g 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 17. 157
pflichtet, 118) wenn sie seit fünf Jahren 119) in der Gemeinde wohnentn0)
des Gemeindekollegiums zur Aufforderung gemäß Art. 17 bedarf es (in Gemein-
den mit magistratischer Verfassung) in gar keinem Falle. —
Dem staatsaufsichtlichen Einschreiten nach Art. 163 Abs. III der Gem.=
Ordn. unterliegen solche Beschlüsse der Gemeindeverwaltung nicht, da dieselbe nach
völlig freiem Ermessen entscheiden kann. S. vorst. Anm. 114.
110) Vergl. hiezu Art. 11 der Gem.-Ordn. und die Anm. zu demselben. Unter
den „zum Bürgerrechtserwerb befähigten Personen" sind nur die nach Art. 11
Befähigten") zu verstehen. S. v. Kahr S. 200.
Diese „Befähigung“ muß ebenso wie jede andere Voraussetzung des Art. 17
zur Zeit der Aufforderung vorhanden sein; gleichgiltig ist, ob sie während der
5jährigen Frist, von dieser Aufforderung zurückgerechnet, vorhanden war oder nicht.
S. auch Anm. 118 a. E.
112:) „Personen“ sind nur physische Personen (Menschen), nicht juristische;
auch nur großjährige Personen männlichen Geschlechts, da ja Frauen und Min-
derjährige ohnedies nach Art. 11 nicht „befähigt“ sind.
116) Diese „Verpflichtung“ wird erfüllt durch die Erklärung des Aufge-
forderten, das Bürgerrecht erwerben und die betr. Bürgerrechtsgebühr bezahlen zu
wollen bezw. durch die Entrichtung der letzteren.
Einer Beschlußfassung hierauf seitens der Gemeindeverwaltung bedarf es
nicht mehr, es genügt vielmehr die seitens der letzteren ergangene Aufforderung.
Mit der vorerwähnten ausdrücklichen oder durch Entrichtung der Gebühr still-
schweigend abgegebenen Erklärung ist der Bürgerrechtserwerb vollendet.
Die Ausstellung der Bürgerrechtsurkunde bezw. die Aufnahme in das
Gemeindebürger-Verzeichnis hat auch hier nur die Bedeutung der Gewährung
eines schriftlichen Nachweises für den erfolgten Bürgerrechtserwerb. Vergl. Anm. 4
auch 38. Siehe auch Anm. 161.
Gibt der Aufgeforderte diese Erklärung nicht ab, bezw. bezahlt er die Ge-
meindebürgerrechtsgebühr nicht, so wird letztere eventuell zwangsweise (vergl. Art.
57 mit 48) eingehoben und der Aufgeforderte einfach ohne sein Zuthun in die
Listen der Gemeindebürger eingeschrieben und ihm hievon Mitteilung gemacht.
Auch die nach dem Gebührengesetze erwachsenen Gebühren hat der Aufgeforderte
in jedem Falle zu tragen. Ist nach erfolgter Aufforderung eine zur Zeit der-
selben vorhanden gewesenen Voraussetzung des Art. 17 hinweggefallen (z. B.
der Aufgeforderte hat nach der Aufforderung sein Haus verkauft oder sein Gewerbe
niedergelegt, so daß er die vorgeschriebene Steuer nicht mehr entrichtet), so ist
und bleibt er trotzdem zur Bezahlung der mit dem Momente der berechtigten
Aufforderung fällig gewordenen Bürgerrechtsgebühr verpflichtet. Vergl. Anm.
116, auch 162, desgl. Anm. 87 Note * S. 147; s. ferner bayer. Gem.-Zeitg.
Jahrg. 1894 S. 117.
112) Diese fünf Jahre müssen der Aufforderung unmittelbar vorher-
gegangen sein und muß das Wohnen in der Gemeinde ununterbrochen
während dieser fünf Jahre gewährt haben. Durch eine vorübergehende Abwesen-
heit wird das „Wohnen in der Gemeinde“ dann nicht unterbrochen, wenn die Ab-
sicht, dahin wieder zurückzukehren, fortbesteht und aus diesem Grunde die inne-
gehabte Wohn= oder Schlafstätte dortselbst beibehalten wird. S. auch Art. 202
der Gem.-Ordn.
0) Ueber den Begriff „Wohnen“ s. Anm. 13 und Entsch. des Verw.=
Ger.-Hofes vom 9. Juli 1888 Bd. 10, 111 f. in Anm. 32 a I lit. a und die
weiter daselbst angeführten Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes.
*) Aber auch Nichtbayern, da dieselben gemäß Art. 11 Abf. IV gleichfalls als „befähigt"
erklärt sind, soferne sie den übrigen Voraussetzungen des Art. 11 entsprechen.