150 § 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 15.
dann ansprechen, 7) wenn sie die nach Art. 11 erforderliche Befähig-
ung nicht haben. 3) Die Bestimmungen des Art. 13 Abs. II lit. a
bis e und lit. g sind jedoch auch in diesem Falle anwendbar.5)
II. Befindet sich ein besteuertes Wohnhaus im gemeinschaftlichen
Besitze 100) mehrerer Personen, so kann nur eine derselben die Ver-
leihung des Bürgerrechts auf Grund dieses Besitzes 101) in Anspruch
nehmen. 102)
und bezw. Haussteuer) der Ehefrau ist in Bezug auf die Erwerbung und
Ausübung der öffentlichen Rechte dem Ehemanne zuzurechnen.
Demzufolge konnten nach den Bestimmungen des rev. Gem.-Ed. von
1818/1834 Männer, deren Ehefrauen besteuerte Gründe in einem Gemeindebezirke
besaßen, auf Grund dieses Besitzes die Eigenschaft wirklicher Gemeindeglieder er-
werben. (Art. 11 Abs. III, Art. 15 Abs. I, 201 der Gem.-Ordn.); ferner Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 4 S. 156 oben in Anm. 32 a Nr. I lit. b.
Vergl. auch noch die Abhandlung in Anm. 32 à Nr. II A lit. a.
"*") Sie haben also einen eventuell durch Art. 8 Ziff. 26 des Verw.-Ger.=
Hofs-Ges. geschützten Anspruch auf Bürgerrechtsverleihung.
5s) Demnach können auf Grund des Art. 15 alle Inländer, d. h. Reichs-
deutsche, welche die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. I erfüllen, die Verleihung
des Bürgerrechtes beanspruchen und zwar auch Frauen (jedoch mit Ausnahme der
Ehe frauen, weil deren Besitz bezw. Steuern dem Ehemanne zugerechnet werden,
s. Anm. 92a, 96 und 28), Minderjährige, sonst unselbständige Personen, auch
Personen, die in der Gemeinde nicht wohnen, ferner auch solche, welche zwar
nach Art. 11 befähigt sind, die aber die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. J
nicht erfüllt haben, endlich sogar auch die auf Grund richterlicher Verfügung unter
Kuratel stehenden Personen, sowie solche, welche einem gerichtlichen Verfahren
wegen Verhängung der Kuratel unterliegen.
?*7) Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. I müssen zur Zeit der Verbe-
scheidung des betr. Antrages oder Gesuches vorhanden sein. Siehe Anm. 52.
Desgleichen ist auch bezüglich des Vorhanden= oder Nichtvorhandenseins der Ver-
sagungsgründe der gleiche Zeitpunkt maßgebend. Siehe Anm. 55, ferner Anm. 70,
wie überhaupt die Anm. zu Art. 13 Abs. II (Versagungsgründe).
Bezüglich der ausnahmsweisen Erwerbung des Bürgerrechts „kraft des Ge-
setzes“ nach Art. 201 Abs. 1 der Gem.-Ordn. genügte das seinerzeitige (1. Juli
1869) faktische Vorhandensein der in Art. 15 Abs. I genannten Versagungs-
gründe des Art. 13 Abs. II, um diesen Bürgerrechtserwerb kraft des Gesetzes ab-
solut zu verhindern; es war durchaus nicht erforderlich, daß seitens der Gemeinde
einer dieser thatsächlich gegebenen Versagungsgründe gegen den fraglichen Bürger-
rechtserwerb erst besonders geltend gemacht wurde. Siehe hiezu Entsch, des Verw.=
Ger.-Hofes in Anm. 84 a Nr. I lit. b und besonders k und das zu Art. 201 der
Gem.-Ordn. Erörterte.
1% A. „Besitz“ ist gleich „Eigentum“, s. Anm. 92 lit. a;
b. gemeinschaftlicher Besitz ist hier: das in unteilbarer Gemeinschaft
mehrerer Personen befindliche Eigentum oder das sogen. Eigentum
nach ideellen Anteilen, die communio pro indiviso. Siehe hiezu
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. August 1882 Bd. 4, 63, unten
in Anm. 108 a Nr. I lit. à, ferner Bl. für admin. Pr. Bd. 26,
399, in Anm. 108a Nr. II lit. b. Vergl. auch Anm. 102.
101) D. h. auf Grund des Art. 15 Abs. I, im Gegensatze zu dem Anspruch
nach Art. 13.
102) Ist ein Wohnhaus zwar im Eigentum mehrerer Besitzer, sind aber die
einzelnen Teile, die diesen Besitzern für sich zustehen, räumlich von einander derart