihung des Bür-
gerrechtes gemacht werden. Andrerseits aber wird die Ausfertigung des betr.
*) Die Verpflichtung zur Bezahlung der Bürgeraufnahmsgebühr entsteht jedoch auch hier
schon mit der Verleihung des Bürgerrechtes, nicht erst mit dem Erwerbe der Staatsangehörig-
keit. Die Bürgerrechtsgebühr muß daher auch in dem Falle bezahlt werden, daß nach erfolgtem
Bürgerrechtserwerb die bayer. Staatsangehörigkeit nicht erworben werden sollte. Vgl. Anm. 118 a. E.
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