Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

g 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 17. 157 
pflichtet, 118) wenn sie seit fünf Jahren 119) in der Gemeinde wohnentn0) 
des Gemeindekollegiums zur Aufforderung gemäß Art. 17 bedarf es (in Gemein- 
den mit magistratischer Verfassung) in gar keinem Falle. — 
Dem staatsaufsichtlichen Einschreiten nach Art. 163 Abs. III der Gem.= 
Ordn. unterliegen solche Beschlüsse der Gemeindeverwaltung nicht, da dieselbe nach 
völlig freiem Ermessen entscheiden kann. S. vorst. Anm. 114. 
110) Vergl. hiezu Art. 11 der Gem.-Ordn. und die Anm. zu demselben. Unter 
den „zum Bürgerrechtserwerb befähigten Personen" sind nur die nach Art. 11 
Befähigten") zu verstehen. S. v. Kahr S. 200. 
Diese „Befähigung“ muß ebenso wie jede andere Voraussetzung des Art. 17 
zur Zeit der Aufforderung vorhanden sein; gleichgiltig ist, ob sie während der 
5jährigen Frist, von dieser Aufforderung zurückgerechnet, vorhanden war oder nicht. 
S. auch Anm. 118 a. E. 
112:) „Personen“ sind nur physische Personen (Menschen), nicht juristische; 
auch nur großjährige Personen männlichen Geschlechts, da ja Frauen und Min- 
derjährige ohnedies nach Art. 11 nicht „befähigt“ sind. 
116) Diese „Verpflichtung“ wird erfüllt durch die Erklärung des Aufge- 
forderten, das Bürgerrecht erwerben und die betr. Bürgerrechtsgebühr bezahlen zu 
wollen bezw. durch die Entrichtung der letzteren. 
Einer Beschlußfassung hierauf seitens der Gemeindeverwaltung bedarf es 
nicht mehr, es genügt vielmehr die seitens der letzteren ergangene Aufforderung. 
Mit der vorerwähnten ausdrücklichen oder durch Entrichtung der Gebühr still- 
schweigend abgegebenen Erklärung ist der Bürgerrechtserwerb vollendet. 
Die Ausstellung der Bürgerrechtsurkunde bezw. die Aufnahme in das 
Gemeindebürger-Verzeichnis hat auch hier nur die Bedeutung der Gewährung 
eines schriftlichen Nachweises für den erfolgten Bürgerrechtserwerb. Vergl. Anm. 4 
auch 38. Siehe auch Anm. 161. 
Gibt der Aufgeforderte diese Erklärung nicht ab, bezw. bezahlt er die Ge- 
meindebürgerrechtsgebühr nicht, so wird letztere eventuell zwangsweise (vergl. Art. 
57 mit 48) eingehoben und der Aufgeforderte einfach ohne sein Zuthun in die 
Listen der Gemeindebürger eingeschrieben und ihm hievon Mitteilung gemacht. 
Auch die nach dem Gebührengesetze erwachsenen Gebühren hat der Aufgeforderte 
in jedem Falle zu tragen. Ist nach erfolgter Aufforderung eine zur Zeit der- 
selben vorhanden gewesenen Voraussetzung des Art. 17 hinweggefallen (z. B. 
der Aufgeforderte hat nach der Aufforderung sein Haus verkauft oder sein Gewerbe 
niedergelegt, so daß er die vorgeschriebene Steuer nicht mehr entrichtet), so ist 
und bleibt er trotzdem zur Bezahlung der mit dem Momente der berechtigten 
Aufforderung fällig gewordenen Bürgerrechtsgebühr verpflichtet. Vergl. Anm. 
116, auch 162, desgl. Anm. 87 Note * S. 147; s. ferner bayer. Gem.-Zeitg. 
Jahrg. 1894 S. 117. 
112) Diese fünf Jahre müssen der Aufforderung unmittelbar vorher- 
gegangen sein und muß das Wohnen in der Gemeinde ununterbrochen 
während dieser fünf Jahre gewährt haben. Durch eine vorübergehende Abwesen- 
heit wird das „Wohnen in der Gemeinde“ dann nicht unterbrochen, wenn die Ab- 
sicht, dahin wieder zurückzukehren, fortbesteht und aus diesem Grunde die inne- 
gehabte Wohn= oder Schlafstätte dortselbst beibehalten wird. S. auch Art. 202 
der Gem.-Ordn. 
0) Ueber den Begriff „Wohnen“ s. Anm. 13 und Entsch. des Verw.= 
Ger.-Hofes vom 9. Juli 1888 Bd. 10, 111 f. in Anm. 32 a I lit. a und die 
weiter daselbst angeführten Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes. 
*) Aber auch Nichtbayern, da dieselben gemäß Art. 11 Abf. IV gleichfalls als „befähigt" 
erklärt sind, soferne sie den übrigen Voraussetzungen des Art. 11 entsprechen.
	        
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