Full text: Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

160 8 95a. Von den Gemeindebürgern, deren Rechten und Pflichten. Art. 18. 
Art. 18 (14). 
I. Das auf Grund der Art. 12 bis 14 136) erworbene Bürger- 
I. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes. 
a. vom 1. Dezember 1882 Bd. 4, 251: die thatsächliche Teilnahme 
(3. B. als stiller Gesellschafter) an der Entrichtung der Steuer, mit 
welcher ein Drit'ter angelegt ist, kann der persönlichen Veran- 
lagung mit einer Steuer im Sinne des Art. 17 Abs. I der Gem.= 
Ordn. nicht gleich geachtet werden: die Veranlagung mit einer 
Steuer (im Sinne der Gem.-Ordn.) ist nur in dem Falle vorhanden, 
wenn die Steuerpflicht des Beteiligten, und zwar in der bezüglichen 
Gemeinde, auf dem Wege des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens er- 
mittelt, reguliert und in die amtlichen Steuerlisten eingetragen ist. 
Die Durchführung dieses Verfahrens obliegt den kgl. Rentämtern, 
deren Steuerlisten hiernach über die Steuerpflicht der Gemeinde- 
angehörigen legalen Aufschluß erteilen und in gleichem Maße auch für 
die eventuelle Umlagenpflicht derselben die gesetz liche Grundlage 
bilden. 
Siehe Anm. 50 zu Art. 13 und Anm. 126 zu Art. 17. 
b. vom 17. Juni 1887 Bd. 9, 170: Als mit einer Steuer im Sinne des 
Art. 13 der Gem.-Ordn. für die Pfalz (Art. 17 der rechtsrheinischen 
Gem.-Ordn.) veranlagt hat eine Person dann zu gelten, wenn dieselbe 
im Wege des vorschriftsmäßigen Verfahrens in die amtliche Steuerliste 
eingetragen ist. S. oben Anm. 126. 
C. Plenarentsch vom 8. Februar 1893 Bd. 14, 73; Rentamtsgehilfen 
stehen in einem öffentlichen Dienstverhältnisse im Sinne des Art. 17 
Abs. II der Gem.-Ordn. 
II. Abhandlungen: 
A. Bl. für admin. Pr. Bd. 28, 111: Verpflichtung eines Rentamtsober- 
schreibers zur Erwerbung des Bürgerrechtes. Hiezu vergl. für die jetzt 
in der Praxis herrschende Ansicht des Plenarerk. des Verw.-Ger.- 
Hofes vom 8. Februar 1893 Bd. 14, 73 in vorstehender Nr. I lit. c. 
Bl. für admin. Pr. 23, 29 ff.: Die Verpflichtung der Gewerbe- 
treibenden zur Erwerbung des Gemeindebürgerrechts nach § 13 der 
deutschen Gew.-Ordn. und 24, 274: Gewerbebetrieb und Bürgerrechts- 
erwerb. 
B. Bayer. Gem.-Zeitg.: 
a. Jahrg. 1892 S. 470: Verpflichtung zum Bürgerrechtserwerb durch 
einen Nichtdeutschen (Oesterreicher); " 
b. Jahrg. 1892 S. 638 ff.: Verpflichtung zum Bürgerrechtserwerb 
durch einen Bezirksamtsoberschreiber (Bezirksamtsoffizianten):t 
C. Jahrg. 1892 S. 805 ff.: Die Verpflichtung zur Erwerbung des 
Bürgerrechts und die Befreiung von derselben nach rechtsrhein. 
Gem.-Ordn.; 
d. Jahrg. 1893 S. 265 ff.: Der Zwang zum Bürgerrechtserwerb. 
Zu Art. 18. 
136) Die Mitanführung des Art. 14 drückt aus, daß auch das von Nicht- 
bayern erworbene bezw. durch Erwerb der bayer. Staatsangehörigkeit wirksam 
gewordene Bürgerrecht bezüglich der Bestimmungen über den Verlust ganz gleich 
behandelt wird, wie das von Bayern erworbene, d. h. also: mit dem Verlust oder 
der Wiederaufgabe der bayer. Staatsangehörigkeit wird dieses Bürgerrecht nicht 
blos unwirksam, sondern es geht wirklich verloren. Vergl. hiezu v. Kahr S. 212 
Note 1. Siehe dagegen unten Note "" zu Anm. 141.
	        
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