§ 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 16. 155
soferne infolge hievon (z. B. wegen hinterher sich ergebender Inanspruch-
nahme der Armenpflege) der Gemeinde ein Schaden zugeht. Vergl.
Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. März 1889 Bd. 11, 116 f.:
Nachdem der beschlußfassende Magistrat irrtümlich (und zwar infolge
mangelnder Sachinstruktion) die Voraussetzungen des Art. 6 des
Heimatgesetzes für erfüllt angenommen hat (während faktisch Art. 8 l.#.
hätte zur Anwendung kommen sollen), bestand aus dem Standpunkte
dieser Anschauung für den Stadtmagistrat keine Veranlassung, für die
betr. Heimatverleihung die nur in den Fällen des Art. 8 des Heimat-
gesetzes als erforderlich erklärte Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten
zu erholen. Insoferne dem Stadtmagistrat bei Fassung seines Beschlusses
eine schuldhafte Nichterfüllung oder Ueberschreitung der gesetzlichen
Dienstesobliegenheiten zur Last fallen sollte, könnte gemäß Art. 158
der Gem.-Ordn. für die treffenden Mitglieder des Magistrates eine
Haftungsverbindlichkeit gegenüber der Gemeinde für den daraus allen-
falls der Gemeinde zugehenden Schaden begründet sein, allein die
rechtliche Wirksamkeit der Heimatverleihung kann, nachdem der bezüg-
liche Beschluß dem N. N. in legaler Ausfertigung eröffnet worden ist,
mit Grund nicht weiter angefochten werden. Hiezu Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes vom 9. Januar 1885 Bd. 6, 28 f., speziell 31, unten in
Note “ zu lit. C S. 156. Siehe auch v. Kahr S. 197.
Im übrigen ist es selbstverständlich, daß Beschlüsse über Verleihung
des Bürgerrechtes nur dann rechtswirksam sind, wenn sie gesetzmäßig,
also in allen Fällen, in welchen dies vorgeschrieben, nicht blos vom
Magistrate, sondern auch vom Kollegium der Gemeindebevollmäch-
tigten gefaßt bezw. von letzterem genehmigt sind. Auch durch eine
formell tadellose vom Magistratsvorstande unterzeichnete Ausferti-
gung eines nicht gesetzmäßig gefaßten Beschlusses kann der letztere die
Rechtswirksamkeit nicht erwerben, also auch nicht durch die vollständig
gesetzmäßige Zustellung eines solchen Beschlusses bezw. durch eine
foFmell richtige Aushändigung einer Bürgerrechtsurkunde, die auf Grund
eines derartigen gesetzwidrigen Beschlusses ausgefertigt bezw. ausge-
händigt wurde.
Siehe hiezu v. Kahr S. 763 ff. (Note 4a zu Art. 84) und
S. 840 (Note Sa zu Art. 101), sowie unten die Anm. und Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes zu Art. 84 und 101.
Ist aber andrerseits (vergl. hiezu vorstehende lit. A) die Verleihung
des Bürgerrechtes unter genauer Beachtung der Art. 11, 12, 13 oder
15 der Gem.-Ordn., desgleichen in formell richtiger Weise (Art. 160),
speziell auch unter strikter Berücksichtigung der Kompetenz der Ge-
meindebevollmächtigten bethätigt und der betr. Beschluß dem Bewerber
eröffnet worden, so kann diese Verleihung — mag sie nach freiem
Ermessen der Gemeindeverwaltung oder auf Grund eines gesetzlichen
Anspruches erfolgt sein — nicht mehr aus dem Grunde von der Ge
meindeverwaltung zurückgezogen oder die Giltigkeit des betr. Beschlusses
im Wege des verwaltungsrechtlichen Verfahrens angefochten werden,
weil sich die beschlußfassende Gemeindebehörde, bezw. das Gemeinde
kollegium oder beide Kollegien in einem Irrtum über die bei der
Verbescheidung zu würdigenden Verhältnisse oder über deren rechtliche
Qualifizierung befunden haben (so z. B. wenn beide städtische Kollegien.
bei der Fassung ihrer diesbezüglichen Beschlüsse angenommen haben, daß
eine an den Bewerber gemachte Leistung nicht als Armenunterstützung
zu erachten sei, während sich hinterher (etwa durch eine spätere Entsch.
des Verw.-Ger.-Hofes) ergibt, daß fragliche Leistung unter den Begriff
der Armenunterstützung fällt. Siehe auch hiezu die oben angeführte
Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 15. März 1889 Bd. 11, 115: „Die