§ 95 a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 15. 149
Wohnhaus besitzen 92) 92 a) oder mit direkten Steuern 93) mindestens in
demselben Betrage wie einer der drei höchstbesteuerten Einwohner 94)
angelegt 95) sind, 96) können das Bürgerrecht in dieser Gemeinde auch
„Reichsangehörige“, nachdem das Gesetz vom 19. Januar 1872, welches ausge-
sprochener Maßen (s. Verh. der Kammer der Abgeordneten 1871/72, stenogr. Be-
richt Bd. 1, 153; Beil. Bd. 1, 56 § 4) die Gem.-Ordn. der Reichsgesetzgebung
anpassen wollte, den Wortlaut des Art. 15 in dieser Richtung nicht geändert und
das Wort „Inländer“ nicht durch das Wort „Nichtbayer“ ersetzt hat, zumal es
auf Grund des Art. 3 der Reichsverfassung sowohl dem reichsgesetzlichen als dem
landesgesetzlichen Sprachgebrauch entspricht, unter dem Ausdrucke „Inländer“ alle
Deutschen und nicht blos die Angehörigen eines einzelnen Bundesstaates, also
hier des Königreichs Bayern zu verstehen.
Vergl. auch Commentar von v. Riedel, v. Müller-Pröbst zum Heimatgesetz
Art. 9 und besonders die klaren Darstellungen bei v. Kahr S. 221 und speziell
S. 222. S. auch Bl. für admin. Pr. Bd. 27 S. 139, endlich die Anm. zu Art. 20
Abs. III der Gem.-Ordn., auch Anm. 103.
"1) Die Bestimmung des Abs. I des Art. 15 bezieht sich nur auf physische
Personen und zwar sowohl auf Männer wie auf Frauen (letztere sind deshalb
nicht ausgeschlossen, weil von Art. 15 die Befähigung nach Art. 11 nicht gefordert
wird), Abs. III dagegen auf juristische Personen.
?*) a. „Besitzen“ ist gleichbedeutend mit „eigentümlich besitzen“, „Besitz“ im
Sinne des Art. 15 ist gleichbedeutend mit „Eigentum“. S. auch
Anm. 100 zu Abs. II;
b. „besteuert“ ist gleichbedeutend mit „angelegt mit Grund= oder
Haussteuer bezw. Grund= und Haussteuer“. Entscheidend ist also
hier die Veranlagung mit einer solchen Steuer, nicht die faktische
Entrichtung dieser Steuer; vergl. Anm. 17 zu Art. 11 und dagegen
Anm. 49 zu Art. 13 Abs. 1;
c. „Wohnhaus= ist gleichbedeutend mit „ein für menschliche Wohnungen
eingerichtetes bezw. bestimmtes Haus", gleichviel, ob es zur betr.
Zeit wirklich bewohnt war; gleichviel auch, welchen Wert dieses
Wohnhaus hat und ob auf demselben Schulden (Hypotheken) lasten
oder nicht bezw. bis zu welcher Höhe.
530) Ein solches besteuertes Wohnhaus, welches die (ungeschiedene) Ehefrau
oder die im Brote des Bewerbers stehenden minderjährigen Kinder in der betr.
Gemeinde besitzen, werden dem Bewerber in seiner Eigenschaft als Familienhaupt
und so lange er als solches erscheint, zugerechnet. S. Anm. 28 zu Art. 11
Abs. III und Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. März 1883 unten Anm. 96.
?) Ueber den Begriff der „direkten Steuern“ s. oben Anm. 16.
!) „Einwohner", nicht „Bürger“; also kommen hier alle in Betracht,
welche in der betr. Gemeinde wohnen, gleichviel ob sie Bürger sind oder nicht.
*2) Auch hier entscheidet nur die Steuer-Anlage, nicht die wirkliche
Steuer-Eutrichtung. Ueber „Veranlagung mit einer Steuer“ s. Entsch. des
Verw.-Ger.-Hofes in Anm. 135 Nr. I lit. a und b.
"6) Der betr. Bewerber muß aber wenigstens mit der dritthöchsten Steuer
angelegt sein, d. h. mit einer Steuer, welche mindestens die dritthöchste von allen
Steuern ist, mit welchen diejenigen, die in der Gemeinde wohnen, veranlagt sind.
Auch hier wird eine Steuer, mit welcher die ungeschiedene Ehefrau des
Bürgerrechtserwerbers und minderjährige in seinem Brote stehende Kinder an-
gelegt sind, dem Bewerber als Familienhaupt zugerechnet.
Siehe hiezu Art. 11 Abs. III, besonders oben Anm. 28; s. v. Kahr
S. 169; ferner Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. März 1883 Bd. 4, 355
(und zwar zu Anm. 28, 92a): Das Grundvermögen (also auch die Grund-