Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

156 § 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 17. 
Art. 17 (13). 115) 
I. Zur Erwerbung des Bürgerrechtes sind nach Aufforderungt!“) 
der Gemeindeverwaltung 115) hiezu befähigte 116) Personen 117) ver- 
zufolge Anspruches gemäß Art. 6 und 7 des Heimatgesetzes von 1868./72 
von der Gemeindebehörde verliehene Heimat kann nachträglich nicht 
dadurch angefochten werden, daß sich hiebei die Gemeindebehörde über 
einen die Person oder die Familienangehörigen des Heimatbewerbers 
betreffenden wesentlichen Thatumstand im Irrtum befand“; ferner vom 
9. Jannar 1885 Bd. 6, 28 f.: In zuständiger Weise beschlossene 
Heimatverleihungen können von den Gemeinden nicht einseitig zurück- 
genommen und kann die Befugnis hiezu auch nicht aus Art. 26“) des 
Gesetzes über den Verwaltungsgerichtshof abgeleitet werden. 
Wenn sich die vorangeführten Entsch des Verw.-Ger.-Hofes auch auf 
Heimat-Verleihungen beziehen, so haben sie in analoger Weise doch auch auf die 
Verleihungen des Bürgerrechts Anwendung zu finden. Insbesondere sind Bürger- 
rechtsverleihungs beschlüsse der Gemein deverwaltungen, ebenso wie Heimat- 
verleihungsbeschlüsse derselben (s. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Januar 
1885 Bd, 6, 31, unten in Note ') zu vorstehender lit. C) keinc behördlichen 
inst anziellen Entscheidungen, sondern nur Akte derselben in ihrer Eigenschaft 
als Gemeindebehörden (und zwar auch die von unmittelbaren Magistraten 
gefaßten). Erst wenn Streit über Ansprüche auf bezw. über Recht oder Pflicht 
zum Bürgerrechtserwerb entsteht, erfolgt verwaltungsrechtliche Entscheidung nach 
Art. 8 Ziff. 26 des Verw.-Ger.-Hofs-Gesetzes. 
Vergl. auch noch die auf Ausstellung von Verehelichungszeugnissen bezüg- 
lichen Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes vom 18. April 1884 und vom 9. Dezember 
1889 Bd. 5, 187 f. und Bd. 11, 595 f., speziell 598. 
Zu Art. 17. 
11,3) Zu Art. 17 vergl. aus der früheren Gemeindegesetzgebung die Be- 
stimmungen der §§ 11 und 12 des revid. Gem.-Ed., abgedruckt unten bei Art. 201 
der Gem.-Ordn., ferner s. Art. 21 der Gem.-Ordn. 
!!4) Es liegt vollständig im freien Ermessen der Gemeindeverwaltung, diese 
Aufforderung zu erlassen oder auch zu unterlassen. Die Gemeindeverwaltung hat 
demnach wohl das Recht, nicht aber die Pflicht, den nach Art. 17 zum Bürger- 
rechtserwerb Verbundenen hiezu anzuhalten. Sie kann auch durch Beschluß fest- 
setzen, daß überhaupt einzelne Kategorien oder Klassen von Einwohnern, die an 
sich verpflichtet wären, nicht zum Bürgerrechtserwerb nach Art. 17 ausgefordert 
werden sollen. S. auch Anm. 115. 
11,) Da nur der „Gemeindeverwaltung“ dieses Recht zur Aufforderung 
zusteht, so muß letztere in der Form erfolgen, in welcher Gemeindeverwaltungen 
ihren Willen zu erklären haben; es ist also ein desbezüglicher Beschluß der 
Gemeindeverwaltung nötig, welcher dem nach Art. 17 Verpflichteten ordnungs- 
mäßig zuzustellen ist. Unter Gemeindeverwaltung ist in den Städten der Magi- 
strat, in Landgemeinden der Gemeindeausschuß zu verstehen. Eine Zustimmung 
  
  
*) Dieser Art. 26 bezieht sich nicht auf gemeindebehördliche Verleihungs-Be- 
schlüsse, sondern nur auf rechtskräftig gewordene Endbescheide, die im verwaltungsrechtlichen 
Verfahren ergangen sind. Siehe obige Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 9. Januar 1885 Bd. 6, 
31: Eine Berechtigung, in zuständiger Weise beschlossene Heimatverleihungen einseitig unter gewissen 
Voraussetzungen zurückzunehmen, ist den Gemeinden nirgends im Gesetze zugestanden und kann 
solche insbesondere auch nicht aus Art. 20 des Heimatgef. und aus Art. 26 des Verw.-Ger.-Hofs- 
Ges. abgeleitet werden, weil das daselbst normierte außerordentliche Rechtsmittel der Wiederaufnahme 
des Verfahrens ein durch rechtskräftigen Endbescheid geschlossenes Versahren voraussetzt, 
gemeindliche Heimatverleihungsbeschlüsse aber als behördliche instanzielle Entscheidungen nicht 
erachtet werden können.
	        
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