154 8 95 a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 16.
Art. 16 (11 Abs. 3).
I. Ueber Gesuche um Verleihung des Bürgerrechtes beschließt die
Gemeindeverwaltung. 109)
II. In Gemeinden mit städtischer Verfassung ist jedoch die Zu-
stimmung der Gemeindebevollmächtigten erforderlich, wenn das Bürger-
recht einer Person verliehen werden soll, welche darauf keinen
gesetzlichen Anspruch 110) hat oder welcher ein in Art. 13 Abs. I
bezeichneter Versagungsgrund entgegensteht. 111) 11)
Zu Art. 16.
10% In Gemeinden mit städtischer Verfassung der Magistrat, in Landge-
meinden der Gemeindeausschuß. Näheres s. oben § 95 S. 111 ff.
110) Vergl. Art. 13 Abs. I und 15 der Gem.-Ordn.
!11) Aus praktischen Gründen hat der Magistrat auch in den Fällen, in
welchen es nur zweifelhaft ist, ob ein solcher Versagungsgrund nach Art. 13
Abs. II, desgleichen ob ein gesetzlicher Anspruch gegeben ist oder nicht, die Akten
ans Gemeindekollegium zur Beschlußfassung zu geben.
Das Gemeindekollegium ist befugt, einen wirklich vorhandenen Versagungs-
grund nicht geltend zu machen bezw. auf die Geltendmachung eines solchen zu
verzichten; der Magistrat kann einen solchen Verzicht nicht aussprechen, muß
vielmehr das Gemeindekollegium hierüber hören und ist an den diesbezüglichen
Beschluß des letztern gebunden — vorbehaltlich der Einberufung einer gemein-
schaftlichen Sitzung nach Art. 114 der Gem.-Ordn.
Weiteres s. oben § 95 S. 113 Anm. 17.
112) Hieher ist — abgesehen von dem in Anm. 111 bezw. 8§ 95 S. 112 ff.
Gesagten — noch folgendes zu bemerken:
A. Es steht fest, daß in Gemeinden mit städtischer Verfassung der Magi-
strat in allen Fällen, in welchen zweifellos ein gesetzlicher Anspruch
auf Bürgerrechtsverleihung für den Bewerber besteht bezw. in welchen
ebenso zweifellos ein Versagungsgrund nach Art. 13 Abs. II nicht vor-
handen ist, allein und ausschließlich über die Bürgerrechtsverleihung
Beschluß zu fassen hat und daß die Zuständigkeit des Gemeindekollegiums
nur dann gegeben ist, wenn es sich darum handelt, ob einem Bewerber
das Bürgerrecht verliehen werden soll, obwohl derselbe keinen Anspruch
hierauf hat bezw. obwohl demselben Versagungsgründe nach Art. 13
Abs. 1I entgegenstehen, ferner daß jede unter Verletzung dieser Zu-
ständigkeitsbestimmung vom Magistrate einseitig bethätigte Bürger-
rechtsverleihung gesetzlich unwirksam ist. — Allein es gibt auch noch
Fälle, in welchen diese Zuständigkeit des Gemeindekollegiums nicht etwa
absichtlich oder bewußt oder auch nur fahrlässig ignoriert wurde, sondern
in denen der Magistrat nur irrtümlich sich für ausschließlich
zuständig gehalten hat, indem er z. B. infolge mangelnder Sachinstruk-
tion einen gesetzlichen Anspruch als gegeben bezw. einen gesetzlichen Ver-
sagungsgrund als nicht vorhanden bestimmt angenommen hat, so daß
er nur infolge dieses Irrtums für sich allein und ohne das Gemeinde-
kollegium das Bürgerrechtsgesuch genehmigend verbeschied und hierauf
den betr. Beschluß dem Bewerber eröffnete. Die auf Grund eines solchen
thatsächlichen Irrtumes und der hiedurch herbeigeführten Verletzung
oder Nichtbeachtung der Zuständigkeit der Gemeindebevollmächtigten in
formell unrichtiger Weise erfolgte Bürgerrechtsverleihung bleibt rechtlich
bestehen; nur kann unter Umständen, wenn dieser Irrtum kein entschuld-
barer ist, das Magistratskollegium bezw. die einzelnen Mitglieder des-
selben, welche bei der betr. Beschlußfassung mitgewirkt haben — wenn
und soweit sie ein Verschulden trifft — für haftbar erklärt werden,